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Regelwerk, Bergrecht

MarkschBergV - Markscheider-Bergverordnung
Verordnung über markscheiderische Arbeiten und Beobachtungen der Oberfläche

Vom 19. Dezember 1986
(BGBl. I S. 2631; 10.08.1998 S. 2093; 08.11.2019 S. 1581 19; 21.07.2020 S. 1702aufgehoben))


Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 67 Nr. 1 bis 6 und 8, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, der § § 128 und 129 Abs. 1. sowie des § 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), für den Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, und auf Grund des § 125 Abs. 4 des Bundesberggesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich 19

Diese Verordnung gilt für

  1. markscheiderische und sonstige vermessungstechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten und Einrichtungen nach § 2 des Bundesberggesetzes,
  2. Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen.

§ 2 Grundsätze für Arbeiten nach § 1 Nr. 1 19

(1) Arbeiten nach § 1 Nr. 1 sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermessungskunde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durchzuführen. Die Regeln der DIN 21901 (Ausgabe Februar 1984) * und die in deren Rahmen vom Deutschen Institut für Normung aufgestellten technischen Normen sind grundsätzlich zu beachten. Eintragungen, die von den technischen Normen abweichen oder in ihnen nicht festgelegt sind, müssen an geeigneter Stelle kenntlich gemacht werden. Sie müssen begründet und dokumentiert werden.

(2) Instrumente, Geräte sowie Berechnungs- und Auswerteverfahren müssen für die zu erledigenden Arbeiten geeignet sein. Instrumente und Geräte sind vor dem erstmaligen Gebrauch und danach in angemessenen Zeitabständen auf ihren gebrauchsfähigen Zustand zu überprüfen.

(3) Rißliche Darstellungen müssen richtig nachvollziehbar, übersichtlich und lesbar sein. Die Wahl des Maßstabs richtet sich nach der erforderlichen Genauigkeit.

(4) Anerkannte Markscheider und anerkannte Personen im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes haben sicherzustellen, dass ihre Arbeiten richtig, nachvollziehbar, genau und vollständig sind. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, sind die Gründe an geeigneter Stelle anzugeben. Eintragungen in Dokumentationen, im Rißwerk oder in sonstigen rißlichen Darstellungen dürfen nicht entfernt oder so verändert werden, daß sie in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr erkennbar sind.

(5) Personen nach Absatz 4 Satz 1 haben die Ergebnisse ihrer Arbeiten mit einem Anfertigungs- oder Nachtragungsvermerk zu versehen sowie Änderungen an geeigneter Stelle unter Angabe des Grundes mit Datum und Unterschrift zu bestätigen. Sind mehrere Personen an den Arbeiten beteiligt, muß erkennbar sein, für welche Teile sie verantwortlich unterzeichnen.

§ 3 Geobasisdaten 19

(1) Den Arbeiten nach § 1 Nummer 1 sind die aktuellen Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens und die von diesen Geobasisdaten abgeleiteten Produkte zugrunde zu legen. Risswerke, welche auf der Grundlage nicht mehr gebräuchlicher Geobasisdaten angefertigt wurden, dürfen fortgeführt werden, wenn die dann verwendeten Geobasisdaten den vorgeschriebenen Geobasisdaten zugeordnet werden können.

(2) Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer sind die aktuellen Geobasisdaten der für die Herausgabe von Seekarten zuständigen Behörden und die von diesen Geobasisdaten abgeleiteten Produkte zugrunde zu legen. Für die Küstengewässer dürfen auch Geobasisdaten nach Absatz 1 verwendet werden, wenn eine Zuordnung zu den Geobasisdaten nach Satz 1 gegeben ist.

§ 4 Vermessungen über Tage 19

(1) Vermessungen über Tage sind an die amtlichen Netze anzuschließen. Die Anschlüsse sind nach Neubestimmung der amtlichen Netze zu überprüfen. Wenn die Genauigkeit es erfordert, sind die Ergebnisse der angeschlossenen Messungen zu berichtigen oder neue Messungen durchzuführen.

(2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1, wenn die örtlichen Gegebenheiten es zulassen. In den Fällen, in denen ein Anschluß an amtliche Netze nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, sowie im Bereich des Festlandsockels ist die Ortsbestimmung mit Hilfe geeigneter Messverfahren durchzuführen.

(3) Bei der Fortführung von Messungen ist die Brauchbarkeit der Anschlußpunkte und Anschlußwerte zu überprüfen.

(4) Vermessungspunkte von nicht nur vorübergehender Bedeutung sind dauerhaft zu vermarken. Über diese Vermessungspunkte sind Nachweise zu führen. Die Nachweise sind durch Netzübersichten mit der Eintragung von Festpunkten grundlegender Vermessungen und von Messungsdifferenzen zu ergänzen, wenn die Übersicht über das Vermessungsnetz anders nicht sicherzustellen ist.

§ 5 Vermessungen unter Tage

(1) Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage eines Hauptzugnetzes und eines Höhenfestpunktnetzes durchzuführen. Sie sind durch Orientierungsmessungen an sichere Festpunkte über Tage anzuschließen. Das Hauptzugnetz und das Höhenfestpunktnetz sind mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern und abschnittsweise vorgetragene Messungen abschließend durch durchgehende Messungen zu ersetzen. § 4 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Für die Vermessung von Vorrichtungs- oder Gewinnungsbetrieben können Nebenzüge angelegt werden, die an das Hauptzugnetz anzuschließen sind und nicht länger als 1000 m sein dürfen.

§ 6 Meßgenauigkeiten 19

(1) Die Genauigkeit der Messungen richtet sich nach dem jeweiligen Zweck. Die in Anlage 1 aufgeführten Werte dürfen nicht überschritten werden.

(2) Im Bereich der Küstengewässer gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die Messungen an die amtlichen Netze angeschlossen werden. In den anderen Fällen sowie im Bereich des Festlandsockels ist das für das jeweilige Vermessungsgebiet geeignete Messverfahren anzuwenden. Die erzielte Meßgenauigkeit ist anzugeben.

§ 7 Dokumentationspflicht 19

Messungen und Berechnungen sind gemäß Anlage 2 zu dokumentieren. Dies ist nicht für geophysikalische Messungen und andere Verfahren anzuwenden.

§ 8 Übernahme fremder Unterlagen 19

(1) Für Arbeiten nach § 1 Nummer 1 dürfen Vermessungsergebnisse und aktuelle Karten amtlicher Stellen verwendet werden. Vermessungsergebnisse und Karten nichtamtlicher Stellen dürfen erst nach Überprüfung durch die risswerkführende Person verwendet werden.

(2) Für die rissliche Darstellung der Tagessituation sind als Grundlage die Geobasisdaten nach § 3 Absatz 1 oder andere geeignete amtliche Unterlagen zu verwenden. Für den Bereich der Küstengewässer dürfen darüber hinaus auch die Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes der für die Herausgabe von Seekarten zuständigen Behörden verwendet werden. Diese Karten sind für den Bereich des Festlandsockels ausschließlich zu verwenden.

(3) Geologische Aufnahmen sowie Ergebnisse und Auswertungen von geophysikalischen Messungen oder von anderen Verfahren durch fachkundige Stellen dürfen übernommen werden.

(4) Übernommene fremde Unterlagen sind auf Plausibilität zu prüfen und als solche zu kennzeichnen.

§ 9 Anforderungen an das Rißwerk 19

(1) Zum Risswerk gehören die in Anlage 3 Teil 1 aufgeführten Bestandteile. Für Form und Inhalt des Risswerks ist Anlage 3 Teil 2 maßgebend. Für die Anfertigung der Bestandteile sind zweckentsprechende haltbare Zeichengrundstoffe zu verwenden. Das Risswerk kann auf Antrag und nach schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde auch in elektronischer Form nach den Grundsätzen der digitalen Langzeitarchivierung vorgehalten oder mit Zeichengrundstoffen geringerer Haltbarkeit angefertigt werden. Die Zustimmung zu Anträgen kann befristet werden. Bei Abschluss des Risswerks entscheidet die zuständige Behörde, ob das abgeschlossene Risswerk in elektronischer Form eingereicht werden kann.

(2) In die risslichen Darstellungen sind Höhen- und Tiefenangaben in einer dem Zweck entsprechenden Anzahl einzutragen. Als Grundlage für die Angaben sind die Geobasisdaten nach § 3 zu verwenden.

(3) Der Inhalt eines Risses muss in mehrere Teile aufgegliedert werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit es erfordern. Der Inhalt von zwei oder mehr Rissen darf in einem Riss zusammengefasst werden, wenn Übersichtlichkeit und Lesbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden

(4) Wird in Bestandteilen des Rißwerks der Betriebszustand zu einem bestimmten Zeitpunkt dargestellt, ist vor der Eintragung dieses Zustandes abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 3 ein Entfernen oder Verändern der bisherigen Eintragungen zulässig. Zuvor ist eine dauerhafte Kopie anzufertigen und zum Rißwerk zu nehmen.

(5) Befinden sich einzelne Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen nicht in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang, dürfen sie in unterschiedlichen Maßstäben oder Blattschnitten dargestellt werden, wenn der Zusammenhang im Rißwerk erkennbar bleibt.

(6) Grubenbaue und Bohrungen benachbarter Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe in einem Abstand bis zu 50 m, bei der Aufsuchung oder Gewinnung von Kohle, Salz oder Kohlenwasserstoffen oder bei Untergrundspeichern in einem Abstand bis zu 200 m von seinen bestehenden oder geplanten Grubenbauen oder Bohrungen hat der Unternehmer in sein Rißwerk eintragen zu lassen (Nachbarbaue). Der benachbarte Unternehmer oder der Inhaber der benachbarten Bergbauberechtigung hat auf Anforderung des eintragungspflichtigen Unternehmers die für die Eintragung des Rißwerks erforderlichen Auszüge aus dem Rißwerk oder aus sonstigen Darstellungen zur Verfügung zu stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die rißliche Darstellung von Standwasserbereichen, Brandherden, Brandfeldern, Dämmen zum Abschluß von Grubenbauen, Austritt- oder Ausbruchstellen von Gasen, Laugen oder Schlämmen und Gebirgsschlagstellen sowie für die dazugehörenden Verzeichnisse nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 17 Buchstabe a bis c, e und f.

§ 10 Nachtragungsfristen für das Rißwerk 19

(1) Der Unternehmer hat das Rißwerk innerhalb der in Anlage 4 Teil 1 festgesetzten Fristen vollständig nachtragen und die Angaben nach Anlage 4 Teil 2 unverzüglich eintragen zu lassen. Die zwei Stücke des Rißwerks (§ 63 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes) müssen zum Zeitpunkt der Anfertigung und der vorgeschriebenen Nachtragungen inhaltsgleich sein. Das Einreichen an die zuständige Behörde (§ 63 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes) hat unverzüglich nach der Anfertigung und der Nachtragung zu erfolgen.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß

  1. diejenigen Auszüge aus dem Rißwerk oder andere auf der Grundlage des Rißwerks angefertigte rißliche Darstellungen, die den Anträgen auf Zulassung von Betriebsplänen oder sonstigen sicherheitlich bedeutsamen Anträgen beizufügen sind, zum Zeitpunkt der Antragstellung vollständig nachgetragen sind und im übrigen mit den Eintragungen im Rißwerk übereinstimmen und
  2. das Risswerk bis zum Ende der Bergaufsicht vollständig nachgetragen und abgeschlossen wird; soweit die Bergaufsicht über Teile des Betriebes endet, kann für diese auf Antrag des Unternehmers und Zustimmung der zuständigen Behörde entsprechend verfahren werden.

Satz 1 Nummer 2 ist nicht für Betriebe anzuwenden, bei denen bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung das Risswerk vollständig nachgetragen und abgeschlossen wurde. Der zuständigen Behörde hat er auf Verlangen zusätzliche Unterlagen einzureichen, soweit sie für die Nachvollziehbarkeit des Risswerks erforderlich sind.

(3) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach Anlage 4 Teil 1 in Einzelfällen verkürzen oder verlän gem. wenn, auch unter Berücksichtigung des Abbaufortschritts, dies erfordert oder zulässt:

  1. der Schutz Beschäftigter oder Dritter vor Gefahren im Betrieb,
  2. der Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit oder des öffentlichen Verkehrs oder
  3. die Durchführung der Bergaufsicht

§ 11 Mitteilungen, nachträgliche Vermessung 19

Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß

  1. die Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 1
    1. rechtzeitig die Mitteilungen und Unterlagen erhalten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, und
    2. auch vor Aufnahme der bergbaulichen Tätigkeit insbesondere einbezogen werden bei der Erstellung der Unterlagen für
      aa) die Zulassung von Betriebsplänen,
      bb) die Risswerkführung oder
      cc) Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die für die Sicherheit bedeutsam sind,
  2. die Lage von Grubenbauen oder anderen Gegenständen, die vor der Vermessung unzugänglich geworden sind, schriftlich oder zeichnerisch so beschrieben wird, daß nach diesen Angaben eine möglichst genaue Darstellung im Rißwerk erfolgen kann,
  3. Grubenbaue oder andere Gegenstände nach Nummer 2 unverzüglich vermessen und dargestellt werden, sobald dies wieder möglich wird.

§ 12 Ausnahmen von dem Erfordernis des Grubenbildes 19

(1) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen für

  1. einen übertägigen Gewinnungsbetrieb,
  2. einen Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von über Tage, durch den keine untertägigen Hohlräume außerhalb des Bohrlochs hergestellt werden,
  3. einen Porenspeicher oder
  4. einen Betrieb zur Gewinnung in alten Halden

Ausnahmen von der Verpflichtung des Unternehmers zulassen, ein Grubenbild als Teil des Rißwerks nach § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesberggesetzes anfertigen und nachtragen zu lassen (Ausnahmebewilligung).

(2) Eine Ausnahmebewilligung darf nur erteilt werden, wenn

  1. gefährliche Bodenbewegungen einschließlich Böschungsbewegungen und damit zusammenhängende Bergschäden nach allgemeiner Erfahrung nicht zu erwarten sind,
  2. eine weiträumige Grundwasserabsenkung nicht verursacht wird,
  3. eine Beeinträchtigung weder durch noch für benachbarte Betriebe, auch stillgelegte, eintreten kann,
  4. die für den Betrieb in Anspruch genommenen Flächen, die Anordnung und der räumliche Zusammenhang der Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen so beschaffen sind, daß nachteilige Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Leitung des Betriebes und eine Erschwerung der Bergaufsicht nicht zu besorgen sind,
  5. für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche der Wiedernutzbarmachungsriß nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 15 ausreicht,
  6. Bodenschätze, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, nicht beeinträchtigt werden können,
  7. die technische Ausführung und Komplexität der Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen in Verbindung mit der Sicherheit der Oberfläche es zulassen,
  8. Einträge von Stoffen aus Halden, Schlamm- und Klärteichen in den Boden oder das Grundwasser, die zu schädlichen Boden- oder Gewässerveränderungen führen können, nicht stattgefunden haben und nicht zu besorgen sind.

(3) In den Fällen, in denen eine Ausnahmebewilligung erteilt wird, hat der Unternehmer

  1. bei einem übertägigen Gewinnungsbetrieb anstelle des Tagerisses eine besondere rissliche Darstellung anfertigen und nachtragen zu lassen, in der die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, cc, ee, ff und hh, Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii, Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb bis dd und Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 einzutragen sind,
  2. bei einem Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetrieb mit Bohrungen von über Tage oder bei einem Porenspeicher eine besondere rissliche Darstellung anfertigen und nachtragen zu lassen, in die die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f, Nummer 10 Buchstabe b bis f und Nummer 14 Buchstabe a einzutragen sind,
  3. bei einem Betrieb zur Gewinnung in alten Halden eine besondere rissliche Darstellung anfertigen und nachtragen zu lassen, in die die Angaben nach Anlage 3 Teil 2 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe e, Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 13 Buchstabe a einzutragen sind.

Die besondere rissliche Darstellung ist in diesem Fall ein Bestandteil der sonstigen Unterlagen des Risswerkes.

§ 13 Anerkennung anderer Personen 19

(1) Die zuständige Behörde kann zur Anfertigung und Nachtragung sonstiger Unterlagen nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundesberggesetzes für die in Anlage 3 Teil 1 Nummer 1.2.1, 1.2.2, 1.3, 2.1.1 und 2.3 genannten Betriebe Personen, die keine anerkannten Markscheider sind, im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes auf Antrag anerkennen.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass der Antragsteller

  1. körperlich geeignet ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen,
  2. eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannte Abschlussprüfung in einer markscheiderischen oder vermessungstechnischen Fachrichtung an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule erfolgreich abgelegt oder eine als gleichwertig anerkannte Berufsqualifikation im Ausland erworben oder in anderer Weise, insbesondere durch eine einschlägige, als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung, eine vergleichbare überdurchschnittliche Fachkunde erworben hat,
  3. die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit nachweist.

Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 3 kann insbesondere durch eine mindestens dreijährige fachspezifische Berufstätigkeit in dem Bergbauzweig erbracht werden, für den der Antragsteller die Anerkennung beantragt hat.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Arbeiten nach § 1 Nummer 1 wiederholt oder gröblich nicht entsprechend dieser Verordnung ausgeführt werden.

(4) Für das Anerkennungsverfahren gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das Anerkennungsverfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden

§ 14 Anzeigen, Aufzeichnungen

Personen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 sind verpflichtet,

  1. der zuständigen Behörde
    1. die Übernahme und die Niederlegung von Arbeiten nach § 1 Nr. 1,
    2. die jeweilige Anschrift ihrer Arbeitsräume unverzüglich anzuzeigen,
  2. ein Verzeichnis der
    1. Rißwerke, die sie zu bearbeiten oder aufzubewahren haben, einschließlich der für die Anfertigung und Nachtragung verwendeten Unterlagen,
    2. Instrumente und Geräte einschließlich eines Nachweises über das Ergebnis der Überprüfungen zu führen,
  3. Aufzeichnungen über Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeiten nach § 1 Nr. 1, denen die Mitteilungen und Unterlagen nach § 11 Nr. 1 beizufügen sind, sowie über die Erledigung der Arbeiten anzufertigen und mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren,
  4. bis zum 1. Februar eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr der zuständigen Behörde einen Bericht einzureichen über
    1. Messungen von besonderer Bedeutung und ihre Ergebnisse,
    2. Bestand des Rißwerks sowie Stand und Besonderheiten bei seiner Anfertigung und Nachtragung,
    3. Neuerungen und Besonderheiten hinsichtlich der Instrumente und Geräte,
    4. Anzahl der Mitarbeiter mit Angabe der fachlichen Ausbildung und der von ihnen wahrgenommenen Aufgaben.

§ 15 Anforderungen an Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen 19

(1) Für Messungen zur Erfassung von bergbaubedingten Bodenbewegungen sind nur Verfahren zulässig, die für diesen Zweck geeignet sind.

(2) Für die Messungen sind die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 1 bis 3 des Bundesberggesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(3) Messungen nach § 125 Absatz 1 des Bundesberggesetzes sind nach Art, Umfang und zeitlichem Abstand so durchzuführen, dass

  1. eine zuverlässige Vorhersage über Ausdehnung, Größe und zeitlichen Ablauf zu erwartender Einwirkungen auf die Oberfläche durch Bergbaubetriebe und ihre Auswirkungen auf bauliche Anlagen ermöglicht wird und
  2. eingetretene Einwirkungen dieser Art in gleicher Hinsicht zuverlässig beobachtet werden können.

Entsprechend sind auch die Ergebnisse der Messungen darzustellen.

§ 16 Anforderungen an Gebiete nach § 125 Abs. 2 des Bundesberggesetzes 19

Messungen nach § 15 Absatz 3 dürfen nur für Gebiete verlangt werden, in denen

  1. nach Art, Umfang und Ablauf der Gewinnung und nach Art, Beschaffenheit und Ausdehnung der Lagerstätte sowie der diese umgebenden Gebirgsschichten und
  2. nach den geologischen Gegebenheiten, insbesondere den tektonischen oder hydrologischen, oder den gebirgsmechanischen oder bodenmechanischen Vorgängen

zu besorgen ist, daß infolge von Einwirkungen auf die Oberfläche vorhandene oder unmittelbar vor der Ausführung stehende bauliche Anlagen, insbesondere solche des öffentlichen Verkehrs, der Wasserwirtschaft einschließlich der Vorfluterhaltung, des Hochwasserschutzes, der öffentlichen Versorgung und Entsorgung sowie Anlagen, die vergleichbar bedeutsam und gegen Einwirkungen auf die Oberfläche besonders empfindlich sind, beeinträchtigt werden und daß im Zusammenhang damit Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachgüter entstehen.

§ 17 (gestrichen)

§ 18 Inkrafttreten; abgelöste Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Abweichend hiervon treten die §§ 12 und 13 am Tage nach der Verkündung der Verordnung in Kraft.

(2) Am 1. Januar 1987 treten folgende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft:

Baden-Württemberg

1. die Markscheiderordnung vom 6. Februar 1974 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 118), geändert durch Artikel 1 § 13 Nr. 1 der Verordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553),

2. die §§ 116 bis 121 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 14. Juli 1978 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 417),

3. die §§ 95 bis 97, § 98, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die §§ 99 bis 103 der Tiefbohr- und Gasspeicher-Bergpolizeiverordnung vom 27. Oktober 1981 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 534),

Bayern

4. die Markscheider-Verordnung (Bayerische Rechtssammlung, Gliederungsnummer 750-16-W),

5. die §§ 121 bis 126 und 181 Abs. 4 der Allgemeinen Bergbauverordnung (Bayerische Rechtssammlung, Gliederungsnummer 750-11-W),

6. die §§ 98 bis 100, § 101, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die §§ 102 bis 106 der Bergbau-Tiefbohr-Verordnung (Bayerische Rechtssammlung, Gliederungsnummer 750-12-W),

Berlin

7. die §§ 146 bis 148, § 149, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die §§ 150 bis 154 der Tiefbohrverordnung vom 1. Dezember 1981 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1498),

Bremen

8. die §§ 169 bis 171, § 172, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die §§ 173 bis 177 der
Tiefbohrverordnung vom 15. September 1981 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 181),

Hamburg

9. die §§ 169 bis 171, § 172, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die §§ 173 bis 177 der Tiefbohrverordnung vom 15. September 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 263),

10. § 1 der Schürfverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 23. Januar 1964 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts, Gliederungsnummer 750-16), soweit er sich auf die §§ 23 und 28 der Schürfverordnung für den Bezirk des Oberbergamtes in Clausthal-Zellerfeld bezieht,

Hessen

11. die Verordnung über die Geschäftsführung der Markscheider und die technische Ausführung der Markscheiderarbeiten vom 7. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 18), geändert durch Artikel 1 § 13 Nr. 3 der Verordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553),

12. die §§ 83 bis 90 der Allgemeinen Bergverordnung für das Land Hessen vom 6. Juni 1969 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1075), zuletzt geändert durch § 17 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685),

13. die §§ 147 bis 149, § 150, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die §§ 151 bis 155 der Tiefbohrverordnung vom 3. August 1981 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 1696, 1983 S. 1282),

Niedersachsen

14. die Markscheiderordnung vom 8. Februar 1979 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 39), geändert durch Artikel 1 § 13 Nr. 4 der Verordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553),

15. die §§ 51, 211 bis 217 und 263 der Allgemeinen Bergverordnung über Untertagebetriebe, Tagebaue und Salinen vom 2. Februar 1966 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 337), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1986 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 755),

16. die §§ 169 bis 171, § 172, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die §§ 173 bis 177 der Tiefbohrverordnung vom 15. Dezember 1981 (Niedersächsisches Ministerialblatt S. 1385),

Nordrhein-Westfalen

17. die Markscheiderordnung vom 25. Oktober 1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land NordrheinWestfalen S. 410), geändert durch Artikel 1 § 13 Nr. 5 der Verordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553),

18. die §§ 116, 117 und 123 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Steinkohlenbergwerke vom 20, Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17 der Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 des Regierungsbezirks Münster), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. Januar 1984 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 3 der Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf und Münster sowie Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 4 der Regierungsbezirke Detmold und Köln),

19. die §§ 89 bis 91 der Bergverordnung des Landesoberbergamts Nordrhein-Westfalen für die Erzbergwerke, Steinsalzbergwerke und für die Steine- und Erden-Betriebe vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17 der Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 des Regierungsbezirks Münster), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Oktober 1980 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 48 der Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 49 des Regierungsbezirks Münster),

20. die §§ 141 bis 143, 158 Abs. 5 und § 168a der Bergverordnung des Landesoberbergamts NordrheinWestfalen für die Braunkohlenbergwerke vom 20. Februar 1970 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 17 der Regierungsbezirke Aachen, Arnsberg, Detmold, Düsseldorf und Köln sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 16 des Regierungsbezirks Münster), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. November 1981 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 51 der Regierungsbezirke Arnsberg und Düsseldorf, Sonderbeilage zu den Amtsblättern Nr. 50 der Regierungsbezirke Detmold und Münster sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt Nr. 49 des Regierungsbezirks Köln),

21. die §§ 147 bis 149, § 150, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die §§ 151 bis 155 der Tiefbohrverordnung vom 15. Dezember 1980 (Sonderbeilage zu den Amtsblättern 1981 Nr. 6 der Regierungsbezirke Arnsberg und Detmold, Sonderbeilage zu den Amtsblättern 1981 Nr. 5 der Regierungsbezirke Köln und Münster sowie Sonderbeilage zu dem Amtsblatt 1981 Nr. 7 des Regierungsbezirks Düsseldorf),

Rheinland-Pfalz

22. die Markscheiderordnung vom 7. August 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land RheinlandPfalz S. 353), geändert durch Artikel 1 § 13 Nr. 6 der Verordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553),

23. die §§ 127 bis 132 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für den das Land Rheinland-Pfalz umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks vom 10. März 1981 (Staatsanzeiger S. 240),

§ 127 Grubenbild

(1) Das Grubenbild ist bei Tiefbaubetrieben jährlich, bei Tagebaubetrieben alle zwei Jahre nachzutragen. Das Bergamt kann kürzere Fristen verlangen oder die Fristen verlängern.

(2)Bei der Nachtragung sind außer den neu aufgefahrenen Grubenbauen oder dem neuen Stand des Tagebaues insbesondere einzutragen:

  1. Veränderung von Markscheiden oder sonstigen Grenzen von Abbauberechtigungen;
  2. Sicherheitspfeiler und Schutzbereiche;
  3. Gewässer, Anlagen des öffentlichen Verkehrs, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Bohrlöcher und andere Tagesgegenstände, die bei der Planung und dem Betrieb von Bergwerken berücksichtigt werden müssen;
  4. Wasserschutzgebiete, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete und unter Denkmalschutz stehende Gegenstände;
  5. Sprengmittellager;
  6. Wasser- und Branddämme, Brandfelder, Klär- und Schlammteiche;
  7. Gemeindegrenzen;
  8. bei Tiefbaubetrieben geologische Aufschlüsse, wasserführende Gebirgsschichten und Klüfte;
  9. die in § 132 genannten Grubenbaue benachbarter Tiefbaubetriebe.

(3) Unbeschadet der in Absatz 2 vorgeschriebenen regelmäßigen Nachtragungen sind

  1. festgestellte oder vermutete Standwasser;
  2. bekannte oder vermutete durch Gasansammlungen gefährdete Bereiche;
  3. im Einzelfall vom Bergamt verlangte Gegenstände

unverzüglich in das Grubenbild einzutragen.

(4) Der Unternehmer oder die von ihm bestimmte Aufsichtsperson hat dem Markscheider die für die Nachtregung des Grubenbilds erforderlichen Angaben schriftlich zu machen.

(5) Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Markscheiders hat sich der Unternehmer oder die von ihm bestimmte Aufsichtsperson nach jeder Nachtragung des Grubenbilds von der Vollständigkeit der Nachtragung zu überzeugen und die Beseitigung etwaiger Mängel durch den Markscheider zu veranlassen.

§ 128 Grenzbaue

(1) Zum Schutz von Grubenbauen an Markscheiden oder sonstigen Grenzen zu benachbarten Tiefbaubetrieben (Grenzbaue) muß der Unternehmer des Nachbarbetriebs gestatten, daß seine Grubenbaue, die weniger als 50 ne von der gemeinsamen Markscheide oder sonstigen Grenze entfernt sind, in das Grubenbild des angrenzenden Betriebs eingetragen werden.

(2) Jeder Unternehmer hat dem Unternehmer eines benachbarten Tiefbaubetriebs auf dessen Anforderung die Unterlagen für die vollständige Eintragung der in Abs. 1 genannten Grubenbaue zur Verfügung zu stellen.

§ 129 Markscheiderische Aufnahme von Grubenbauen

(1) Die Grubenbaue sind markscheiderisch aufzunehmen, bevor sie unbefahrbar werden.

(2) Die Lage von Grubenbauen, die vor ihrer markscheiderischen Aufnahme wider Erwarten unbefahrbar geworden sind, ist dem Markscheider vom Unternehmer oder der von ihm bestimmten Aufsichtsperson so genau wie möglich anzugeben. Werden diese Grubenbaue wieder befahrbar, ist die markscheiderische Aufnahme für die nächste fällige Nachtragung des Grubenbilds nachholen zu lassen.

(3) Grubenbaue, die nur kurzfristig offenstehen, dürfen abweichend von Abs. 1, von einer fachkundigen Person aufgenommen werden. Die Ergebnisse der Messungen sind denn Markscheider mitzuteilen.

§ 130 Abschluß des Grubenbilds

(1) Wird ein Betrieb eingestellt, muß der Unternehmer das Grubenbild vollständig nachtragen und in allen Teilen und Unterlagen abschließen lassen.

(2) Der Unternehmer muß dem Markscheider die bevorstehende Betriebseinstellung rechtzeitig mitteilen. § 127 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 131 Grubenkarten

(1) Für Tagebaubetriebe, für die ein Grubenbild nicht vorgeschrieben ist, hat der Unternehmer eine Grubenkarte nach näherer Weisung des Bergamts in zweifacher Ausfertigung von einer fachkundigen Person anfertigen zu lassen.

(2) Eine Ausfertigung der Grubenkarte ist dem Bergamt einzureichen, die andere ist im Betrieb oder an einem geeigneten Ort in dessen Nähe aufzubewahren.

(3) Für Grubenkarten gelten die §§ 127 und 130 entsprechend.

§ 132 Sonstige bergbehördlich vorgeschriebene Risse, Karten und Pläne

Der Unternehmer hat zu veranlassen, daß Betriebsplänen oder Anträgen die erforderlichen Risse, Karten oder Pläne beigefügt werden. Diese müssen mit den entsprechenden Darstellungen des Grubenbilds oder der Grubenkarte übereinstimmen, im dargestellten Bereich vollständig sein und alle in sicherheitlicher Hinsicht bedeutsamen Eintragungen enthalten. Für die Darstellung der Tagessituation können topographische Karten im Maßstab 1 : 5000 oder größer verwendet werden, die auf dem neuesten Stand sind.

24. die §§ 147 bis 149. § 150, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die §§ 151 bis 155 der Tiefbohrverordnung vom 1. Juli 1981 (Staatsanzeiger S. 619).

Saarland

25. die Markscheiderordnung vom 3. September 1968 (Amtsblatt des Saarlandes S. 655), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 13 Nr. 7 der Verordnung vom 11. November 1982 (BGBl. I S. 1553),

26. die §§ 146 bis 149 und 158 der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für die Steinkohlenbergwerke vom 1. Juni 1976 (Amtsblatt des Saarlandes S. 600), zuletzt geändert durch § 17 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung vom 9. Juni 1983 (BGBl. I S. 685),

27. die §§ 127 bis 132 der Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für den Nichtsteinkohlenbergbau in dem das Saarland umfassenden Teil des Oberbergamtsbezirks vom 10. März 1981 (Amtsblatt des Saarlandes S. 198),

28. die §§ 147 bis 149, § 150, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die §§ 151 bis 155 der Tiefbohrverordnung vom 1. Juli 1981 (Amtsblatt des Saarlandes S. 479),

Schleswig-Holstein

29. die §§ 10 bis 14 der Markscheiderordnung vom 23. März 1923 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts II, Gliederungsnummer B 750-0-1),

30. die §§ 169 bis 171, § 172, soweit er nicht den Betrieb von Kavernen betrifft, und die §§ 173 bis 177 der Tiefbohrverordnung vom 15. Oktober 1981 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 264).

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Meßgenauigkeiten  Anlage 1 19
(zu § 6)

1 Vermessungen über Tage

1.1 Anschlußmessungen

Anschlussmessungen an das amtliche Netz sind so durchzuführen, dass bei allen Punkten eine Lagegenauigkeit von ± 50 mm und eine Höhengenauigkeit von ± 30 mm eingehalten wird.

1.2 Messungen im Festpunktnetz

Bei Lage- und Höhenmessungen ist eine Genauigkeit von mindestens ± 300 mm einzuhalten.

1.3 Höhenfestpunktriss

Messungen für den Höhenfestpunktriss sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummern 3.4 und 3.5).

1.4 Bestimmung des Einwirkungswinkels, Grenzwinkels oder Einwirkungsbereichs nach der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung

Messungen für die Festlegung eines Grenzwinkels gemäß § 2 Absatz 4 oder eines Einwirkungsbereichs oder eines Einwirkungswinkels nach § 3 Absatz 1 der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung sind mit der Genauigkeit auszuführen, die für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen in der Klasse II anzuwenden ist (siehe Nummer 3).

2 Vermessungen unter Tage

2.1 Punktlageübertragung

Nach Abseigerung ist für den Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes eine innere Punktlagegenauigkeit von ± 100 mm einzuhalten.

2.2 Richtungsübertragungen

Richtungsübertragungen sind so genau durchzuführen, dass die Differenz zwischen zwei unabhängigen Richtungsbestimmungen den Betrag von 10 mgon nicht überschreitet.

2.3 Winkel- und Längenmessungen

2.3.1 Hauptzugnetz

2.3.1.1 Im Hauptzugnetz darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels den Betrag von 3 mgon nicht überschreiten.

2.3.1.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht

überschreiten:

d = 20 mm + s * 20 mm/km

Hierbei ist s die Messstrecke in km.

2.3.1.3 Wenn ein Hauptzug eine Gesamtlänge von 4 km, gemessen vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes, überschreitet, sind am Anfangspunkt und nach den in der folgenden Tabelle festgelegten Entfernungen weitere Richtungsbestimmungen durchzuführen:

Gesamtlänge des Hauptzuges bis Richtungsbestimmungen
zwischen
km 1 km und 2 km 2 km und 3 km 3 km und 4 km 5 km und 6 km 7 km und 8 km
5 x
6 x
7 x x
8 x x x
9 x x x
10 x x x x

2.3.1.4 Bei der Fortführung des Hauptzugnetzes darf die Differenz der Kontrollwinkel und der Kontrolllängen zu der früheren Messung die Beträge nach den Nummern 2.3.1.1 und 2.3.1.2 nicht überschreiten.

2.3.2 Nebenzüge

2.3.2.1 In Nebenzügen darf die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung eines Brechungswinkels den Betrag von 20 mgon nicht überschreiten.

2.3.2.2 Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen einer Länge darf den folgenden Betrag nicht überschreiten:

d = 40 mm + s " 40 mm/km

Hierbei ist s die Messstrecke in km.

2.3.2.3 Bei der Fortführung eines Nebenzuges darf die Differenz der Kontrollwinkel zu der früheren Messung die folgenden Beträge nicht überschreiten:

voraussichtliche Gesamtlänge Betrag
bis 330 m 40 mgon
bis 600 m 30 mgon
bis 1.000 m 20 mgon

Die Gesamtlänge ist vom Anschlusspunkt an das Hauptzugnetz zu bestimmen.

2.3.2.4 Die Differenz der Kontrolllängen zu der früheren Messung darf den Betrag nach Nummer 2.3.2.2 nicht überschreiten.

2.4 Teufenmessungen

Bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen den folgenden Betrag nicht überschreiten:

d = 5 mm + L " 125 mm/km

Hierbei ist L die Messstrecke in km.

2.5 Höhenmessungen

Bei Höhenmessungen darf die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen für die nachstehend aufgeführten Zwecke die folgenden Beträge nicht überschreiten:

Messzweck Betrag
Höhenfestpunktnetz d = 75 · √R [mm]
Höhenmessungen allgemeiner Art d = 300 · √R [mm]

Hierbei ist R der einfache Messweg in km.

2.6 Vermessungen iN untertägigen Gewinnungsbetrieben geringer Ausdehnung

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen darf das Zweifache der Werte nach den Nummern 2.1 bis 2.5 betragen, wenn die Entfernung der Grubenbaue vom Anfangspunkt des untertägigen Hauptzugnetzes nicht mehr als 1 km beträgt.

2.7 Punktgenauigkeiten

Es ist sicherzustellen, dass eine äußere Genauigkeit in der Lage und Höhe von ± 500 mm eingehalten wird.

3 Genauigkeiten für Messungen von bergbaubedingten Bodenbewegungen

3.1 Nivellitische Höhenmessungen

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

Klasse Betrag
I d = 2 · √R [mm]
II d = 3 · √R [mm]
III d = 10 · √R [mm]

Hierbei ist R der einfache Messweg in km.

3.2 Längenmessungen

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

Klasse Betrag
I d = 1 mm + s " 10 mm/km
II d = 3 mm + s " 20 mm/km
III d = 5 mm + s " 40 mm/km

Hierbei ist s die Messstrecke in km.

3.3 Winkelmessungen

Die Differenz zwischen zwei unabhängigen Messungen eines Brechungswinkels bei den nachstehend aufgeführten Klassen darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:

Klasse Betrag
I 1 mgon
II 3 mgon
III 10 mgon

3.4 Punktbestimmungen

Bei der unmittelbaren Bestimmung der Punktlage oder Punkthöhe ist die folgende innere Genauigkeit einzuhalten:

Klasse Lage oder Höhe Betrag
I 5 mm
II 10 mm
III 40 mm

3.5 Bestimmungen von Lage- und Höhenänderungen

Bei der unmittelbaren Bestimmung von Änderungen der Lage oder Höhe ist die folgende innere Genauigkeit einzuhalten:

Klasse Lage oder Höhe Betrag
I 3 mm
II 5 mm
III 20 mm

3.6 Zuordnung der Messungen zu Klassen

Für die Zuordnung der Messungen zu den Klassen I bis III ist die Genauigkeit maßgebend, mit der Veränderungen der Lage und Höhe, die durch Einwirkungen auf die Oberfläche entstehen und Auswirkungen auf bauliche Anlagen haben, in Abhängigkeit von deren Empfindlichkeit zu erfassen sind.

Im Einzelnen ist Folgendes anzuwenden:

Messungen insbesondere für Klasse
räumlich eng begrenzte und besonders empfindliche bauliche Anlagen I
empfindliche bauliche Anlagen II
räumlich ausgedehnte und weniger empfindliche bauliche Anlagen III

*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

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