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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung

Vom 30. April 2019
(BGBl. I Nr. 17 vom 07.05.2019 S. 554)



Wichtige Drucksachen: BR-Drs 647/18 (Verordnung)

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 7 Nummer 3 wird das Wort "Prüfung" durch das Wort "Überprüfung" ersetzt.

b) In Absatz 9 werden die Wörter "und der gegebenenfalls getroffenen Schutzmaßnahmen" gestrichen.

2. § 4 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. "Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden."

3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort "wirksam" durch die Wörter "geeignet und funktionsfähig" ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde. "Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird das Wort "betreffen" durch das Wort "beeinflussen" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 4 gilt nicht für Dampfkesselanlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1."

4a. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch zu überprüfen, ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prüfung nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde. "Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden."

5. § 17 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. Eignung und Funktion der technischen Schutzmaßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Schutzmaßnahmen, "6. Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Maßnahmen,"

b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach § 16 Absatz 2 und

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