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Änderungstext
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
Vom 15. November 2016
(BGBl. I Nr. 54 vom 18.11.2016 S. 2549)
Drucksache 470/16
Siehe Fn. *
Es verordnen auf Grund
Artikel 1
Änderung der Gefahrstoffverordnung
Drucksache
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Gefährlichkeitsmerkmale | § 3 Gefahrenklassen |
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen | Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1a und 1B |
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen
c) Der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe angefügt:
" § 25 Übergangsvorschrift".
d) In der Angabe zu Anhang II wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. bestimmten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind, nach Maßgabe
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"2. bestimmten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind, nach Maßgabe der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. Nr. L 243 vom 24.09.1996 S. 31), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist," |
cc) In Nummer 3 werden die Wörter " § 3b Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 3 Nummer 11 " und das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
dd) In Nummer 4 werden die Wörter " § 3b Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 3 Nummer 12" und die Wörter " § 3b Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 3 Nummer 11 " ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für den Begriff Zubereitung gilt die Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 1999/45/EG . |
(Stand: 07.08.2023)
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