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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

Vom 15. November 2016
(BGBl. I Nr. 54 vom 18.11.2016 S. 2549)



Drucksache 470/16

Siehe Fn. *

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Drucksache

Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Gefährlichkeitsmerkmale § 3 Gefahrenklassen

b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1a und 1B

§ 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen

c) Der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe angefügt:

" § 25 Übergangsvorschrift".

d) In der Angabe zu Anhang II wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. bestimmten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind, nach Maßgabe
  1. der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/ PCT) (ABl. L 243 vom 24.09.1996 S. 31), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist, oder
  2. der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.07.1999 S. 1, L 6 vom 10.01.2002 S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (ABl. L 353 vom 31.12.2008 S. 1) geändert worden ist,
"2. bestimmten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die mit zusätzlichen Kennzeichnungen zu versehen sind, nach Maßgabe der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. Nr. L 243 vom 24.09.1996 S. 31), die durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14) geändert worden ist,"

cc) In Nummer 3 werden die Wörter " § 3b Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 3 Nummer 11 " und das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

dd) In Nummer 4 werden die Wörter " § 3b Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 3 Nummer 12" und die Wörter " § 3b Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 3 Nummer 11 " ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemischen" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird jeweils das Wort "Zubereitungen" durch das Wort "Gemische" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Für den Begriff Zubereitung gilt die Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 1999/45/EG .

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