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Änderungstext
Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung
des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
Vom 24. Januar 2007
(GVBl. Nr. 2 vom 20.02.2007 S. 17)
Der Sächsische Landtag hat am 24. Januar 2007 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
....
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 25), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "Mediendiensten" durch die Wörter "vergleichbaren Telemedien" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort "Mediendiensten" durch die Wörter "vergleichbaren Telemedien" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Mediendienste" durch das Wort "Telemedien" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Mediendiensten" durch die Wörter "vergleichbaren Telemedien" ersetzt.
3. In § 4 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort "Mediendiensten" durch die Wörter "vergleichbaren Telemedien" ersetzt.
4. § 26 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Will die Landesanstalt die Verbreitung von Rundfunk durch Erprobung neuer Techniken oder neuer Nutzungsformen ermöglichen, macht sie dies im Sächsischen Amtsblatt bekannt. In der Bekanntmachung sind auch die Nutzungsmerkmale und das beabsichtigte Verbreitungsgebiet anzugeben.
(2) Die Landesanstalt kann die Nutzung befristet zu Zwecken der Erprobung oder für Dauer nach § 11 Abs. 2 zulassen. Für die Zulassung von Veranstaltern in diesen Fällen gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend. |
"(1) Will die Landesanstalt die Verbreitung von Rundfunk durch Erprobung neuer Techniken, neuer Nutzungs- oder Anbieterformen ermöglichen, macht sie dies im Sächsischen Amtsblatt bekannt. In der Bekanntmachung sind auch die Nutzungs- oder Anbietermerkmale und das beabsichtigte Verbreitungsgebiet anzugeben.
(2) Die Landesanstalt kann die Nutzung befristet zu Zwecken der Erprobung oder für die Dauer nach § 11 Abs. 2 zulassen. Für die Zulassung von Veranstaltern oder neuen Anbietern nach Absatz 1 gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend." |
5. In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "bis zum 31. Dezember 2004 in Dresden, ab dem 1. Januar 2005" gestrichen.
6. § 28 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "Mediendiensten" durch die Wörter "vergleichbaren Telemedien" ersetzt.
b) In Nummer 6 wird das Wort "Mediendiensten" durch die Wörter "vergleichbaren Telemedien" ersetzt.
7. § 35 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 7 wird die Angabe "Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21)" durch die Angabe "Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352)," ersetzt.
b) In Satz 8 wird das Wort "Vorläufigen" gestrichen.
8. § 37 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort "Mediendienst" wird durch das Wort "Telemedium" ersetzt.
b) Die Angabe " (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 des Staatsvertrages über Mediendienste)" wird gestrichen.
9. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 4
4. Bis zum 31. Dezember 2005 ist mindestens ein Kanal für Mediendienste im Sinne des Staatsvertrags über Mediendienste vorzusehen. Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend.
wird gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Mediendiensten" wird durch die Wörter "vergleichbaren Telemedien" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort "Mediendienste" durch die Wörter "vergleichbare Telemedien" ersetzt und werden die Wörter "im Sinne des Mediendienste-Staatsvertrages" gestrichen.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Mediendienste" durch die Wörter "vergleichbaren Telemedien" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Mediendienstes" durch die Wörter "vergleichbaren Telemediums" ersetzt.
10. In § 43 Abs. 1 Nr. 12 wird das Wort "Mediendienste" durch die Wörter "vergleichbaren Telemedien" ersetzt.
11. § 46 Abs. 1
(1) Soweit die Landesanstalt Betreibern von Kabelanlagen vor dem 1. April 1998 eine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk erteilt hat, kann eine solche Zulassung einmalig bis längstens zum 31. Dezember 2004 verlängert werden, sofern die Kabelbetreiber lokale oder regionale Programme veranstalten. Dies gilt auch für Zulassungen, die auf Grund des In-Kraft-Tretens von § 6 Abs. 3 Nr. 4 am 1. April 1998, nach § 11 Abs. 2 nicht verlängert werden. § 6 Abs. 3 Nr. 4 findet insoweit keine Anwendung.
wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(Stand: 26.04.2021)
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