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Regelwerk, Betriebssicherheit, Chemikalien, Gefahrenabwehr

BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Vom 3. Februar 2015
(BGBl. I Nr. 4 vom 06.02.2015 S. 49; 13.07.2015 S. 1187 15; 02.06.2016 S. 1257 16; 15.11.2016 S. 2549 16; 29.03.2017 S. 626 17; 18.10.2017 S. 3584 17a; 30.04.2019 S. 554 19; 28.05.2021 S. 1224 21, ber. S. 2028; 27.07.2021 S. 3146 21a)
Gl.-Nr.: 805-3-14


Zu den abgeleiteten Pflichten
Zur vorherigen Regelung Arbeitsmittelbenutzungsverordnung
Archiv: 2002
Begründung zur BetrSichV
Synopse zur BetrSichV2002-2015
Leitfaden zur BetrSichV
LV 35 - Leitlinien zur BetrSichV
LV 44 - Handlungsanleitung zur Beurteilung von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Betriebssicherheitsverordnung für endzündliche Flüssigkeiten
LV 49 - Erläuterungen und Hinweise für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung
LV 62 - Bußgeldkatalog zur Betriebssicherheitsverordnung

Es verordnen auf Grund

die Bundesregierung und auf Grund

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung 16
(siehe Begründung; Leitfaden; LV 35 A1, C1)

(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch

  1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
  2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
  3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Diese Verordnung regelt hinsichtlich der in § 18 und in Anhang 2 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen zugleich Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 gefährdet werden können.

(2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz

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