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Begründung zur Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen
Vom 28.08.2014
(Drucksache Nr. 400/14 vom 28.08.2014)
unter Berücksichtigung der Drucksachen 400/1/14 und 400/14(B)
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage, Zielsetzung und wesentliche Inhalt des Entwurfs
Die bisher geltende Betriebssicherheitsverordnung (im Folgenden als BetrSichV 2002 bezeichnet) dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit und der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen. Sie wurde am 27. September 2002 erlassen und seitdem mehrmals marginal, im Wesentlichen redaktionell geändert. Nennenswerte inhaltliche Änderungen wurden lediglich mit Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) durchgeführt.
Es ist notwendig, die BetrSichV 2002
einer Rechts- und Strukturreform zuzuführen.
Die rechtlichen Mängel sind insbesondere auf das unterschiedliche Verständnis der Ermächtigungsgrundlagen im ProdSG zurückzuführen, die im Wesentlichen noch den Regelungen des § 24 der früheren Gewerbeordnung ( GewO) entsprechen. Die Probleme konnten beim Erlass des ProdSG wegen der unterschiedlichen Auffassungen der beteiligten Kreise zum Inhalt und Umfang einer Reform des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen nicht bereinigt werden.
Der derzeit den gesamten Explosionsschutz als Grundnorm betreffende Artikel 6 der EG- Richtlinie 98/24/EG ist ausschließlich und ganzheitlich mit der Gefahrstoffverordnung umgesetzt, während die nur für den atmosphärischen Explosionsschutz geltende EG-Richtlinie 1999/92/EG sowohl in der Gefahrstoffverordnung als auch in der BetrSichV 2002 umgesetzt ist. Dies führt zu einer Doppelregelung, die insbesondere unnötige Standard- bzw. Bürokratiekosten verursacht und zu für den Arbeitsschutz nachteiligen Missverständnissen Anlass gibt. Bei den Standard bzw. Bürokratiekosten ist im Wesentlichen das Explosionsschutzdokument zu nennen, das derzeit zusätzlich zur Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe eigenständig zu führen ist.
Mit dem Erlass des neuen ProdSG im Jahr 2011 wurden die fehlende Transparenz der Vorschriften zum Bereitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt einerseits und der betrieblichen Verwendung durch Beschäftigte bei der Arbeit andererseits deutlich. Mit der neuen Verordnung sollen die Pflichten des Arbeitgebers, der seinen Beschäftigten Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, klarer gefasst und mit den Vorgaben des EG-Binnenmarktrechts besser abgestimmt werden.
Weiterhin soll die neue Verordnung stärker dem aktuellen Unfallgeschehen bei Arbeitsmitteln Rechnung tragen. Daten aus der DGUV-Statistik für Tätigkeiten mit Handwerkszeugen oder Handmaschinen sowie ortsveränderlichen oder ortsfesten Maschinen und Ausrüstungen belegen den Handlungsbedarf:
Berichtsjahr | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 |
Vollarbeiter-Richtwert | 1.590 | 1.610 | 1.570 | 1.600 | 1.590 |
Meldepflichtige Arbeitsunfälle | 193.984 | 191.684 | 169.479 | 169.133 | 170.571 |
Neue Arbeitsunfallrenten | 1.538 | 1.590 | 1.506 | 1.489 | 1.352 |
Tödliche Arbeitsunfälle | 52 | 49 | 38 | 44 | 30 |
Besondere Unfallschwerpunkte wie Instandhaltung, Betriebsstörungen, Manipulation von Schutzeinrichtungen und unsachgemäße Benutzung sollen besonders geregelt werden. Neu aufgenommen werden Prüfungen von bestimmten besonders gefährlichen Arbeitsmitteln.
(Stand: 06.09.2023)
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