Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Vom 10. März2010
(GVBl Nr. 4 vom 25.03.2010 S. 88)



Der Sächsische Landtag hat am 10. März 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem Dreizehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreizehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 20. November 2009 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2009 (SächsGVBl. S. 130), wird wie folgt geändert:

1. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird das Komma nach dem Wort "werden" durch einen Punkt ersetzt und das Wort "oder" gestrichen.

cc) Nummer 6

6. Eigenwerbekanäle sind.

wird gestrichen.

b) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 (8) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 8 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) bleibt unberührt.

(9) Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelte oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.

"(8) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 9 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) bleibt unberührt.

(9) Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt."

c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt: "(12) Produktplatzierung ist die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist."

d) Die bisherigen Absätze 12 bis 17 werden die Absätze 13 bis 18.

2. In § 4 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter "im UKW-Band" gestrichen.

3. § 20 wird wie folgt geändert:

  1. Nach der Überschrift wird folgender Absatz 1 eingefügt:

"(1) Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:

  1. Name und geografische Anschrift,
  2. Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen und
  3. zuständige Aufsicht."

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 2 bis 4.

4. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Auf die für das Gebiet des Freistaates Sachsen zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme finden § 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5 und §§ 45, 45a RStV keine Anwendung. "(2) Auf die für das Gebiet des Freistaates Sachsen zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme finden § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 2 und 3 und die §§ 45 und 45a RStV keine Anwendung."

5. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 3 eingefügt:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion