(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der Landesanstalt wahrgenommen. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leipzig.
(2) Die Landesanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung.
(1) Die Landesanstalt sorgt für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und wacht über deren Einhaltung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Förderung und Ausbau der Rundfunkversorgung,
Erarbeitung eines Konzeptes und Förderung der technischen Infrastruktur zur Versorgung und für neuartige Rundfunkübertragungstechniken,
Förderung und Entwicklung von rundfunkähnlichen Telemedien,
Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk und neuen Rundfunknutzungen sowie der Zuweisung von Übertragungskapazitäten,
Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter und die privaten Anbieter von Telemedien, Kontrolle der Einhaltung der konzentrationsrechtlichen Vorschriften der §§ 7 und 8 dieses Gesetzes und der entsprechenden Regelung des Medienstaatsvertrages und Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Programmbereich,
Regelung der Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen und Erstellung einer ständig zu aktualisierenden Übersicht über die Gesamtheit sächsischer Kabelanlagen nach Anzahl, technischen Standard, angeschlossenen Wohneinheiten, eingespeisten Programmen und vergleichbaren Telemedien,
Erlass von Satzungen und Richtlinien,
Beratung der privaten Rundfunkveranstalter,
Versorgungsplanung und technische Versorgungskontrolle,
Entscheidung über Nutzungszuweisung von technischen Übertragungskapazitäten,
Zusammenwirken mit Netzbetreiber zur Bereitstellung der technischen Übertragungskapazitäten und zur Betriebsabwicklung,
Förderung der Vielfalt und Qualität bei der Produktion und Verbreitung von Programmen,
Förderung von Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen,
Vergabe von Gutachten und Unterstützung von Forschungsvorhaben auf dem Gebiet des Rundfunks,
Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen der Länder, des Bundes und der europäischen und internationalen Organisationen in Rundfunkangelegenheiten,
Förderung von Maßnahmen zur Medienkompetenzvermittlung, insbesondere durch die Förderung von Projekten,
ergänzende kulturelle Filmförderung,
Unterstützung derzugelassenen Rundfunkveranstalter von regionalen und lokalen Fernsehprogrammen bei der zur Verbreitung ihres Programms erforderlichen Infrastruktur,
Förderung der nichtkommerziellen lokalen Rundfunkanbieter einschließlich Übernahme der Sende- und Leitungskosten,
Förderung lokaljournalistischer Angebote von kommerziellen und nichtkommerziellen Rundfunkveranstaltern, Telemedienanbietern oder Anbietergemeinschaften zur Stärkung ihres Beitrags zu lokaler und regionaler Information, soweit die Landesanstalt hierfür Haushaltsmittel des Freistaats Sachsen oder Mittel Dritter zur eigenverantwortlichen Verwendung erhält.
Die bundeseinheitlich wahrzunehmenden Aufgaben bleiben unberührt.
(2) Einzelheiten über die Zulassung von Veranstaltern ( 2. Abschnitt), über die Anforderungen an die Programmgestaltung ( 3. Abschnitt), über die besonderen Pflichten der Veranstalter ( 4. Abschnitt), die Gebühren und Auslagen ( § 35 Abs. 2) und die Fördermaßnahmen nach Absatz 1 sowie das zu beobachtende Verfahren kann die Landesanstalt durch Satzung regeln.
(1) In Fällen, in denen dies aus Gründen der Effektivität geboten ist und der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Landesanstalt dient, kann die Landesanstalt privatrechtliche Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechtsgründen sowie sich an solchen beteiligen.
(2) Dabei hat sich die Landesanstalt den wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Unternehmen nach Absatz 1, insbesondere eine angemessene Vertretung in deren Aufsichtsorganen, zu sichern.
(3) Sowohl die Gründung als auch die Beteiligung nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Rechtsaufsichtsbehörde darf die Genehmigung nur erteilen, wenn die Landesanstalt durch Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen nach Absatz 1 sicherstellt, das eine Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftführung dieser Unternehmen durch den Sächsischen Rechnungshof erfolgen soll.