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Änderungstext
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Vom 2. Juni 2016
(BGBl. I Nr. 25 vom 03.06.2016 S. 1257, ber. S. 1728)
Auf Grund des Artikels 25 des WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217, 1223) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Artikel 1
Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
(2030-7-3-1)
Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) Nummer 12 Spalte 3 und Nummer 28 Spalte 3 werden jeweils die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
2. In Anlage 4 (zu § 51 Absatz 1) werden in Spalte 1 jeweils die Wörter "Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes" dsurch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes
(2030-7-25-2)
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 41 wird der Ausbildungsplan wie folgt geändert:
a) Zu Ausbildungsabschnitt I werden in Spalte 3 die Wörter "Wasser- und Schiffahrtsamt" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
b) Zu Ausbildungsabschnitt IV werden in Spalte 3 die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
2. In § 43 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
3. In § 49 wird der Ausbildungsplan wie folgt geändert:
a) Zu Ausbildungsabschnitt I 1 werden in Spalte 3 die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
b) Zu Ausbildungsabschnitt I 2 werden in Spalte 3 die Wörter "Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Maschinenwesen" durch die Wörter "Fachstelle der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung für Maschinenwesen" ersetzt.
c) Zu Ausbildungsabschnitt II 1 werden in Spalte 3 die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.
d) Zu Ausbildungsabschnitt II 2 werden in Spalte 3 die Wörter "Fachstelle der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung für Verkehrstechniken" durch die Wörter "die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Stelle" ersetzt.
e) Zu Ausbildungsabschnitt III 1 werden jeweils in Spalte 3 und 4 die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter "Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
4. In § 51 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(2030-8-5-1)
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2974) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift, in § 1 in dem Satzteil vor Nummer 1, in § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, § 3 Absatz 4 Nummer 2, § 7 Absatz 1 Satz 2, § 14 Absatz 1 Satz 1, § 15 Absatz 1 Satz 2, § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
2. In § 7 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 4 Spalte 3 werden jeweils die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" ersetzt.
bb) In Nummer 3 Spalte 3 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsverwaltung" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der See-Umweltverhaltensverordnung
(2129-12-3)
Die See-Umweltverhaltensverordnung vom 13. August 2014 (BGBl. I S. 1371) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsamt" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Wasser- und Schifffahrtsamtes" durch die Wörter "Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.
(Stand: 26.04.2023)
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