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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Markscheider-Bergverordnung sowie der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben

Vom 8. November 2019
(BGBl. I Nr. 39 vom 20.11.2019 S. 1581)



Es verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Markscheider-Bergverordnung

Die Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nummer 2 wird nach dem Wort "von" das Wort "bergbaubedingten" eingefügt und werden nach dem Wort "Bodenbewegungen" die Wörter "nach § 125 des Bundesberggesetzes" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Die Einhaltung dieser Regeln wird vermutet, soweit die Norm DIN 21901 (Ausgabe Februar 1984) und die in deren Rahmen vom Deutschen Normenausschuß aufgestellten technischen Normen beachtet werden. "Die Regeln der DIN 21901 (Ausgabe Februar 1984) * und die in deren Rahmen vom Deutschen Institut für Normung aufgestellten technischen Normen sind grundsätzlich zu beachten."
*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Sie müssen begründet und dokumentiert werden."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Instrumente" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Geräte" die Wörter "sowie Berechnungs- und Auswerteverfahren" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Instrumente und Geräte" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "richtig" die Angabe "nachvollziehbar," eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anerkannte Markscheider und anerkannte Personen im Sinne des § 64 Abs. 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes haben Richtigkeit, Genauigkeit und Vollständigkeit ihrer Arbeiten sicherzustellen. "Anerkannte Markscheider und anerkannte Personen im Sinne des § 64 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes haben sicherzustellen, dass ihre Arbeiten richtig, nachvollziehbar, genau und vollständig sind."

bb) In Satz 3 wird nach den Wörtern "Eintragungen in" das Wort "Niederschriften" durch das Wort "Dokumentationen" ersetzt.

e) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort "sowie" das Wort "erforderliche" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Bezugssysteme

(1) Den Arbeiten nach § 1 Nr. 1 sind die Gauß-Krüger-Koordinaten und das auf die Bezugsfläche Normalnull bezogene Höhensystem zugrunde zu legen. Andere Systeme sind nur zulässig, wenn sie bei einer Landesvermessung als einzige benutzt werden und Umformungen in die Systeme nach Satz 1 unzumutbar sind. Bestehen Rißwerke in von Satz 1 oder 2 abweichenden Bezugssystemen, dürfen sie fortgeführt werden, wenn eine Zuordnung zu den vorgeschriebenen oder zulässigen Bezugssystemen gegeben ist.

(2) Im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer sind die geographischen Koordinaten (Europäisches Datum) und für die Tiefen- und Höhenangaben die Bezugsflächen zugrunde zu legen, die auf den Seekarten oder topographischen Karten des Seegrundes (Arbeitskarten) des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie vermerkt sind. Für die Küstengewässer dürfen auch Bezugssysteme nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 verwendet werden, wenn eine Zuordnung zu den Bezugssystemen nach Satz 1 gegeben ist.

" § 3 Geobasisdaten

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