Regelwerk |
9. SächsKVZ - Neuntes Sächsisches Kostenverzeichnis
Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen
- Sachsen -
Vom 21. September 2011
(GVBl. Nr. 11 vom 04.11.2011 S. 410; 03.03.2014 S. 100; 09.10.2015 S. 515; 25.07.2016 S. 298; 10.04.2019 S. 268 19; 25.06.2019 S. 639 19a; 18.03.2020 S. 100 20; 16.08.2021 S. 898aufgehoben)
Es wird verordnet aufgrund von
1. § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und § 13 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 439) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz und für Europa, dem Staatsministerium für Kultus und Sport, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft,2. § 7 SächsVwKG im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium für Kultus und Sport, dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft sowie
3. § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen ( SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
Die Anlagen 1 bis 7 regeln
§ 2 Rahmengebühren bei Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG 20
Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb der Gebührenrahmen der Anlage 1
sind die Maßstäbe des Artikels 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36) und des § 4 Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für die Gebühren nach Anlage 1 laufende Nummer 25 Tarifstelle 6, laufende Nummer 46 Tarifstellen 8, 9 und 11 und laufende Nummer 64 Tarifstelle 3.1, soweit sich die Erlaubnis oder Gestattung nicht auf eine Dienstleistung im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG bezieht. Für die Gebühren nach Anlage 1 laufende Nummer 46 Tarifstelle 6 gilt Satz 1 nur für die in § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 58 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Fälle.
§ 3 Übergangsregelung
Für Kosten, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden sind, ist die Achte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Achtes Sächsisches Kostenverzeichnis - 8. SächsKVZ) vom 17. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 192), weiter anzuwenden.
§ 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Achte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Auslagen (Achtes Sächsisches Kostenverzeichnis - 8. SächsKVZ) vom 17. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 192), außer Kraft.
Anlage 1 19a 20 (zu § 1) |
Lfd. Nr. | Tarifstelle |
Gegenstand |
Gebühren EUR | |||
Die Vorschriften der laufenden Nummern 3 bis 102 gehen den Vorschriften der laufenden Nummer 1 vor.
Soweit Gebühren oder Gebührenrahmen auf der Grundlage von Vorgaben im Bundesrecht oder gemäß § 4 Abs. 5 SächsVwKG auf der Grundlage von Vorgaben in Rechtsakten der Europäischen Union ermittelt wurden, sind die einschlägigen Vorgaben (insbesondere Gebührenbemessungskriterien) aus der jeweiligen Anmerkung zu der Gebühr oder dem Gebührenrahmen zu entnehmen. Soweit in dieser Anlage auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung, sofern nichts anderes bestimmt ist. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist in den Gebühren die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, erhöht sich dann die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer. |
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1 | Allgemeine Amtshandlungen | |||||
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG)
Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. II S. 875) und Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. II S. 875), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805, 807) |
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1. | Beglaubigungen | |||||
1.1 | Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens | 8 | ||||
1.2 | Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen | |||||
1.2.1 | bei Schriftstücken, die nicht in deutscher oder sorbischer Sprache abgefasst sind | 1,50 je Seite, mindestens 8 |
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1.2.2 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat | 4 je Beglaubigung, insgesamt mindestens 5 Anmerkung: |
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1.2.3 | in nicht von den Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 erfassten Fällen | 0,75 je Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen, mindestens 8, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, soweit diese höher als 8 ist Anmerkung: |
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1.3 | Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die der Beantragung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" dienen | kostenfrei | ||||
2. | Erteilung einer Bescheinigung | 5 bis 140 | ||||
3. | Einsichtgewährung, Auskünfte | |||||
3.1 | Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird | 1 je Akte oder Buch, mindestens 8 |
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3.2 | Erteilung von Auskünften, die über § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG hinausgehen | 25 bis 550 | ||||
4. | Überlassung von Akten für die Verfolgung von Ansprüchen und Interessen | 10 bis 60 | ||||
5. | Fristverlängerungen | |||||
5.1 | Verlängerung der Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung erforderlich machen würde | 10 Prozent bis 25 Prozent der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verleihung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 10 |
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5.2 | Verlängerung einer Frist in anderen Fällen | 5 bis 30 | ||||
6. | Erteilung einer Zweitschrift | 10 Prozent bis 50 Prozent der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 10
Anmerkung: |
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7. | Aufnahme einer Niederschrift | 4 bis 50 je angefangene Stunde, mindestens 8 |
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8. | Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren | |||||
8.1 | Mahnung nach § 13 Abs. 2 SächsVwVG | 5 bis 35 | ||||
8.2 | Pfändung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 SächsVwVG | |||||
8.2.1 | wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu drei Stunden in Anspruch nimmt | 45 | ||||
8.2.2 | wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt | 60 | ||||
8.3 | Verwertung nach § 16 SächsVwVG | 80 | ||||
8.4 | Androhung von Zwangsmitteln nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG, soweit sie nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird | 50 bis 150 | ||||
8.5 | Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 Abs. 2 SächsVwVG | 20 bis 1.000 | ||||
8.6 | Anwendung der Zwangsmittel Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder § 25 SächsVwVG | 50 bis 1.000 | ||||
8.7 | Wegnahme nach § 27 Abs. 1 SächsVwVG | 40 | ||||
8.8 | Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung nach § 2a Abs. 1 SächsVwVG | kostenfrei | ||||
9. | Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind | |||||
9.1 | Vorbeglaubigung von öffentlichen Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, zum Zweck der Legalisation durch die Auslandsvertretung | 5 bis 50 | ||||
9.2 | Erteilung einer Apostille nach Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation | 10 bis 100 | ||||
2 | (aufgehoben) | |||||
3 | Abfall, Altlasten, Boden | |||||
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, L 318 vom 28.11.2008 S. 15, L 334 vom 13.12.2013 S. 46, L 277 vom 22.10.2015 S. 61), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015 S. 1) geändert worden ist
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen ( Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) Umweltrahmengesetz Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Abfallverbringungsgesetz - AbfVerbrG) Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz ( SächsABG) Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) Altölverordnung ( AltölV) Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) Anzeige- und Erlaubnisverordnung ( AbfAEV) Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung - AltholzV) Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung - PflanzAbfV) |
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1. | Kreislaufwirtschaftsgesetz | |||||
1.1 | Anordnungen nach § 62 KrWG | 60 bis 25 000 | ||||
1.2 | Erteilung einer Freistellung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 KrWG | 50 bis 1 000 | ||||
1.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Abs. 2 KrWG oder § 5 Abs. 1 PflanzAbfV für die Beseitigung | 50 bis 1.000 | ||||
1.3.1 | von Gartenabfällen, Parkabfällen und auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken angefallenen Abfällen | 10 bis 1 250 | ||||
1.3.2 | sonstiger Abfälle | 25 bis 5 000 | ||||
1.4 | Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung einer Abfallentsorgungsanlage nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 KrWG einschließlich Festsetzung eines Entgeltes für die Mitbenutzung | 1 250 bis 5 000 | ||||
1.5 | Übertragung der Entsorgung von Abfällen nach § 29 Abs. 2 Satz 1 KrWG | 250 bis 4 500 | ||||
1.6 | Verpflichtung nach § 29 Abs. 3 Satz 1 bis 3 KrWG einschließlich der Bestimmung über die Kostenerstattung | 250 bis 4 000 | ||||
1.7 | Planfeststellung von Deponien nach § 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten der Anlage in Höhe von | 50 bis 1.000 | ||||
1.7.1 | bis zu 128 000 EUR | 0,5 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten, mindestens 500 | ||||
1.7.2 | über 128 000 EUR bis 256 000 EUR | 640, zuzüglich 0,4 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | ||||
1.7.3 | über 256 000 EUR bis 511 000 EUR | 1 152, zuzüglich 0,3 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | ||||
1.7.4 | über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR | 1 917, zuzüglich 0,2 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | ||||
1.7.5 | über 2 556 000 EUR | 6 007, zuzüglich 0,05 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
Anmerkung Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. |
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1.8 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses | 50 bis 1000 | ||||
1.9 | Genehmigung von Deponien nach § 35 Abs. 3 Satz 1 KrWG bei Errichtungs- oder Änderungskosten in Höhe von | 1.250 bis 5.000 | ||||
1.9.1 | bis zu 128 000 EUR | 0,25 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten, mindestens 250 | ||||
1.9.2 | über 128 000 EUR bis 256 000 EUR | 320, zuzüglich 0,2 Prozent der 128 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | ||||
1.9.3 | über 256 000 EUR bis 511 000 EUR | 576, zuzüglich 0,15 Prozent der 256 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | ||||
1.9.4 | über 511 000 EUR bis 2 556 000 EUR | 959, zuzüglich 0,1 Prozent der 511 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten | ||||
1.9.5 | über 2 556 000 EUR | 3 004, zuzüglich 0,025 Prozent der 2 556 000 EUR übersteigenden Errichtungs- oder Änderungskosten
Anmerkung Ist im Zusammenhang mit einer abfallrechtlichen Entscheidung zugleich eine Entscheidung nach anderen Vorschriften zu treffen, sind die dafür vorgesehenen Gebühren zusätzlich zu erheben. |
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1.10 | Zulassung von Abfallbeseitigungsanlagen | |||||
1.10.1 | nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Abs. 4 Satz 3 KrWG | 150 bis 5 000 | ||||
1.10.2 | Zulassung des vorzeitigen Beginns der Ausführung von Abfallentsorgungsanlagen nach § 37 Abs. 1 Satz 1 KrWG | 50 bis 2 800 | ||||
1.10.3 | Verlängerung der Frist für die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Abs. 1 Satz 2 KrWG | 200 bis 600 | ||||
1.10.4 | Anordnung bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen nach § 39 Abs. 2 KrWG | 50 bis 5 000 | ||||
1.10.5 | Verpflichtung bezüglich stillgelegter Abfallentsorgungsanlagen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 KrWG | 50 bis 5 000 | ||||
1.10.6 | Entscheidung über eine Änderungsanzeige für Deponien nach § 35 Abs. 4 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) | 25 bis 5 000 | ||||
1.10.7 | Entscheidung über eine Änderungsanzeige nach § 35 Abs. 4 Satz 2 KrWG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 BImSchG bezüglich bestehender Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 39 KrWG | 50 bis 5 000 | ||||
1.10.8 | Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG | 50 bis 2 500 | ||||
1.10.9 | Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Abs. 5 KrWG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 DepV | 50 bis 2 500 | ||||
1.11 | Erteilung von Auskünften über Anlagen nach § 46 Abs. 2 KrWG | 25 bis 700
Anmerkung: |
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1.12 | Überwachung | |||||
1.12.1 | Allgemeine Überwachung der Abfallentsorgung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 KrWG | 0,5 Prozent der Errichtungs- oder Änderungskosten, mindestens 500 |
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1.12.1.1 | wenn die Überwachungsmaßnahme nicht aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt wird und zu keiner Beanstandung geführt hat | gebührenfrei | ||||
1.12.1.2 | im Übrigen bei örtlicher Überprüfung von Abfallentsorgungsanlagen | 50 bis 1 750 | ||||
1.12.1.3 | im Übrigen bei sonstigen Maßnahmen der Überwachung | 25 bis 1 600 | ||||
1.12.2 | Anordnung von kostenpflichtigen Überprüfungen für Verwertungs- und Abfallbeseitigungsanlagen oder für Anlagen zur Mitverwertung oder Mitbeseitigung von Abfällen nach § 47 Abs. 4 KrWG | 25 bis 2 500 | ||||
1.12.3 | Anordnung zur Erfüllung von Register- und Nachweispflichten, insbesondere der Anordnung zur Führung und Vorlage von Registern und Nachweisen, der Ergänzung oder Änderung einzelner Inhalte oder der Mitteilung von Angaben aus dem Register, nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 49 und 50 KrWG | 25 bis 270 | ||||
1.12.4 | Anordnung zur Einhaltung bestimmter Anforderungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KrWG | 25 bis 250 | ||||
1.13 | Zustimmung nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG | 50 bis 2 500 | ||||
1.14 | Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach § 59 Abs. 2 KrWG | 40 bis 150 | ||||
2. | Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz sowie Umweltrahmengesetz | |||||
2.1 | Festlegung von Planungsgebieten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsABG | 50 bis 500 | ||||
2.2 | Ausnahmen von der Veränderungssperre nach § 5 Abs. 3 SächsABG | 50 bis 250 | ||||
2.3 | Anordnung im Rahmen der abfall- und bodenschutzrechtlichen Überwachung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsABG | 50 bis 25.000 | ||||
2.4 | Freistellung nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes oder § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsABG | 50 bis 25.000 | ||||
2.5 | Entscheidung über die Entschädigung für Schäden nach § 10 Abs. 1 Satz 5 SächsABG | 50 bis 500 | ||||
3. | Betriebsbeauftragte für Abfall | |||||
3.1 | Anordnung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 1 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | 40 bis 120 | ||||
3.2 | Anordnung zur Bestellung mehrerer Betriebsbeauftragter für Abfall nach § 2 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | 40 bis 250 je Betriebsbeauftragter |
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3.3 | Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 4 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | 60 bis 300 | ||||
3.4 | Gestattung der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfall für einen Konzern nach § 5 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | 60 bis 300 | ||||
3.5 | Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall nach § 6 der Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall | 60 bis 300 je Betriebsbeauftragter |
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4. | Klärschlammverordnung | |||||
4.1 | Bestimmung einer Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Böden und Klärschlamm nach § 3 Abs. 2, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 AbfKlärV | 100 bis 400 | ||||
4.2 | abweichende Festlegung des zeitlichen Abstandes von Klärschlammuntersuchungen nach § 3 Abs. 5 Satz 3 AbfKlärV | 25 bis 350 | ||||
4.3 | Entscheidung über weitere Bodenuntersuchungen auf bestimmte Flächeneinheiten nach § 3 Abs. 3 Satz 3 AbfKlärV | 25 bis 350 | ||||
4.4 | Zulassung von Ausnahmen zum Aufbringen von Klärschlamm nach § 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 6 AbfKlärV | 25 bis 500 | ||||
5. | Verpackungsverordnung | |||||
5.1 | Feststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VerpackV | 500 bis 25.000 | ||||
5.2 | Aufforderung zur Rücknahme nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 8 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 VerpackV | 50 bis 750 | ||||
5.3 | teilweiser oder vollständiger Widerruf der Feststellung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 aufgrund § 6 Abs. 6 Satz 1 und 4 VerpackV | 2 500 bis 12.500 | ||||
5.4 | Anordnung zur Vorlage der Dokumentation nach § 62 KrWG in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 Abs. 3 zu § 6 VerpackV | 50 bis 750 | ||||
5.5 | Anordnung zur Vorlage der Vollständigkeitserklärung nach § 62 KrWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 VerpackV | 50 bis 1000 | ||||
6. | Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AltölV | 20 bis 180 | ||||
7. | Entsorgungsfachbetriebeverordnung | |||||
7.1 | Anerkennung eines Lehrganges nach § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EfbV | 50 bis 750 | ||||
7.2 | Verpflichtung zum Entzug von Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV | 120 bis 800 | ||||
7.3 | Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 15 Abs. 1 EfbV | 50 bis 2.500 | ||||
7.4 | Widerruf der Zustimmung des Überwachungsvertrages nach § 15 Abs. 4 EfbV | 25 bis 1.250 | ||||
7.5 | Gestattung nach § 16 Satz 2 EfbV | 40 bis 150 | ||||
8. | Entsorgergemeinschaften | |||||
8.1 | Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG | 500 bis 15.000 | ||||
8.2 | Entzug und Untersagung nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG | 250 bis 5.000 | ||||
9. | Nachweisverordnung | |||||
9.1 | Erteilung einer Eingangsbestätigung und Prüfung der Unterlagen im Rahmen der Zuleitung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 1 und 2 NachwV | 20 bis 80 | ||||
9.2 | unverzügliche Aufforderung zur Ergänzung der Nachweiserklärungen nach § 4 Satz 3 NachwV | 20 bis 80 | ||||
9.3 | Bestätigung des Entsorgungsnachweises nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Entsorgungsnachweises | 25 bis 2.500 | ||||
9.4 | Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 NachwV nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NachwV und Bestätigung des geänderten Sammelentsorgungsnachweises einschließlich der Übersendung der Unterlagen des Entsorgungsnachweises | 25 bis 5.000 | ||||
9.5 | Freistellung des Abfallentsorgers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 NachwV | 125 bis 5.000 | ||||
9.6 | Bestimmung nachträglicher Auflagen sowie einer kürzeren Geltungsdauer der Nachweiserklärungen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 NachwV | 25 bis 250 | ||||
9.7 | Anordnung zur Nachweisführung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 NachwV | 50 bis 250 | ||||
9.8 | Zulassung der Nachweisführung mittels Sammelentsorgungsnachweisen nach § 14 Satz 1 NachwV | 25 bis 500 | ||||
9.9 | Befreiung von Nachweis- und Registerpflichten nach § 26 Abs. 1 Satz 1 NachwV | 25 bis 250 | ||||
9.10 | Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Abs. 2 NachwV | 25 bis 250 | ||||
9.11 | Erteilung von Kennnummern nach § 28 Abs. 1 NachwV | 25 bis 80 je erteilter Nummer |
||||
9.12 | Erteilung von Nachweis-, Freistellungs- und Registriernummern nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 NachwV | 25 bis 500 | ||||
9.13 | Zulassung der Vergabe von Kennnummern durch einen Dritten nach § 28 Abs. 2 Satz 3 NachwV | 50 bis 1.500 | ||||
10. | Anordnung nach § 62 KrWG in Verbindung mit den §§ 3 bis 10 und Nummer 5 des Anhangs der Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV) | 50 bis 500 | ||||
11. | Bioabfallverordnung | |||||
11.1 | Bestimmung einer Untersuchungsstelle für die Untersuchung von Böden und Bioabfällen nach § 3 Abs. 8 Satz 1, § 4 Abs. 9 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 6 BioAbfV | 100 bis 470 | ||||
11.2 | Maßnahmen beim Vollzug der Bioabfallverordnung, soweit nicht Tarifstelle 11.1 einschlägig ist | 50 bis 750 | ||||
12. | Bundes-Bodenschutzgesetz | |||||
12.1 | Anordnung zur Entsiegelung nach § 5 Satz 2 BBodSchG | 100 bis 5.000 | ||||
12.2 | Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG | 500 bis 6.000 | ||||
12.3 | Anordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BBodSchG | 500 bis 6.000 | ||||
12.4 | Anordnung zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG | 500 bis 6.000 | ||||
12.5 | Verbindlicherklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Abs. 6 Satz 1 BBodSchG | 500 bis 15.000
Anmerkung: |
||||
12.6 | Anordnung der Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen und Festlegung der Aufbewahrungsfrist der Messergebnisse nach § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 BBodSchG | 100 bis 2.500 | ||||
12.7 | Anordnung zur Erfüllung von Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 16 Abs. 1 BBodSchG | 50 bis 5.000 | ||||
12.8 | Festsetzung eines Wertausgleiches mittels Anordnung durch die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG | 100 bis 3.000 | ||||
13. | Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen | |||||
13.1 | Entscheidung über die Zustimmung zur Notifizierung oder Sammelnotifizierung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach Artikel 9 Abs. 1 auch in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 | 50 bis 6.000 | ||||
13.2 | Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nach § 12 Abs. 3 und Durchführung von Kontrollen nach § 11 Abs. 1 und 2 AbfVerbrG | 100 bis 2.000 | ||||
13.3 | Anordnung zur Erfüllung der Rücknahmeverpflichtung nach § 13 AbfVerbrG | 100 bis 1.000 | ||||
13.4 | sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 oder dem Abfallverbringungsgesetz, insbesondere Änderung der Zustimmung zur Notifizierung, Festlegung, Freigabe oder sonstige Amtshandlungen in Bezug auf eine Sicherheitsleistung | 25 bis 500 | ||||
14. | Anzeige- und Erlaubnisverordnung | |||||
14.1 | Vergabe der Vorgangsnummer nach § 7 Abs. 3 Satz 3 AbfAEV einschließlich der Erteilung von Befristungen, Auflagen und Bedingungen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 KrWG und Untersagungen nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG infolge einer Anzeige nach § 53 Abs. 1 KrWG | 250 bis 5.000 | ||||
14.2 | Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen nach § 54 Abs. 1 KrWG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 AbfAEV sowie der Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 54 Abs. 2 KrWG | 100 bis 6 000 | ||||
15. | Gewerbeabfallverordnung | |||||
15.1 | Entscheidung über Ausnahmetatbestände nach § 3 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 sowie § 5 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3, § 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 oder § 8 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2 GewAbfV | 50 bis 5.000 | ||||
15.2 | sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelakterklärungen nach der Gewerbeabfallverordnung | 25 bis 2.500 | ||||
16. | Altholzverordnung | |||||
16.1 | Zustimmung zum Einsetzen von einfachen Prüfverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AltholzV | 50 bis 2.500 | ||||
16.2 | Anordnung der Untersuchung diverser Parameter nach § 6 Abs. 6 Satz 4 AltholzV | 50 bis 750 | ||||
16.3 | sonstige Entscheidungen, Anordnungen oder Einzelaktänderungen nach der Altholzverordnung | 20 bis 2.500 | ||||
17. | Deponieverordnung | |||||
17.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 und Herabsetzung von Anforderungen nach § 3 Abs. 4 DepV | 50 bis 5.000 | ||||
17.2 | Abnahme von Einrichtungen für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 5 DepV | 25 bis 400 | ||||
17.3 | Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 6 DepV | 50 bis 2.500 | ||||
17.4 | Annahmeverfahren | |||||
17.4.1 | Feststellung, dass eine grundlegende Charakterisierung für einen Abfall entfallen kann, nach § 8 Abs. 2 DepV | 150 bis 5.000 | ||||
17.4.2 | Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 3 Satz 3 DepV | 50 bis 4.500 | ||||
17.4.3 | Erhöhung der Anzahl der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 3 DepV | 150 bis 5.000 | ||||
17.4.4 | Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit der Kontrolluntersuchungen nach § 8 Abs. 5 Satz 7 DepV | 50 bis 4.500 | ||||
17.5 | Zulassung von Ausnahmen bei einer Deponie der Klasse 0 oder einer Monodeponie nach § 8 Abs. 9 Satz 3 DepV | 50 bis 4.500 | ||||
17.6 | Maßnahmen zur Kontrolle von Emissionen | |||||
17.6.1 | Festlegung von Grundwasser-Messstellen und Auslöseschwellen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 DepV oder Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 DepV, soweit dies nicht im Rahmen anderer Verwaltungsverfahren erfolgt | 150 bis 5.000 | ||||
17.6.2 | Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 3 Satz 3 und § 13 Abs. 2 Satz 2 DepV | 50 bis 700 | ||||
17.6.3 | Zustimmung zu den Maßnahmeplänen nach § 12 Abs. 4 Satz 1 DepV | 150 bis 5.000 | ||||
17.6.4 | Anordnungen nach § 12 Abs. 5 Satz 1 DepV | 150 bis 5.000 | ||||
17.7 | Freistellen von den Anforderungen zur Führung einer Betriebsordnung oder eines Betriebshandbuchs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 DepV | 150 bis 5.000 | ||||
17.8 | Festlegung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 DepV | 100 bis 4.000 | ||||
17.9 | erneute Festsetzung und Änderung der Sicherheitsleistung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 DepV | 50 bis 2.000 | ||||
17.10 | Verlangen nach Überprüfungen bei Stilllegung von Langzeitlagern nach § 24 Abs. 1 Satz 1 DepV | 50 bis 5.000 | ||||
17.11 | Zulassen des Einbaus temporärer Abdeckungen nach § 25 Abs. 3 Satz 1 DepV sowie Zulassen von Maßnahmen zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens nach § 25 Abs. 4 DepV | 150 bis 5.000 | ||||
17.12 | Zulassung von Ausnahmen oder Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 1 DepV | 150 bis 5.000 | ||||
17.13 | Zulassen von Ausnahmen oder Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 3 DepV | |||||
17.13.1 | Zulassen von Ausnahmen nach Nummer 1 Fußnote 1 und 2 zu Tabelle 1 des Anhangs 3 DepV | 150 bis 5.000 | ||||
17.13.2 | Zustimmung nach Nummer 2 Satz 2, Nr. 2 Tabelle 2 Fußnote 2 oder 10 des Anhangs 3 DepV | 150 bis 5.000 | ||||
17.14 | Zustimmung nach Nummer 3 Satz 2 des Anhangs 4 DepV | 150 bis 5.000 | ||||
17.15 | Zustimmung zu Ausnahmen nach Anhang 5 DepV | |||||
17.15.1 | Zustimmung zum Verzicht auf die Mengenerfassung von Oberflächenwasser nach Nummer 3.1 Nr. 4 Satz 2 des Anhangs 5 DepV | 150 bis 5.000 | ||||
17.15.2 | Zustimmung zur Abweichung von Umfang und Häufigkeit der durchzuführenden Kontrollen und Messungen nach Nummer 3.2 Satz 3 des Anhangs 5 DepV | 150 bis 5.000 | ||||
17.15.3 | Zustimmung zum Verzicht auf die Deponiegaserfassung nach Nummer 7 Satz 4 des Anhangs 5 DepV | 150 bis 5.000 | ||||
18. | Amtshandlungen nach den Tarifstellen 1 bis 17, wenn
(1) die Anlage Teil eines nach Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1), registrierten Unternehmens ist und |
70 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 17
Anmerkung: |
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
4 | Amtsärztliche Tätigkeiten | ||
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ( SächsGDG) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (Sächsische Badegewässer-Verordnung - SächsBadegewVO) Anmerkung: |
|||
1. | Ärztliche Untersuchung | ||
1.1 | einschließlich Befundvermerk ohne nähere gutachterliche Äußerung oder mit kurzem Gutachten | 7 bis 50 | |
1.2 | mit ausführlichem wissenschaftlich begründeten Gutachten | 50 bis 240 | |
2. | Belehrung und Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG | ||
2.1 | Durchführung einer Belehrung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG | 26 | |
2.2 | nach Tarifstelle 2.1 für
(1) Schüler von Oberschulen, Gymnasien und allgemein bildenden Förderschulen, beruflichen Gymnasien und Fachoberschulen für verbindliche Schulveranstaltungen, für die eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG benötigt wird, |
kostenfrei | |
3. | Ausstellen von Zeugnisduplikaten, insbesondere einer Zweitschrift für Bescheinigungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 IfSG sowie einer Zweitschrift des Impfbuches | 14 | |
4. | aufwendige apparative Zusatzdiagnostik, zum Beispiel Lungenfunktionsprüfung, ophthalmologische Tonometrie, EKG, Ergometrie, Audiometrie, Sehtest | 4 bis 35 je Untersuchung, mindestens 5 |
|
5. | Blutentnahme einschließlich Materialkosten, zum Beispiel für Venüle zur Blutalkoholbestimmung | 8 | |
6. | Laboratoriumsuntersuchung
Untersuchung nach enzymatischen, mikroskopischen, bakteriologischen, mikrobiologischen, serologisch-immunologischen Verfahren und Methoden; blutchemische Untersuchung; sonstige Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen; auch Gamma-Interferon-Test |
5 bis 500 | |
7. | Intrakutantest nach Mendel-Mantoux (Durchführung und Auswertung) | 12 bis 25 | |
8. | Röntgenaufnahmen einschließlich Befundungen | 23 bis 44 | |
9. | Erteilung einer Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG | 100 bis 280 | |
10. | Überwachung von Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 und 2 IfSG und § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 4 SächsGDG
Anmerkung: |
45 bis 350 | |
11. | Maßnahmen zur Wasserüberwachung, einschließlich Entnahme von Wasserproben, nach § 37 Abs. 3 Satz 1 IfSG, § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsGDG und § 18 Abs. 1 TrinkwV 2001 sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 und § 4 SächsBadegewVO | ||
11.1 | bei der Entnahme von bis zu 10 Proben im gleichen Objekt | 32 bis 280 | |
11.2 | bei der Entnahme von mehr als 10 Proben im gleichen Objekt
Anmerkung: |
Gebühr nach Tarifstelle 11.1, zuzüglich 8 bis 16 für jede nicht von Tarifstelle 11.1 erfasste Probe | |
5 | Amtstierärztliche einschließlich grenztierärztlicher sowie sonstiger Untersuchungen | ||
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1091 (ABl. L 173 vom 27.06.2019 S. 42) geändert worden ist
Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1, L 115 vom 06.05.2015 S. 43) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/ EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 111) geändert worden ist Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 05.01.2005 S. 1, L 113 vom 27.04.2006 S. 26, L 226 vom 01.09.2017 S. 31), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85) geändert worden ist Tiergesundheitsgesetz ( TierGesG) Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ( TierNebG) Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV) Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut ( Tollwut-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV) Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (BSE-Untersuchungsverordnung - BSEUntersV) Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien und zur Durchführung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ( TSE-Überwachungsverordnung) Verordnung über die Durchführung der veterinärrechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittländern sowie über die Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern (Lebensmitteleinfuhr-Verordnung - LMEV) |
|||
1. | Untersuchung von Tieren nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG , Artikel 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, § 19 Abs. 1 Satz 1 TierSchTrV und § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes einschließlich Zertifizierung | ||
1.1 | Pferde | 4,50 bis 65 je Tier, mindestens 18 |
|
1.2 | sonstige Großtiere | 5 je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.3 | Fohlen, Rinder unter 1 Jahr, ausgenommen Kälber bis 80 kg, und Schweine, ausgenommen Ferkel | 3 je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.4 | Kameliden und Gatterwild | 3 je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.5 | Ferkel, Kälber bis 80 kg und Schafe einschließlich Lämmer und Ziegen | 0,70 je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.6 | Brieftauben, die in Spezialfahrzeugen gesammelt am Ort des Dienstsitzes des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes vorgeführt werden | 10 bis 25 je Fahrzeug |
|
1.7 | Papageien und Sittiche, ausgenommen Wellensittiche und Nymphensittiche | 3 bis 15 je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.8 | Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, sowie Hasen und Kaninchen | 0,15 je Tier, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.9 | sonstige Vögel, Eintagsküken, Wellensittiche und Nymphensittiche | 10 bis 150 je Sendung |
|
1.10 | Fische | 5 je Hälterungseinheit, mindestens 15 |
|
1.11 | Bienen | 3 je attestiertem Volk, mindestens 18, höchstens 150 |
|
1.12 | Untersuchung von Schafherden anlässlich des Weide- oder Ortswechsels nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV | 36 | |
1.13 | Untersuchung nach § 6 Nr. 3 der Tollwut-Verordnung, § 24 Abs. 3 TierGesG und für besondere Anforderungen im Reiseverkehr | ||
1.13.1 | Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere einschließlich Attest | ||
1.13.1.1 | ein Tier | 15 | |
1.13.1.2 | jedes weitere Tier | 3,60 | |
1.13.2 | Hunde, Katzen und sonstige Kleintiere außerhalb der Dienststelle, einschließlich Attest | 18 je angefangene viertel Stunde, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 1.13.1 |
|
2. | Kontrolle der Fahrtenbücher und andere Maßnahmen nach Artikel 14 Abs. 1 sowie Artikel 27 Abs. 1 Satz 1der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 18 je angefangene viertel Stunde |
|
3. | amtstierärztliche Bestätigung der Tollwutimpfung | 5 je Tier |
|
4. | Überwachung von Tiermärkten, Tierversteigerungen, Tierschauen und dergleichen nach § 25 Abs. 1 und 3 TierGesG oder § 6 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 ViehVerkV | 35 bis 725 je Tag | |
5. | Untersuchung von Tierbeständen mit und ohne Gesundheitsbescheinigung zur Beschickung von Versteigerungen, Ausstellungen, zum Weidewechsel, zum Ortswechsel, zur Entfernung aus Sperr- und Beobachtungsgebieten oder zur behördlichen Beobachtung von eingeführten oder verbrachten Zucht- und Nutztieren bei Käufern nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 15 TierGesG oder § 34 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 bis 5 BmTierSSchV | 35 bis 190 | |
6. | Zerlegung von Tieren mit Bericht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 TierGesG | 18 je angefangene viertel Stunde |
|
7. | Kennzeichnung von Tieren nach § 27 Abs. 2 und 5, § 34 Abs. 2, 5 Satz 1 und 2 oder § 39 Abs. 2 ViehVerkV | 1 bis 3 je Tier, mindestens 5 |
|
8. | Entnahme von Kot-, Tupfer-, Milch- oder ähnlichen Proben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG | ||
8.1 | Einzelentnahme | 5 bis 23 | |
8.2 | Mehrere Entnahmen | ||
8.2.1 | für die erste Entnahme | 1 bis 23 je Entnahme, |
|
8.2.2 | für jede weitere Entnahme | 1 bis 14 je Entnahme, insgesamt mindestens 5 |
|
9. | Entnahme von Blutproben nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG | ||
9.1 | Einzelentnahme | 5 bis 8 | |
9.2 | Im Bestand | ||
9.2.1 | Reihenentnahme pro Tier bei Pferd, Rind, Schwein, Schaf und Fisch | 3 bis 9 je Entnahme, mindestens 5 |
|
9.2.2 | Reihenentnahmen pro Tier bei Rinderlaufstall oder Ammenkuhhaltung | 2 bis 18 je Entnahme, mindestens 5 |
|
9.2.3 | bei Geflügel | 0,75 bis 8 je Entnahme, mindestens 5 |
|
10. | Tuberkulinprobe nach § 38 Abs. 11 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a TierGesG | ||
10.1 | Monotest | 3 bis 15 je Tier, mindestens 5 |
|
10.2 | Doppeltest | 4,50 bis 23 je Tier, mindestens 5 |
|
10.3 | bei Geflügel und Schafen | 0,75 bis 23 je Tier, mindestens 5 |
|
11. | amtstierärztliche Überprüfung von Betrieben, Einrichtungen und Anlagen sowie Gutachten | ||
11.1 | nach § 24 Abs. 3 TierGesG | 18 je angefangene viertel Stunde |
|
11.2 | Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere bei
(1) begründeten Verdachtsfällen, einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 16a des Tierschutzgesetzes |
18 je angefangene viertel Stunde |
|
12. | Zulassung von Betrieben und Überwachung zugelassener Betriebe | ||
12.1 | Zulassung von Betrieben, zum Beispiel nach § 13 Abs. 3 sowie § 15 Abs. 1 und 3 BmTierSSchV oder § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 ViehVerkV | 100 bis 920 | |
12.2 | Überwachung von zugelassenen Betrieben, zum Beispiel nach § 12 Abs. 1 TierNebG | 25 bis 140 | |
12.3 | Anordnen des Ruhens der Zulassung nach § 17 BmTierSSchV oder § 16 Satz 1 ViehVerkV | 18 je angefangene viertel Stunde |
|
12.4 | Zulassung von Transportunternehmen nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, Ausstellen eines Zulassungsnachweises für Straßentransportmittel nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 | 18 je angefangene viertel Stunde |
|
13. | Entnahme von Proben und Endbeurteilung nach Anhang III Kapitel a Ziffer I Nr. 2 bis 5 und Ziffer II Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 1a Abs. 1 der TSE-Überwachungsverordnung | 0,80 bis 11,20 je Probenahme, mindestens 5 |
|
14. | grenztierärztliche Tätigkeiten im Sinne des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/625 bei der Einfuhr von | ||
14.1 | Tieren nach der Entscheidung 97/794/EG der Kommission vom 12. November 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/496/EWG des Rates hinsichtlich der Veterinärkontrollen für aus Drittländern einzuführende lebende Tiere (ABl. L 323 vom 26.11.1997 S. 31), die durch den Durchführungsbeschluss 2014/92/EU (ABl. L 46 vom 18.02.2014 S. 18) geändert worden ist, wie zum Beispiel Vögel, Nagetiere, Hasentiere, Pelztiere, Bienen, Wirbellose, Reptilien und Amphibien, gefährliche Zoo- und Zirkustiere einschließlich Paarhufer und Equiden und Tiere der Aquakultur einschließlich aller lebender Fische | 5 je Tier, mindestens 34 je Sendung, höchstens 168 je Sendung |
|
14.2 | Warenproben, Mustersendungen und wissenschaftlichem Material zu Forschungszwecken, Diagnostika, die nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, L 348 vom 04.12.2014 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 1, L 302, S. 129) geändert worden ist, zu beurteilen sind, nach § 22 Abs. 4, § 24 in Verbindung mit Anlage 4 BmTierSSchV und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung | 17 bis 64 je Sendung Anmerkung Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Bemessungsgrundsätze. |
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15. | amtsärztliche Tätigkeiten bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken nach Artikel 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 | 5 je Tier, mindestens 34 je Sendung, höchstens 168 je Sendung Anmerkungen (1) Für Verrichtungen, die von 18 bis 8 Uhr sowie an Sonn-, Feiertagen und Sonnabenden vorgenommen werden müssen, erhöhen sich die Gebühren um 100 Prozent. (2) Verzögert sich die Vornahme einer Verrichtung ohne Schuld des Amtstierarztes, können die Gebühren für jede angefangene viertel Stunde um 18 EUR erhöht werden. Das Gleiche gilt, wenn eine Verrichtung aus diesen Gründen nicht vorgenommen oder abgeschlossen werden kann. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Verrichtungen an den Grenzkontrollstellen während der festgelegten Öffnungszeiten. |
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Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
6 | Anerkennung von Bildungsabschlüssen | ||
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)
Sächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - SächsBQFG) Befähigungs-Anerkennungsgesetz Lehrer (BefäAnG Lehrer) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultusüber die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule - BFSO) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule - FSO) |
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1. | Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit schulischer Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages | 23 bis 70 | |
2. | Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit beruflicher Abschlüsse nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 15 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 18. Oktober 1995 (MBl. SMK S. 361), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409) | 36 | |
3. | Bescheinigung über die Teilanerkennung des Erzieherabschlusses nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages | 15 bis 30 | |
4. | Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen einschließlich Abschlusszeugnissen und ähnlichen Vorbildungsnachweisen bis zum Hochschulzugang beispielsweise nach § 36 Abs. 1 BFSO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 SächsBQFG oder § 45 Abs. 1 FSO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 SächsBQFG, soweit nicht laufende Nummer 98 anzuwenden ist | 30 bis 400 | |
5. | Beglaubigung eines Lehramtszeugnisses | 11 | |
6. | Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung nach den Tarifstellen 2 und 3 | kostenfrei | |
7. | Gleichstellung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BefäAnG Lehrer | 150 bis 500 | |
Lfd. Nr. |
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
7 | Anlagensicherheit Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV) |
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1. | Entscheidung über eine Prüffrist nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV, § 16 Abs. 2 Satz 2 oder Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 7 BetrSichV | 115 bis 600 | |
2. | Anerkennung einer befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV | 55 bis 280 | |
3. | Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV | 55 bis 175 | |
4. | Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb | ||
4.1 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV | ||
4.1.1 | bis 1 MW | 400 | |
4.1.2 | über 1 MW bis 10 MW | 400, zuzüglich 150 je weiteres angefangenes Megawatt über 1 MW | |
4.1.3 | über 10 MW bis 100 MW | 1750, zuzüglich 30 je angefangenes Megawatt über 10 MW | |
4.1.4 | über 100 MW | 4.450, zuzüglich 80 je angefangene 10 MW
Anmerkungen Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zu addieren. |
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4.2 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen oder nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen | 140 bis 2.200 | |
4.3 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern | ||
4.3.1 | bis zu 50 m3 Fassungsvermögen | 440 | |
4.3.2 | über 50 m 3 bis zu 6.000 m3Fassungsvermögen | 440, zuzüglich 1 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m3 Fassungsvermögen | |
4.3.3 | über 6.000 m3 Fassungsvermögen | 6390, zuzüglich 0,25 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 6.000 m3 Fassungsvermögen | |
4.4 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BetrSichV für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde | 85 bis 600 | |
4.5 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BetrSichV für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius | ||
4.5.1 | bis zu 100 m3 Fassungsvermögen | 150, zuzüglich 6,50 je angefangener Kubikmeter | |
4.5.2 | ab 100 m3 Fassungsvermögen | 800, zuzüglich 1,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 100 m3 Fassungsvermögen | |
4.6 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten | ||
4.6.1 | bis 1.000 000 EUR Errichtungskosten | 0,5 Prozent der Errichtungskosten | |
4.6.2 | über 1.000 000 EUR bis 5.000 000 EUR Errichtungskosten | 5.000, zuzüglich 0,25 Prozent der 1.000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
4.6.3 | über 5.000 000 EUR Errichtungskosten | 15.000, zuzüglich 0,15 Prozent der 5.000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten | |
5. | Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV für | ||
5.1 | die Errichtung einer Anlage | 70 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.6 bezogen auf den Anlagenteil | |
5.2 | den Betrieb einer Anlage | 30 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.6 bezogen auf den Anlagenteil | |
6. | Erteilung einer Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen
Anmerkung: |
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6.1 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV | 10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1, mindestens 200 | |
6.2 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen oder nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen | 50 bis 700 | |
6.3 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern, für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde oder für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius | ||
6.3.1 | bei Erhöhung des Fassungsvermögens beziehungsweise der Füllkapazität | 350 bis 5.300 | |
6.3.2 | sonstige Änderungen | 200 bis 630 | |
6.4 | nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten | Gebühr nach Tarifstelle 4.6 | |
7. | Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 BetrSichV oder einer Anerkennung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG | 55 bis 470 | |
8. | Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 8 bis 11 und des Anhangs 1 nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BetrSichV | 100 bis 1.300 | |
9. | Fristverlängerung oder Fristverkürzung nach § 19 Abs. 6 BetrSichV | 110 bis 1.200 | |
10. | Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 BetrSichV | 70 bis 300 | |
8 | Apothekenwesen | ||
Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO) Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) |
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1. | Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke und bis zu 3 Filialapotheken und deren Änderung nach § 1 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ApoG | 50 bis 2.000 | |
2. | Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a Satz 1 ApoG | 50 bis 550 | |
3. | Betriebserlaubnis für Apothekenpächter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 ApoG | 150 bis 1.300 | |
4. | Genehmigung der Verwaltung einer Apotheke nach § 13 Abs. 1 b Satz 1 ApoG | 75 bis 300 | |
5. | Genehmigung von Versorgungsverträgen von Apotheken für Heimbewohner nach § 12a Abs. 1 Satz 2 ApoG oder für Krankenhäuser und gleichgestellten Einrichtungen nach § 14 Abs. 5 Satz 1 ApoG | 80 bis 250 je zu versorgende Einrichtung |
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6. | Fristverlängerung einer Apothekenbetriebserlaubnis nach § 3 Nr. 4 ApoG | 50 bis 110 | |
7. | Rücknahme und Widerruf einer Amtshandlung nach den Tarifstellen 1 bis 6 | 50 bis 2.000 | |
8. | Apothekenbesichtigung | ||
8.1 | Abnahmebesichtigung nach § 6 ApoG | 100 bis 500 | |
8.2 | amtliche turnusmäßige Besichtigung, Kurz- oder Nachbesichtigung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 AMG | 50 bis 2 000 | |
8.3 | Schließung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG | 50 bis 280 | |
9. | Prüfung einer Anzeige nach § 4 Abs. 6 ApBetrO, § 2 Abs. 5 Nr. 2 ApoG oder § 12a Abs. 1 Satz 4 ApoG, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert, ergänzt oder der angezeigte Sachverhalt ganz oder teilweise verboten wird, sowie Ausnahmegenehmigung, sonstige Genehmigungen nach dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung | 20 bis 250 |
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
9 | Apotheker, Ärzte, Zahnärzte | ||
Bundes-Apothekerordnung
Bundesärzteordnung Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde Approbationsordnung für Apotheker ( AAppO) Approbationsordnung für Ärzte Approbationsordnung für Zahnärzte |
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1. | Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 130 | |
2. | Approbation nach
(1) § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1a bis 1c der Bundes-Apothekerordnung, (2) § 4 Abs. 1d der Bundes-Apothekerordnung, (3) § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, (4) § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 bis 4, 6, 8 der Bundesärzteordnung, (5) § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung, (6) § 14b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 der Bundesärzteordnung, (7) § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3, 5 bis 7 und 9 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, (8) § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder (9) § 20a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde |
230 | |
3. | Approbation nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | ||
3.1 | ohne vorherige Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis | 380 | |
3.2 | nach vorheriger Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis | 130 | |
4. | Rücknahme der Approbation nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung, § 5 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Widerruf der Approbation nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung, § 5 Abs. 2 der Bundesärzteordnung, § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 1 der Bundes-Apothekerordnung, § 6 Abs. 1 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Aufhebung der Anordnung des Ruhens der Approbation nach § 8 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung , § 6 Abs. 2 der Bundesärzteordnung, § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder Zulassung nach § 6 Abs. 4 der Bundesärzteordnung | 355 bis 2.300 | |
5. | Erteilung oder Verlängerung von Berufserlaubnissen | ||
5.1 | Erteilung einer
(1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung, (2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 5 der Bundesärzteordnung oder (3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde |
380 | |
5.2 | Verlängerung einer
(1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung, (2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder (3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde |
130 | |
5.3 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 355 bis 2.300 | |
5.4 | Verlängerung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 130 | |
6. | Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen bei verwandten Studien sowie im Ausland nachgewiesenen Studien nach § 22 Abs. 1, 2 und 4 AAppO, Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen nach § 12 Abs. 1 bis 3 der Approbationsordnung für Ärzte oder nach § 19 Abs. 5 der Approbationsordnung für Zahnärzte | 25 bis 130 | |
7. | Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung, § 3 Abs. 2 der Bundesärzteordnung oder § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde | 200 bis 2.560 | |
8. | sonstige Genehmigungen oder Bescheinigungen nach der Bundes-Apothekerordnung, der Approbationsordnung für Apotheker, der Bundesärzteordnung, der Approbationsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Zahnärzte oder dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde | 50 bis 150 | |
10 | (aufgehoben) | ||
11 | Arbeitsstätte, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz | ||
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) |
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1. | Zulassung einer Ausnahme nach § 3a Abs. 3 Satz 1 ArbStättV | 50 bis 1.750 | |
2. | Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | ||
2.1 | Zulassung nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 90 bis 290 | |
2.2 | Anordnung nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 40 bis 290 | |
2.3 | Gestattung nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit | 25 bis 180 | |
3. | Anordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG | 15 bis 1.000 | |
4. | Biostoffverordnung | ||
4.1 | Erteilung einer Erlaubnis zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BioStoffV | 400 bis 2500 | |
4.2 | Erteilung einer behördlichen Ausnahme nach § 18 BioStoffV | 150 bis 2.500 | |
12 | Arbeitszeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen | ||
Arbeitszeitgesetz ( ArbZG)
Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie |
|||
1. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 5 ArbZG | 75 bis 350 | |
2. | Feststellung nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG | 25 bis 350 | |
3. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a bis c ArbZG | 50 bis 1.000 | |
4. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 4 oder 5 ArbZG | 250 bis 2.500 | |
5. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 1 ArbZG | 50 bis 1.000 | |
6. | Bewilligung einer Ausnahme nach § 15 Abs. 2 ArbZG | 100 bis 2.500 | |
7. | Maßnahme nach § 17 Abs. 2 ArbZG | 100 bis 1.000 | |
8. | Anordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie oder nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie | 25 bis 100 | |
9. | Erteilung einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 SächsSFG | 35 bis 400 | |
13 | Arzneimittelwesen | ||
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) | |||
1. | Herstellungs- und Großhandelserlaubnis | ||
1.1 | Erteilung einer Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG, deren Änderung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 16 und 20 AMG sowie Rücknahme und Widerruf nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG | 100 bis 4.000 | |
1.2 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 oder § 20c Abs. 1 Satz 1 AMG, deren Änderung nach § 20b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 und § 20c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 AMG, Rücknahme oder Widerruf nach § 20b Abs. 3 Satz 1 und 2 oder § 20c Abs. 7 Satz 1 und 2 AMG sowie Entscheidung über eine Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 2 bis 6 AMG | 100 bis 3.000 | |
1.3 | Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln einschließlich der Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln in Apotheken nach § 52a Abs. 1 Satz 1 AMG sowie deren Änderung nach § 52a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 AMG | 65 bis 2.700 | |
2. | Überwachung des Arzneimittelverkehrs nach § 64 Abs. 1 AMG | ||
2.1 | Überwachung von Einrichtungen oder von Betrieben, die § 64 Abs. 1 AMG unterliegen, außer Apotheken | ||
2.1.1 | Überwachung oder Nachbesichtigung des Einzelhandels | 20 bis 90 | |
2.1.2 | Überwachung oder Nachbesichtigung des Großhandels | 100 bis 1.200 | |
2.1.3 | Überwachung oder Nachbesichtigung von pharmazeutischen Unternehmern und Herstellern | 600 bis 5.400 | |
2.1.4 | Überwachung oder Nachbesichtigung im Hinblick auf klinische Prüfung | 300 bis 4.800 | |
2.1.5 | Überwachung externer Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 AMG | 200 bis 2.500 | |
2.1.6 | Überwachung von Einrichtungen im Sinne der §§ 20b und 20c AMG | 200 bis 2.000 | |
2.1.7 | Überwachung von Personen im Sinne der § 13 Abs. 2b und § 20d AMG | 200 bis 2.000 | |
2.1.8 | Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgeht, insbesondere bei
(1) begründeten Verdachtsfällen, (2) begründeten Beschwerdefällen und (3) Nachkontrollen einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 58d Abs. 3 und 4 AMG |
105 bis 180 | |
2.2 | Anordnungen, insbesondere Untersagung des Inverkehrbringens, Anordnung des Rückrufs, Sicherstellung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 AMG, oder vorläufige Anordnung nach § 64 Abs. 4 Nr. 4 AMG | 150 bis 1.000 | |
3. | Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und § 72b Abs. 1 Satz 1 AMG sowie Rücknahme und Widerruf | 50 bis 2.000 | |
4. | Bescheinigungen nach § 72a AMG und § 72b Abs. 2 AMG | ||
4.1 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AMG i § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG | 95 bis 8.700 | |
4.2 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AMG sowie § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG | 25 bis 500 | |
5. | Erteilung einer Bescheinigung nach § 73 Abs. 6 Satz 1 AMG | 25 bis 125 | |
6. | Ausstellung eines Exportzertifikats nach § 73a Abs. 2 Satz 1 AMG | 50 bis 250 | |
7. | Bestellung von Sachverständigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Arzneimittelproben nach § 65 Abs. 4 AMG sowie Rücknahme und Widerruf | 100 bis 400 | |
8. | Prüfung einer Anzeige nach § 67 AMG, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert, ergänzt oder der angezeigte Sachverhalt ganz oder teilweise verboten wird, sowie sonstige Bescheinigungen und Genehmigungen nach dem Arzneimittelgesetz | 20 bis 400 | |
14 | (aufgehoben) | ||
15 | (aufgehoben) |
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
16 | Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Schulen | ||
Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)
Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG) Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG) Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz - KrPflG) Gesetz über den Beruf des Logopäden Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTAGesetz - MTAG) Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG) Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG) Notfallsanitätergesetz (NotSanG) Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG) Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe - SächsGfbWBG) |
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1. | Genehmigung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 4 Abs. 1 Satz 1 SächsFrTrSchulG | 550 bis 4.000 | |
2. | Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft nach § 8 Abs. 1 SächsFrTrSchulG | 500 bis 2.000 | |
3. | sonstige Amtshandlungen im Vollzug des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft | 5 bis 1.500 | |
4. | Einrichtungen zur Annahme von Praktikanten | ||
4.1 | Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten nach § 7 Abs. 1 MPhG | 40 bis 230 | |
4.2 | Genehmigung einer Lehrrettungswache nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 NotSanG | 40 bis 340 | |
5. | Rücknahme oder Widerruf von Ermächtigungen oder Genehmigungen im Sinne der Tarifstellen 4.1 und 4.2 mit einer Gebühr bewerteten Ermächtigung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG | 50 bis 130 | |
6. | Staatliche Anerkennung einer Schule nach § 4 Abs. 1 ErgThG, § 4 Satz 2 DiätAssG, § 6 Abs. 2 Satz 1 HebG, § 4 Abs. 3 Satz 1 KrPflG, § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden, § 4 Satz 2 MTAG, § 4 Satz 2 OrthoptG, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Satz 2 MPhG, § 4 Satz 2 PodG, § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 NotSanG sowie einer Lehranstalt nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten | 380 bis 1 450 | |
7. | Rücknahme der in Tarifstelle 6 mit einer Gebühr bewerteten staatlichen Anerkennung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, Untersagung des Betriebes einer Lehranstalt | 135 bis 195 | |
8. | Weiterbildungseinrichtungen | ||
8.1 | Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 SächsGfbWBG | 140 bis 1 235 | |
8.2 | Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SächsGfbWBG | 100 bis 430 | |
8.3 | Erweiterung oder Änderung der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsGfbWBG | 15 bis 60 | |
17 | Baurecht | ||
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
Baugesetzbuch ( BauGB) Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) Sächsische Bauordnung ( SächsBO) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der Sächsischen Bauordnung (Durchführungsverordnung zur SächsBO - DVOSächsBO) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Sächsische Versammlungsstättenverordnung - SächsVStättVO) |
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1. | Begriffe und Gebührenberechnungsgrundlagen | ||
1.1 | Bauliche Anlagen im Sinne der nachfolgenden Tarifstellen sind bauliche Anlagen nach § 2 Abs. 1 SächsBO sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsBO. Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Sächsischen Bauordnung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften. | ||
1.2 | Rohbausumme
Die Rohbausumme ist für die in der Anlage 2 genannten Gebäude nach deren Brutto-Rauminhalt, vervielfältigt mit den jeweils angegebenen Rohbauwerten je m3 Brutto-Rauminhalt zu errechnen. Der Brutto-Rauminhalt bestimmt sich nach DIN 277 Teil 1 Ausgabe Februar 2005, die in Anlage 5 auszugsweise wiedergegeben ist. DIN-Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht. Die Rohbauwerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 1,00 für das Jahr 2015. In ihnen ist die Umsatzsteuer enthalten. Diese Werte werden einmal jährlich mit Gültigkeit ab 1. Mai eines jeden Jahres mit einer Indexzahl, die sich aus dem arithmetischen Mittel der vom Statistischen Bundesamt für das jeweils vergangene Jahr veröffentlichten Preisindizes für den Neubau von Wohngebäuden, Bürogebäuden und gewerblichen Betriebsgebäuden einschließlich der Umsatzsteuer errechnet, vervielfältigt. Sie werden auf volle Euro gerundet. Die fortgeschriebenen Werte werden durch das Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben. Für die nicht in der Anlage 2 genannten Gebäudearten und -größen ist die Rohbausumme nach den veranschlagten Rohbaukosten zu ermitteln, die im Zeitpunkt der Genehmigung für alle Arbeiten und Lieferungen einschließlich Umsatzsteuer bis zur Fertigstellung des Rohbaus erforderlich sind. Der Rohbau ist fertig gestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Rohbausumme gehören insbesondere die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie die Kosten für Bauteile, die zwar nicht zum Rohbau gehören, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis erforderlich ist. Zur Rohbausumme zählen des Weiteren Kosten für nichttragende Wände für Einbauten, soweit diese Bauteile für das Nutzungskonzept wesentlich und sie Gegenstand des Brandschutznachweises sind. |
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1.3 | Herstellungssumme
Soweit die Gebühren nicht nach der Rohbausumme gemäß Tarifstelle 1.2 berechnet werden können, darf die Herstellungssumme zugrunde gelegt werden. Es sind die Kosten einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung für die Arbeiten einschließlich Lieferungen, die bis zur Fertigstellung eines Rohbaus auszuführen wären, erforderlich sind. Bei Umbauten sind auch die Kosten von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen. Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, für die keine baurechtlichen Prüfungen vorgeschrieben sind, bleiben unberücksichtigt. Werden die Herstellungskosten einer baulichen Anlage maßgeblich von einer technischen Ausstattung, die selbst keiner bauaufsichtlichen Prüfung unterliegt, bestimmt, ist nur deren Hälfte als Herstellungssumme zugrunde zu legen. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben des Antragstellers kann die Herstellungssumme geschätzt werden. |
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1.4 | Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahr- und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 53 EUR erhoben. Abweichend davon wird für folgende Amtshandlungen ein Betrag von 94 EUR je Arbeitsstunde erhoben: (1) Prüfung bautechnischer Nachweise, soweit nach Zeitaufwand abgerechnet, (2) mit der Prüfung der bautechnischen Nachweise verbundene Bauüberwachung nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 und (3) im Zusammenhang mit der Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten erforderliche Ergänzungsprüfungen der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit und der Konstruktionszeichnungen nach § 32 Abs. 3 DVOSächsBO. Für jede angefangene halbe Stunde ist der halbe Stundensatz zu erheben. |
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1.5 | Berechnung der Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise | ||
1.5.1 | Bautechnische Nachweise von Gebäuden
Die Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von Gebäuden werden in Tausendstel der Rohbausumme (Tarifstelle 1.2) berechnet. Dabei ist die Rohbausumme auf volle 1.000 EUR aufzurunden. Die volle Gebühr für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung nach Anlage 3 aus der Gebührentafel der Anlage 4. Für die Prüfung des Brandschutznachweises ist die entsprechende Spalte der Gebührentafel 4 anzuwenden. Für Zwischenstufen der Rohbausumme ist die Gebühr durch geradlinige Interpolation zu ermitteln. Eine Interpolation zwischen den Bauwerksklassen der Gebührentafel (Anlage 4) ist nicht zulässig. Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden, ist sie in die Bauwerksklasse einzustufen, auf die sich der überwiegende Prüfaufwand erstreckt. Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Die Tarifstelle 3.2 ist dabei zu beachten. |
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1.5.2 | Bautechnische Nachweise für andere bauliche Anlagen
Die Gebühr für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für die Errichtung von baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist unter Zugrundelegung der Herstellungssumme (Tarifstelle 1.3) entsprechend Tarifstelle 1.5.1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zu berechnen. Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. |
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1.5.3 | Bautechnische Nachweise in Sonderfällen
Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise folgender Baumaßnahmen wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand (Tarifstelle 1.4) berechnet: (1) Änderungen und Beseitigungen von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sowie genehmigungsbedürftige Als Mindestgebühr wird der zweifache Stundensatz erhoben. |
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2. | Auslagen
Neben den Gebühren werden als Auslagen erhoben: |
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2.1 | Vergütungen für die Tätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfämter nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben, | ||
2.2 | Reisekosten im Rahmen der Prüftätigkeit der Prüfingenieure und der Prüfämter nach § 40 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO, die hierfür von der Bauaufsichtsbehörde nach § 15 Abs. 1 Satz 2 DVOSächsBO einen Auftrag erhalten haben, | ||
2.3 | Vergütungen der Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die von den Bauaufsichtsbehörden herangezogen werden.
Tarifstelle 3.3 bleibt unberührt. |
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3. | Ermäßigungen | ||
3.1 | Für mehrere gleiche Gebäude oder bauliche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2, 4.1.4, 4.2 und 4.4 bis 4.6.2, soweit die jeweiligen Mindestgebühren nicht unterschritten werden, für das zweite und jedes weitere Gebäude oder die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte, wenn für die jeweiligen Gebäude oder baulichen Anlagen gleichzeitig eine oder mehrere Baugenehmigungen oder Vorbescheide beantragt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen. | ||
3.2 | Für mehrere Gebäude oder bauliche Anlagen mit gleichen bautechnischen Nachweisen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.5 einschließlich eventueller Zuschläge nach Tarifstelle 4.8.7 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage
(1) auf ein Zehntel, wenn die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, Die Ermäßigung ist auf alle Bauvorhaben umzulegen. |
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3.3 | Werden bei der Bauüberwachung, bei Bauzustandsbesichtigungen oder bei der Behandlung Fliegender Bauten (Tarifstelle 6.6) Sachverständige oder sachverständige Stellen hinzugezogen und werden die mit den Amtshandlungen verbundenen Tätigkeiten überwiegend von diesen ausgeübt, ermäßigen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9, 6.4, 6.5 oder 6.6 um 50 bis 80 Prozent. Die Gebühren nach Tarifstelle 4.9 werden von der Bauaufsichtsbehörde nur im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Tätigkeit erhoben. | ||
3.4 | Bei vorangegangener typenprüfung sind die Gebühren nach Tarifstelle 4.8 nur für die standortbedingte Anpassung der baulichen Anlage zu erheben. | ||
3.5 | Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt eines Vorbescheides, wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2 und 4.2 angerechnet.
Die Gebühr für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise wird zu 90 Prozent auf die Gebühr nach den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.4 und 4.2 angerechnet. |
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4. | Grundgebühren | ||
4.1 | Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den § § 63 oder 64 SächsBO für die Errichtung und Änderung sowie Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung | ||
4.1.1 | Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 64 Satz 1 SächsBO | 8,50 je angefangene 1.000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme, mindestens 70 |
|
4.1.2 | Erteilung einer Baugenehmigung für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 63 SächsBO
Anmerkung: |
6,50 je angefangene 1.000 EUR der Rohbausumme oder Herstellungssumme, mindestens 70 |
|
4.1.3 | Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO | ||
4.1.3.1 | Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und Erteilung einer Eingangsbestätigung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO | 50 bis 150 je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage |
|
4.1.3.2 | Nachforderung fehlender Bauvorlagen oder Erklärungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 SächsBO | 30 bis 50 je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage |
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4.1.3.3 | Untersagung des Baubeginns nach § 62 Abs. 3 Satz 5 SächsBO | 30 bis 150 je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage Anmerkung: |
|
4.1.4 | Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlagen | 5 je angefangene 100 EUR der Herstellungssumme, mindestens 70 |
|
4.2 | Erteilung der Genehmigung von Nutzungsänderungen nach § 72 Abs. 1 in Verbindung mit den § § 63 oder 64 SächsBO | 100 bis 2.500
Anmerkung: |
|
4.3 | Nachforderung fehlender Unterlagen bei der anzeigepflichtigen Beseitigung von baulichen Anlagen nach § 61 Abs. 3 Satz 2 SächsBO | 30 bis 50 je Gebäude oder sonstiger baulicher Anlage |
|
4.4 | Erteilung jeder Teilbaugenehmigung nach § 74 Satz 1 SächsBO | 100 bis 500
Anmerkung: |
|
4.5 | Erteilung eines Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO | 100 bis zur Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2
Anmerkungen: (1) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 ist für einen Vorbescheid nach Prüfung sämtlicher Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen (2) Soweit sich die Gebühr nicht nach der Rohbausumme oder der Herstellungssumme ermitteln lässt, wird die Gebühr nach dem Zeitaufwand nach Tarifstelle 1.4 berechnet. |
|
4.6 | Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung oder des Vorbescheides oder deren erneute Erteilung | ||
4.6.1 | Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SächsBO oder des Vorbescheides nach § 75 Satz 3 SächsBO | 20 Prozent der für die Genehmigung oder den Vorbescheid erhobenen Gebühr, mindestens 50, höchstens 500 |
|
4.6.2 | erneute Erteilung einer durch Fristablauf erloschenen Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder eines durch Fristablauf erloschenen Vorbescheides nach § 75 Satz 1 SächsBO, wenn sich die baurechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Beurteilungsgrundlagen inzwischen nicht wesentlich geändert haben und die Bauvorlagen mit den zur erloschenen Baugenehmigung oder zum Vorbescheid gehörenden Bauvorlagen im Wesentlichen übereinstimmen |
33 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1, 4.2, 4.4 oder 4.5, mindestens 60, höchstens 500 |
|
4.7 | Auskunftserteilung sowie Beratung der am Bau beteiligten verantwortlichen Personen für Sachverhalte komplexer Art, die eine vertiefte Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich macht | Gebühr nach Tarifstelle 1.4
Anmerkungen: (1) Für Beratungen bis zu jeweils einer viertel Stunde werden keine Gebühren erhoben. (2) Für Auskünfte einfacher Art werden gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG keine Kosten erhoben. |
|
4.8 | Prüfung bautechnischer Nachweise | ||
4.8.1 | Prüfung der rechnerischen Nachweise der Standsicherheit nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3 | |
4.8.2 | Prüfung der Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, mindestens 50, höchstens 5 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1, bezogen auf die Bauwerksklasse 3 der Anlage 4 |
|
4.8.3 | Prüfung des Brandschutznachweises nach § 66 Abs. 3 Satz 3 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1, 1.5.2 oder 1.5.3 | |
4.8.4 | Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischkonstruktiver Hinsicht nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1
Anmerkung: |
|
4.8.5 | Prüfung von zusätzlichen Nachweisen für Militärlastklassen, Erdbebenschutz, Bauzustände nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4, mindestens der zweifache Stundensatz | |
4.8.6 | Lastvorprüfung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 25 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 | |
4.8.7 | Erhöhung oder Ermäßigung in besonderen Fällen | ||
4.8.7.1 | Stehen die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1 bis 4.8.6 in keinem angemessenen Verhältnis zu dem durch die Prüfung verursachten Aufwand, ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | ||
4.8.7.2 | Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 für die Prüfung der rechnerischen Nachweise für bauliche Anlagen der Bauwerksklassen 3 bis 5 der Anlage 3, wenn diese nur durch besondere elektronische Vergleichsrechnung an komplexen räumlichen Tragsystemen (Untersuchung am Gesamtsystem) geprüft werden können, können bis auf das Doppelte der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 erhöht werden. | ||
4.8.7.3 | Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde kann die Gebühr für die Prüfung sicherheitstechnisch besonders bedeutsamer Gebäude und Bauteile von kerntechnischen Anlagen bis auf das Neunfache erhöht werden. | ||
4.8.8 | Prüfung von Nachträgen zu den in den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 genannten Nachweisen | Gebühr nach den Tarifstellen 4.8.1, 4.8.2, 4.8.4 bis 4.8.6 multipliziert mit dem Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang | |
4.8.9 | Prüfung von Nachträgen zu dem in Tarifstelle 4.8.3 genannten Nachweis | Gebühr nach Tarifstelle 1.4, höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 |
|
4.9 | Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung, Prüfung von Bauausführungen | ||
4.9.1 | Bauüberwachung nach § 81 Abs. 1 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen
Anmerkung: |
Gebühr nach Tarifstelle 1.4, mindestens 100, höchstens 40 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 |
|
4.9.2 | Bauzustandsbesichtigung aufgrund einer Anzeige der beabsichtigten Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 SächsBO und der nach anderen Rechtsvorschriften genehmigten Bauvorhaben, wenn diese Genehmigungen die Baugenehmigungen einschließen | ||
4.9.2.1 | von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen | 15 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1, mindestens 50 |
|
4.9.2.2 | von Werbeanlagen | 33 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1.4, mindestens 30 |
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4.9.3 | für jede Wiederholung einer ergebnislos verlaufenen Bauzustandsbesichtigung | 50 Prozent der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.2, mindestens 30, höchstens für alle Wiederholungen das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2 |
|
4.9.4 | Prüfung von Bauausführungen aufgrund einer Anzeige nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SächsBO | 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.9.2 | |
4.9.5 | Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob
(1) entsprechend den Nachweisen der Standsicherheit nach § 12 Abs. 1 und 2 DVOSächsBO gebaut wurde, |
Gebühr nach Tarifstelle 1.4, höchstens 200 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.1 |
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4.9.6 | Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO von baulichen Anlagen zur Prüfung, ob
(1) entsprechend dem Brandschutznachweis nach § 12 Abs. 4 DVOSächsBO gebaut wurde, Anmerkungen (1) Die Gebühren nach den Tarifstellen 4.9.5 und 4.9.6 werden neben der Gebühr nach der Tarifstelle 4.9.1 erhoben. (2) Für die Berechnung der Höchstgebühr gelten die Anmerkungen zu den Tarifstellen 4.9.1 und 4.9.2 entsprechend. |
Gebühr nach Tarifstelle 1.4, höchstens 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.8.3 |
|
4.9.7 | Abnahme von Feuerstätten sowie von Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerken nach § 82 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | |
4.10 | bauaufsichtliche Maßnahmen nach den §§ 78 bis 80 oder § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO | 50 bis 2.500 | |
5. | Zustimmung nach § 77 Abs. 1 Satz 2 SächsBO | Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.7
Anmerkung: |
|
6. | Sondergebühren | ||
6.1 | Bauvorlagen | ||
6.1.1 | Einstellung des Baugenehmigungs- oder Vorbescheidverfahrens wegen Unvollständigkeit oder sonstiger erheblicher Mängel der Bauvorlagen nach Fristablauf nach § 69 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 75 Satz 4 SächsBO | 50 bis 500 | |
6.1.2 | Prüfung von nachträglich vorgelegten, geänderten Bauvorlagen im Rahmen eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 72 Abs. 1 SächsBO | mindestens 20 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 bis zur Höhe der vollen Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2 | |
6.1.3 | Genehmigung von Änderungen genehmigter Bauvorlagen nach § 72 Abs. 1 SächsBO | ||
6.1.3.1 | je nach dem Umfang der Änderungen im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben | bis zur Höhe der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, mindestens 30 |
|
6.1.3.2 | wenn sich die Gebühr nach Tarifstelle 6.1.3.1 nicht bestimmen lässt | 50 bis 500 | |
6.2 | Ungenehmigte bauliche Anlagen | ||
6.2.1 | Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich genehmigt werden, nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder ohne Genehmigung belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO | das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach den Tarifstellen 4.8 und 4.9.2 | |
6.2.2 | Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen Überprüfungen für ohne Baugenehmigung begonnene oder ausgeführte genehmigungsbedürftige Gebäude, bauliche Anlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt werden, nach § 72 Abs. 1 SächsBO oder nicht belassen werden nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 4.1 oder 4.2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 4.8 |
|
Anmerkungen zu den Tarifstellen 6.2.1 und 6.2.2 : (1) Die Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit dieser Gebäude, baulichen Anlagen und Nutzungsänderungen ohne Bauvorlagen vorgenommen wird. (2) Die Gebühr nach Tarifstelle 4.8 ist nur zu erheben, wenn die bautechnischen Nachweise geprüft werden. |
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6.3 | Abweichungen, Ausnahmen, Befreiungen, Beteiligung von Nachbarn | ||
6.3.1 | Zulassung von Abweichungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 SächsBO sowie Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SächsBO | 50 bis 2.500 je Abweichungs-, Ausnahme- oder Befreiungstatbestand |
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6.3.2 | Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SächsBO | 50 bis 500 je Nachbar
Anmerkung: |
|
6.3.3 | Beteiligung von Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO | 5 bis 20 je Nachbar | |
6.3.4 | Beteiligung der Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO | 45, zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung | |
6.4 | Überprüfung von Räumen oder Plätzen, deren Nutzungsart vorübergehend geändert wird, zum Beispiel für Ausstellungen, Filmvorführungen, Verkaufs-, Sportveranstaltungen, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO | 60 bis 250 je Raum oder Platz |
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6.5 | Nachprüfungen und deren Wiederholung aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 88 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO oder solche, die nach § 51 Satz 3 Nr. 23 SächsBO angeordnet sind, wenn sie durch die Bauaufsichtsbehörde vorgenommen werden, nach § 58 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 1 SächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4, mindestens 100 |
|
6.6 | Fliegende Bauten nach § 76 SächsBO | ||
6.6.1 | Ausführungsgenehmigung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 SächsBO für Fliegende Bauten | 7 je angefangene 1.000 EUR der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage, mindestens 50 |
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Anmerkung: Neben der Gebühr nach Tarifstelle 6.6.1 werden Gebühren nach Tarifstelle 4.8 erhoben. |
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6.6.2 | Verlängerung der Geltungsdauer der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 76 Abs. 4 Satz 2 SächsBO | 100 bis 1.250
Anmerkung: |
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6.6.3 | Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten nach § 76 Abs. 6 Satz 2 SächsBO oder Nachabnahme nach § 76 Abs. 8 Satz 1 SächsBO | 50 bis 200 je Aufstellungsort |
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6.7 | Baulasten nach § 83 SächsBO | ||
6.7.1 | Eintragung einer Baulast nach § 83 Abs. 1 SächsBO oder Löschung einer Baulast nach § 83 Abs. 3 SächsBO | 50 bis 350 | |
6.7.2 | Erteilung von Abschriften und Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis nach § 83 Abs. 5 SächsBO | 18 bis 65 je Grundstück |
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6.8 | Ausstellung eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SächsVStättV oder Verlängerung der Geltungsdauer eines Gastspielprüfbuches nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SächsVStättV | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | |
7. | Sonstige Gebühren | ||
7.1 | Prüfingenieure | ||
7.1.1 | Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit je Fachrichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO oder als Prüfingenieur für Brandschutz nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DVOSächsBO | 2.000 bis 4.000
Anmerkungen: (1) Darüber hinaus werden Auslagen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsVwKG für die Vergütung von Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Sinne der §§ 24 und 28 DVOSächsBO nicht erhoben. (2) Die Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Genehmigung nach § 19 Abs. 2a Satz 2 DVOSächsBO als erteilt gilt. |
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7.1.2 | Genehmigung der Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur nach § 19a Satz 1 DVOSächsBO | Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | |
7.2 | Typenprüfungen nach § 32 DVOSächsBO | ||
7.2.1 | Prüfung von Standsicherheitsnachweisen von baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden sollen (Typenprüfungen) nach § 32 Abs. 1 DVOSächsBO | ||
7.2.1.1 | bei ermittelbarer Rohbausumme oder Herstellungssumme von Gebäuden und baulichen Anlagen | das Zehnfache der Gebühr nach Tarifstelle 1.5.1 oder 1.5.2 | |
7.2.1.2 | bei einzelnen Bauelementen | das Dreifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | |
7.2.2 | Verlängerung der Geltungsdauer eines typenprüfbescheides nach § 32 Abs. 2 Satz 3 DVOSächsBO | das Zweifache der Gebühr nach Tarifstelle 1.4 | |
7.3 | Zustimmungserteilung im Einzelfall zur Anwendung oder Verwendung von Bauprodukten nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SächsBO und Bauarten nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsBO, Erklärungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder § 21 Abs. 1 Satz 5 SächsBO oder Erteilung einer Zustimmung zur Verwendung von Bauprodukten und Bauarten für Baudenkmäler nach § 20 Abs. 2 SächsBO | 50 bis 5.000 | |
8. | Energieeinsparungsvorschriften | ||
8.1 | Zulassung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 2 EnEV | 50 bis 500 je Ausnahmetatbestand |
|
8.2 | Zulassung von Befreiungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 EnEV | 50 bis 300 je Befreiungstatbestand |
|
9. | Wohnungseigentumsgesetz | ||
9.1 | Ausfertigen eines Aufteilungsplanes nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes | 38 | |
9.2 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung) | ||
9.2.1 | innerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens | 30 je Sondereigentum |
|
9.2.2 | außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens | 50 bis 150 je Sondereigentum |
|
9.3 | für jede Mehrfertigung | 10 bis 30 |
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren EUR |
18 | Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume | ||
Bundesberggesetz ( BBergG)
Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche (Markscheider-Bergverordnung - MarkschBergV) Bergverordnung über Einwirkungsbereiche (Einwirkungsbereich-Bergverordnung - EinwirkungsBergV) Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Freistaat Sachsen (Sächsisches Markscheidergesetz - SächsMarkG) Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG) Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Abwehr von Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsische Hohlraumverordnung - SächsHohlrVO) |
|||
1. | Bergbauberechtigungen | ||
1.1 | Erlaubnis nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 7 und 11 BBergG, Bewilligungen nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit den § § 8 und 12 BBergG oder Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 9 und 13 BBergG | 500 bis 20.000 | |
1.2 | Mitteilung über Anträge Dritter nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BBergG | gebührenfrei | |
1.3 | Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG, einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG | 125 bis 6 250 | |
1.4 | Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 18 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 sowie Widerruf von Bergwerkseigentum nach § 18 Abs. 4 Satz 1 BBergG | Gebühr nach Tarifstelle 6 | |
1.5 | Fristverlängerung sowie Fristsetzung einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BBergG | 25 bis 250 | |
1.6 | Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung sowie Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 1 Satz 1 BBergG, Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BBergG oder Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBergG | 100 bis 1.500 | |
2. | Einsichtnahme, Auskunft | ||
2.1 | Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch oder die Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 1 BBergG | ||
2.1.1 | persönliche Einsichtnahme mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft | Gebühr nach Tarifstelle 6 | |
2.1.2 | schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch, den Berechtsamsurkunden oder der Berechtsamskarte nach § 76 Abs. 2 BBergG | Gebühr nach Tarifstelle 6 | |
2.2 | Ablichtungen, Ausdrucke oder Auszüge von Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte, anderen von der Bergbehörde geführten Karten oder bei ihr vorhandenen Akten, Rissen oder sonstigen Unterlagen | ||
2.2.1 | bis Format DIN a 3 | nach Anlage 6 Tarifstelle 1 in Verbindung mit Tarifstelle 3 | |
2.2.2 | größer als Format DIN a 3 bis DIN a 1 | 2,50 bis 10 je Seite | |
2.2.3 | größer als Format DIN a 1 | 10 bis 20 je Seite | |
2.2.4 | bei Verwendung von Folien als Zeichenträger | ||
2.2.4.1 | bis Format DIN a 3 | nach Tarifstelle 2.2.1, zuzüglich 2,50 je Blatt | |
2.2.4.2 | größer als Format DIN a 3 bis DIN a 1 | nach Tarifstelle 2.2.2, zuzüglich 5 je Blatt | |
2.2.4.3 | größer als Format DIN a 1 | nach Tarifstelle 2.2.3, zuzüglich 10 je Blatt | |
Anmerkung zu Tarifstelle 2.2.4: Für die Gebührenberechnung sind gleichzusetzen dem Format DIN a 3 bis zu 0,2 m2 DIN a 2 größer als 0,2 m2 bis 0,4 m2 DIN a 1 größer als 0,4 m2. |
|||
2.2.5 | Fertigen von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.4.3 gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten Personen | Schreibauslagenfrei
Anmerkung: |
|
2.3 | Beglaubigungen der Ablichtungen oder Auszüge, für die nach Tarifstelle 2.2 Schreibauslagen zu erheben sind, nach § 76 Abs. 2 BBergG | 2,50 EUR je Beglaubigung, mindestens 5 |
|
2.4 | Datenbankauszüge, Anfertigung thematischer Karten zum Beispiel nach § 76 Abs. 2 BBergG | ||
2.4.1 | Abgabe digitaler Daten auf Datenträger | 5 | |
2.4.2 | im Übrigen | 17 bis 75 je Stunde |
|
2.5 | Einsichtnahme in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4 Satz 1 BBergG oder in Ergebnisse von Messungen nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BBergG | Gebühr nach Tarifstelle 6 | |
3. | Bergwerksbetrieb, Besucherbergwerke, Besucherhöhlen, Hohlraumbauten | ||
3.1 | Zulassung eines Betriebsplanes nach § 51 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, 2 und 2a sowie § 53 Abs. 1 BBergG | ||
3.1.1 | Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens | 250 bis 15.000 | |
3.1.2 | Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
Anmerkung Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. |
1.000 bis 50.000 | |
3.1.3 | Hauptbetriebsplan | 250 bis 7.500 | |
3.1.4 | Sonderbetriebsplan | 100 bis 5.000 | |
3.1.5 | Abschlussbetriebsplan | 250 bis 7.500 | |
3.2 | Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 BBergG | 50 bis 400 | |
3.3 | Zulassung der Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes | ||
3.3.1 | nach § 54 Abs. 1 BBergG | 50 bis 5.000 | |
3.3.2 | eines obligatorischen Rahmenbetriebsplans im Sinne des § 52 Abs. 2a BBergG nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 76 Abs. 2 und 3 VwVfG | 680 bis 14.000 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 3.3.2: Schließt die bergrechtliche Entscheidung eine oder mehrere Entscheidungen nach anderen Vorschriften ein, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen zu erhebenden Gebühren. |
|||
3.4 | Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 5 BBergG in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 77 VwVfG | 500 bis 5.000 | |
3.5 | nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG | 100 bis 2.500 | |
3.6 | Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 56 Abs. 2 Satz 3 BBergG | 50 bis 250 | |
3.7 | Zulassung des vorzeitigen Beginns bei der Ausführung eines Vorhabens nach § 57b Abs. 1 BBergG | 500 bis 25.000 | |
3.8 | Anerkennung einer Person als Sachverständiger oder einer Prüfstelle nach einer nach § 65 BBergG erlassenen Bergverordnung | 50 bis 500 | |
3.9 | Bergaufsicht | ||
3.9.1 | Anordnung nach § 71 Abs. 3 BBergG | 25 bis 5.000 | |
3.9.2 | sonstige Anordnungen oder Untersagungen nach den §§ 71 ff. BBergG | 100 bis 2.500 | |
3.10 | Prüfung einer Anzeige eines Betriebes nach § 127 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BBergG, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die Einhaltung der Betriebsplanpflicht nach § 51 BBergG im Einzelfall festgestellt wird | 50 bis 500 | |
Anmerkung zu Tarifstelle 3: Für Besucherbergwerke und Besucherhöhlen können die Gebühren nach Tarifstelle 3 bis auf 10 Prozent vermindert werden. |
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4. | Streitentscheidung, Grundabtretung und Baubeschränkungen | ||
4.1 | Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BBergG | 75 bis 750 | |
4.2 | Grundabtretung nach § 77 Abs. 1 BBergG oder Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Abs. 3 Satz 1 BBergG | 150 bis 12.500 | |
4.3 | Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BBergG, Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Abs. 3 BBergG, Anordnung oder Freigabe einer Sicherheitsleistung nach § 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 BBergG oder Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Abs. 5 BBergG | 50 bis 2.500 | |
4.4 | Vorabentscheidung nach § 91 Satz 1 BBergG, Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Abs. 1 Satz 3 BBergG, Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 BBergG, Fristverlängerung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 BBergG oder Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BBergG | 50 bis 2.500 | |
4.5 | vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 Satz 1 BBergG, Feststellung des Zustandes des Grundstückes nach § 99 Satz 1 BBergG, Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Abs. 1 und 2 BBergG, Entscheidung über eine Entschädigung und Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 102 Abs. 2 BBergG | 50 bis 5.000 | |
4.6 | Entscheidung über eine Entschädigung für die Wertminderung eines Grundstückes nach § 109 Abs. 4 BBergG | 150 bis 1.500 | |
5. | Markscheiderische Angelegenheiten | ||
5.1 | Anerkennung als Markscheider nach § 1 SächsMarkG | 45 bis 100 | |
5.2 | Veränderung der Nachtrags- und Einreichungsfristen nach § 10 Abs. 3 Marksch BergV auf Antrag des Unternehmens | 50 bis 125 | |
5.3 | Ausnahme vom Erfordernis eines Grubenbildes nach § 12 Abs. 1 Marksch BergV | 110 | |
5.4 | Anerkennung anderer Personen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Marksch BergV | ||
5.4.1 | Anerkennung einer Person für einen Betrieb | 45 bis 100 | |
5.4.2 | Anerkennung für jeden weiteren Betrieb im Rahmen von Tarifstelle 5.4.1 | 10 bis 25 je Betrieb |
|
6. | Gebühr nach Zeitaufwand
Anmerkungen: Eine angefangene halbe Stunde gilt als halbe Stunde. |
17 bis 75 je Stunde |
|
7. | Sächsische Hohlraumverordnung | ||
7.1 | Prüfung einer Anzeige nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO, wenn im Ergebnis der Prüfung die Anzeige modifiziert oder ergänzt oder die angezeigte Maßnahme ganz oder teilweise verboten wird oder Mitteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO | 25 bis 550 | |
7.2 | Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SächsHohlrVO | 55 | |
19 | Berufsbildungsrecht | ||
Berufsbildungsgesetz ( BBiG)
Verordnung über die Bescheinigung von Grundlagen beruflicher Handlungsfähigkeit im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung (Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung - BAVBVO) |
|||
1. | Abkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG oder Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG | 10 bis 100 | |
2. | Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BBiG | 15 bis 550 | |
3. | widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG | 20 bis 130 | |
4. | Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BBiG | 30 bis 175 | |
5. | Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 1 oder 2 BBiG | 30 bis 580 | |
6. | Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 1 BBiG | 10 bis 155 | |
Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 6: Neben den Gebühren nach den Tarifstellen 1 bis 6 werden Auslagen nach § 13 SächsVwKG nicht erhoben. |
|||
7. | Zulassung zur Prüfung zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Rechtsverordnungen aufgrund von § 30 Abs. 5 Satz 1 BBiG oder Zulassung zu Fortbildungsprüfungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG mit staatlichen Abschlüssen nach der Prüfungsordnung für Fortbildungsprüfungen | 45 bis 320 | |
8. | Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG | 30 bis 210 | |
9. | Zulassung zu Umschulungsprüfungen nach § 62 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG | 55 bis 220 | |
Anmerkung zu den Tarifstellen 7 und 9: Die Gebühren nach den Tarifstellen 7 und 9 werden auch bei ungerechtfertigter Nichtteilnahme erhoben (Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund). |
|||
10. | Zweitausfertigung eines Zeugnisses, eines Fortbildungsprüfungszeugnisses oder eines Umschulungsprüfungszeugnisses | 12 bis 65 | |
11. | Bestätigung der Übereinstimmung des Qualifizierungsbildes nach § 4 Satz 1 BAVBVO mit den Vorgaben nach § 3 BAVBVO | 35 bis 240 |
weiter . | |
(Stand: 06.09.2023)
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