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Änderungstext
Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
Vom 16. Juli 2008
(GVBl. Nr. 11 vom 30.07.2008 S. 466)
Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 2008 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
....
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 17), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zum 8. Abschnitt die Wörter "in Kabelanlagen" durch die Wörter "auf Plattformen" ersetzt.
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Hörfunk und Fernsehen" durch die Wörter "Rundfunk und vergleichbaren Telemedien" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden das Wort "Rundfunkprogrammen" durch das Wort "Rundfunk" und die Wörter "in Kabelanlagen" durch die Wörter "auf Plattformen" ersetzt.
3. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Vergleichbare Telemedien sind solche Telemedien, die wie Rundfunkprogramme an die Allgemeinheit gerichtet sind."
b) In Absatz 11 wird das Wort "verbreitet" durch das Wort "anbietet" ersetzt.
c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt:
"(11a) Plattformanbieter ist, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien, auch von Dritten, mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet."
4. In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Kabelanlagen" werden die Wörter "oder auf anderen Plattformen" eingefügt.
5. § 4 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Veranstaltung" die Wörter "und Verbreitung", nach dem Wort "Rundfunk" die Wörter "und vergleichbaren Telemedien" und nach dem Wort "Veranstaltern" die Wörter "und Plattformanbietern" eingefügt.
bb) Satz 2 wird Absatz 1a.
b) Im neuen Absatz 1a werden die Wörter "sie im Verhältnis zu anderen Rundfunkanstalten" durch die Wörter "alle Veranstalter" ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt geändert.
aa) Der Satzpunkt wird durch ein Komma ersetzt.
bb) Es werden folgende Wörter angefügt: "soweit die verfügbaren Übertragungskapazitäten nicht bereits zuvor im Wege einer Ausschreibung nach § 5 Abs. 2 anderweitig vergeben worden sind."
d) In Absatz 5 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Kabelanlagen" werden die Wörter "oder auf anderen Plattformen" eingefügt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Spätestens ab dem 1. Januar 2010 erfolgt die Übertragung von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien in Sachsen ausschließlich in digitaler Technik. Es ist zulässig, die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Rundfunkprogramme gleichzeitig in analoger und in digitaler Übertragungstechnik zu verbreiten, solange die ausschließliche landesweite Versorgung mit digitaler Übertragungstechnik technisch noch nicht möglich oder wirtschaftlich dem einzelnen Rundfunkveranstalter noch nicht zumutbar ist. | "(6) Spätestens ab dem 1. Januar 2010 erfolgt die Übertragung von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien in Sachsen ausschließlich in digitaler Technik. In Abweichung von Satz 1 dürfen Hörfunkprogramme im UKW-Band sowie Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien in Kabelanlagen bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2014 weiter in analoger Technik übertragen werden. Stellt ein Veranstalter seine Verbreitung auf ausschließlich digitale Technik um, so verliert er seinen Anspruch auf analoge Weiterverbreitung in Kabelanlagen nach § 38 Abs. 1 nicht, soweit diese zumindest auch in analoger Technik betrieben werden." |
6. In § 5 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Kabelanlagen" werden die Wörter "oder auf anderen Plattformen" eingefügt.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "verwirkt hat" die Wörter "oder als Vereinigung nicht verboten ist" eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Union" die Wörter "oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" eingefügt.
cc) Es werden folgende Sätze angefügt:
"Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 müssen bei juristischen Personen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das letzte Komma durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 4
(Stand: 26.04.2021)
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