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Änderungstext
Sechstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
- Sachsen -
Vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. Nr. 19 vom 31.12.2018 S. 810)
Der Sächsische Landtag hat am 11. Dezember 2018 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Sächsische Privatrundfunkgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"In Abweichung von den Sätzen 1 und 2 kann die Landesanstalt auf Antrag eines Kabelanlagenbetreibers genehmigen, dass Hörfunkprogramme in Kabelanlagen mit weniger als 1.000 Anschlussstellen über den 31. Dezember 2018 hinaus längstens bis zum 31. Dezember 2025 weiter in analoger Technik übertragen werden können, wenn der Kabelanlagenbetreiber der Landesanstalt ein Konzept zum technischen und wirtschaftlichen Übergang der analogen zur digitalen Übertragungstechnik (Digitalisierungskonzept) vorlegt und gegenüber der Landesanstalt glaubhaft macht, dass
Die Genehmigung ist zu befristen. Eine befristete Genehmigung kann längstens bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden. Unbeschadet der übrigen Voraussetzungen von Satz 3 kann die Landesanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag auch Kabelanlagenbetreibern, an deren Kabelanlagen insgesamt mehr als 1.000 Anschlussstellen angeschlossen sind, die Übertragung von Hörfunkprogrammen in analoger Technik über den 31. Dezember 2018 hinaus längstens bis zum 31. Dezember 2020 genehmigen. Die Einzelheiten, insbesondere auch zum vorzulegenden Digitalisierungskonzept, kann die Landesanstalt durch Satzung regeln."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Stellt ein Kabelanlagenbetreiber seine Verbreitung auf ausschließlich digitale Verbreitung um, gilt Satz 1 entsprechend."
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Kabelanlagenbetreiber, die in den Anwendungsbereich der Regelung in Absatz 6 Satz 3 bis 6 fallen, dürfen ohne die erforderliche Genehmigung längstens bis zum 30. Juni 2019 analoge Hörfunkprogramme in ihren Anlagen verbreiten."
2. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Analogterrestrische Hörfunkübertragungskapazitäten, die zurückgegeben oder in sonstiger Weise verfügbar werden, werden nicht neu ausgeschrieben. Die Landesanstalt kann solche Kapazitäten an Veranstalter vergeben, soweit dies zur Verbesserung der Versorgung im Sinne der Zulassung erforderlich ist und die Zulassung erstmals vor dem 1. Januar 2019 erteilt wurde."
3. § 38 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Bei der Belegung der Kanäle in Kabelanlagen mit in analoger Übertragungstechnik hat der Betreiber der Kabelanlage folgende analog verbreitete Programme vorrangig, die Programme nach Nummer 2 Buchst. a) bis d) zwingend zu berücksichtigen:
Darüber hinaus kann die Landesanstalt die analoge Weiterverbreitung von bis zu zwei Programmen anordnen, soweit diese aufgrund einer Lizenz nach § 11 Abs. 1 ausschließlich terrestrisch in digitaler Technik in Sachsen verbreitet werden. |
"(1) Bei der Belegung der Kanäle in Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik hat der Betreiber der Kabelanlage die nach § 11 zugelassenen analog verbreiteten Hörfunkprogramme vorrangig zu berücksichtigen." |
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
ID 190226
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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