umwelt-online: ABPV - Allgemeine Bergpolizeiverordnung des Oberbergamts (2)
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§ 90 Benutzung von Seilfahrtanlagen und Fördermitteln
(1) Sprengberechtigte und Hilfsträger, die Sprengstoffe oder Zündmittel mit sich führen, dürfen bei der Seilfahrt mit anderen Personen nicht zusammen auf einem Tragboden fahren. Dies gilt nicht für Aufsichtspersonen sowie für Anschläger, die zur Durchführung der Seilfahrt mitfahren müssen.
(2) Die Benutzung maschineller Strecken-fördermittel durch Sprengberechtigte und hilfsträger, die Sprengstoffe oder Zündmittel mit sich führen, bedarf der Erlaubnis des Bergamts.
§ 91 Aufbewahren in Sprengmittelkisten oder -kammern
(1) Sprengberechtigte dürfen Sprengstoffe und Zündmittel, die sie während der Schicht nicht ständig im Auge behalten können, nur in verschlossenen Sprengmittelkisten oder -kammern aufbewahren. Die Schlüssel müssen die Sprengberechtigten bei sich tragen. Leere Sprengmittelkisten und -kammern dürfen nicht verschlossen sein.
(2) Sprengmittelkisten müssen aus geeignetem, widerstandsfähigem Werkstoff bestehen und gegen Aufbrechen besonders gesichert sein.
(3) Sprengmittelkisten und -kammern müssen als solche gekennzeichnet sein. In ihnen dürfen Werkzeuge oder sonstiges Material nicht untergebracht werden.
(4) Sprengstoffe und Zündmittel, die sich nicht in Sprengmittelkästen befinden, sind in getrennten Fächern der Sprengmittelkisten oder -kammern unterzubringen. Sprengzubehör ist ebenfalls getrennt aufzubewahren.
(5) Der Aufstellungsort von Sprengmittelkisten ist von der zuständigen Aufsichtsperson zu bestimmen.
9. Sprengarbeit
§ 92 Sicherheitsmaßnahmen vor Aufnahme der Sprengarbeit
(1) Vor Aufnahme der Sprengarbeit müssen die an der Sprengarbeit nicht beteiligten Personen die Sprengstelle verlassen. Der Sprengberechtigte darf mit der Sprengarbeit erst beginnen, wenn sich Unbefugte nicht mehr an der Sprengstelle aufhalten.
(2) Es ist sicherzustellen, daß durch die beabsichtigte Sprengung Personen an benachbarten Arbeitsstellen nicht gefährdet werden. Der Unternehmer oder die von ihm bestimmte Aufsichtsperson hat dafür zu sorgen, daß die Sprengberechtigten über derartige benachbarte Arbeitsstellen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden, und daß diese Arbeitsstellen erforderlichenfalls rechtzeitig geräumt werden.
(3) Wenn Grubenbaue weniger als 10 in voneinander entfernt sind, darf Sprengarbeit jeweils nur in einem dieser Grubenbaue durchgeführt werden. Der Unternehmer oder die von ihm bestimmte Aufsichtsperson hat sicherzustellen, daß die anderen Grubenbaue rechtzeitig gesperrt werden.
§ 93 Rauchen, offenes Licht
(1) Bei der Sprengarbeit darf nicht geraucht werden.
(2) Offenes Licht und Sprengstoffe oder Zündmittel sind stets so weit voneinander entfernt zu halten, daß eine zufällige Zündung ausgeschlossen ist.
§ 94 Hilfspersonen
Beim Laden und Besetzen darf sich der Sprengberechtigte von mindestens 18 Jahre alten Personen, die hierin unterwiesen sind (Hilfspersonen), helfen lassen, soweit der Betrieb dies erfordert. Der Sprengberechtigte muß jedoch ständig anwesend sein und die Arbeiten überwachen. Nur er darf die Zünderdrähte kuppeln und an die Zündleitung sowie diese an die Zündmaschine anschließen, und nur er darf zünden.
§ 95 Vorbereiten der Bohrlöcher
(1) Sprengberechtigte dürfen mit dem Laden der 3ohrlöcher erst beginnen, wenn die Bohrarbeiten beendet und die für die Sprengarbeit nicht benötigten Gegenstände von der Sprengstelle entfernt worden sind.
(2) Bohrmehl und Bohrklein müssen vor dem Laden aus den Bohrlöchern entfernt werden.
(3) Nur solche Bohrlöcher dürfen geladen werden, in die sich Sprengstoffpatronen einwandfrei einführen lassen.
§ 96 Laden der Bohrlöcher
(1) Sprengbohrlöcher dürfen erst unmittelbar vor dem Zünden geladen werden. Ausnahmen kann das Bergamt bewilligen.
(2) Schlagpatronen dürfen erst unmittelbar vor ihrer Verwendung und nur vom Sprengberechtigten selbst fertiggemacht werden. Das gleiche gilt für die Herstellung der Verbindung zwischen Zünder und Sprengschnur.
(3) Es dürfen an einer Sprengstelle nur so viele Sprengladungen eingebracht werden, daß sie in einem Zündgang gezündet werden können.
(4) Patronierter Sprengstoff darf nicht aus der Patronenhülle entfernt werden. Beim Teilen von Sprengstoffpatronen darf kein Sprengstoff verstreut werden. Geteilte Patronen müssen restlos verbraucht werden.
(5) Loser Sprengstoff darf erst an der Sprengstelle aus der Versandpackung entnommen werden.
§ 97 Unregelmäßigkeiten und Ladehemmnisse
(1) Treten beim Laden Widerstände im Bohrloch auf, darf der Sprengstoff nicht gewaltsam eingeschoben oder eingestampft werden.
(2) Der eingeführte Sprengstoff darf weder ausgebohrt, ausgekratzt noch auf sonstige Art gewaltsam wieder aus dem Bohrloch entfernt werden. Ladehemmungen durch Festklemmen von Patronen dürfen nur durch Einführen und Zünden einer Schlagpatrone beseitigt werden. Sind bereits andere Bohrlöcher geladen, darf die Zündung nur zusammen mit diesen Ladungen erfolgen.
§ 98 Besetzen der Bohrlöcher
(1) Jedes geladene Bohrloch muß besetzt werden. Bei Sprengladungen mit anderen als Pulversprengstoffen kann auf den Besatz verzichtet werden, wenn durch die Detonation der Sprengladung keine Explosionen oder Brände ausgelöst werden können.
(2) Als Besatz dürfen nur Letten oder andere geeignete Stoffe verwendet werden. Unter Tage ist die Verwendung brennbarer Stoffe als Besatz verboten.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das für die Sprengarbeit erforderliche Besatzmaterial in ausreichender Menge zur Verfügung steht.
§ 99 Elektrische Zündung
(1) Sprengladungen dürfen außer in den Fällen des § 102
(Stand: 11.09.2024)
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