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GewAbfV - Gewerbeabfallverordnung
Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen *
Vom 19. Juni 2002
(BGBl. I Nr. 37 vom 24.06.2002 S. 1938; 25.07.2005 S. 2252 05; 15.07.2006 S. 1619 06; 20.10.2006 S. 2298 06; 09.11.2010 S. 1504 10; 24.02.2012 S. 212 12; 02.12.2016 S. 2770 16; 18.04.2017 S. 896 17aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2129-56-5)
Gl.-Nr.: 2129-27-2-15
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung:
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung und die Beseitigung
(2) Diese Verordnung gilt für
(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung aufgrund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ § 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unterliegen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung aufgrund der § § 23 und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zurückgeben.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes überlassen worden sind.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
§ 3 Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfallfraktionen 06
(1) LAGA Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen:
Die Erzeuger und Besitzer können eine weitergehende Getrennthaltung innerhalb der genannten Abfallfraktionen vornehmen.
(2) LAGA Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen gemeinsam erfasst werden, soweit
Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen können auch mit den in § 4 Abs. 1 aufgeführten Abfällen gemeinsam erfasst werden. Die Erzeuger und Besitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im Einzelfall die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 darzulegen.
(3) LAGA Die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entfallen, soweit die Getrennthaltung oder nachträgliche sortenreine Sortierung der Abfallfraktionen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund deren geringer Menge oder hoher Verschmutzung. Die Erzeuger und Besitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im Einzelfall die Umstände für die fehlende technische Möglichkeit oder wirtschaftliche Zumutbarkeit darzulegen.
(4) LAGA Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, soweit die dort genannten Abfallfraktionen trotz gemeinsamer Erfassung einer Verwertung zugeführt werden, die der Getrennthaltung nach Absatz 1 oder der nachträglichen Sortierung nach Absatz 2 hinsichtlich ihrer Hochwertigkeit vergleichbar sind. Dabei kann auch die Energieausbeute und Klimarelevanz des Behandlungsverfahrens berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 weiterhin zulassen, wenn gemeinsam erfasste Abfälle für einen Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren Anlagen zugeführt werden, die ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung oder Erprobung neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Erzeugnisse (Versuchsanlagen) dienen. Auf Antrag kann die versuchsweise Vorbehandlung bis zu einem Jahr verlängert werden.
(5) LAGA Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entfallen, haben Erzeuger und Besitzer die nicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen
(6) LAGA Die Anforderungen nach Absatz 5 entfallen, soweit die Vorbehandlung oder die energetische Verwertung der Abfälle unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Soweit die Abfälle nicht verwertet werden können, haben die Erzeuger und Besitzer der Abfälle diese von anderen Abfällen getrennt zu halten und nach Maßgabe des § 7 dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen.
(7) LAGA Soweit Erzeugern und Besitzern eine Verwertung ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle aufgrund deren geringer Menge wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können sie diese mit den bei ihnen angefallenen Abfällen aus privaten Haushaltungen gemeinsam erfassen und dem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger überlassen.
(8) Handelt es sich bei den gewerblichen Siedlungsabfällen um gefährliche Abfälle im Sinne der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis, so sind diese von anderen Abfällen jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.
§ 4 Getrennthaltung bei Vorbehandlung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle LAGA
(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen dürfen einem zur Vorbehandlung bestimmten Gemisch gewerblicher Siedlungsabfälle keine anderen als folgende Abfälle zuführen:
Die Erzeuger und Besitzer haben dafür Sorge zu tragen, insbesondere durch organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Fehlwürfen, dass andere Abfälle als die in Satz 1 aufgeführten dem Abfallgemisch nicht zugeführt werden.
(2) Erzeuger und Besitzer von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß Absatz 1 Satz 1 dürfen diese nur einer Vorbehandlungsanlage zuführen, in der die Anforderungen nach § 5 eingehalten werden.
§ 5 Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen LAGA 06
(1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Vermischung der Gemische nach § 4 Abs. 1 und nach § 8 Abs. 4 mit anderen Abfällen in seiner Anlage erfolgt. Der Betreiber kann die Gemische nach § 4 Abs. 1 und nach § 8 Abs. 4 in seiner Anlage vermischen. Der Betreiber hat seine Anlage unter Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften, insbesondere der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, so zu betreiben, dass eine Verwertungsquote für die Gemische nach § 4 Abs. 1 und nach § 8 Abs. 4 von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird. Die Verwertungsquote ist zu berechnen
§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat gefährliche Abfälle im Sinne der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis auszusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.
(3) Für Betreiber einer Vorbehandlungsanlage, die Abfälle aus ihrer Anlage einer energetischen Verwertung zuführen, gilt § 6 entsprechend.
(4) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat die Verwertungsquote monatlich festzustellen. Sobald die monatliche Verwertungsquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahrs mehr als zehn Prozentpunkte unter der Verwertungsquote gemäß Absatz 1 Satz 3 liegt, hat der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihr mitzuteilen, welche Ursachen dieser Unterschreitung zugrunde liegen. Der Betreiber hat die zur Einhaltung der jährlichen Verwertungsquote erforderlichen Maßnahmen, die notwendigen Umsetzungsschritte und den hierfür erforderlichen Zeitbedarf darzulegen.
(5) Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2003 errichtet worden sind, ist abweichend von Absatz 1 Satz 3 bis zum 31. Dezember 2003 eine Verwertungsquote von mindestens 65 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr und bis zum 31. Dezember 2004 eine Verwertungsquote von mindestens 75 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr zu erreichen.
§ 6 Getrennthaltung bei energetischer Verwertung gemischter gewerblicher Siedlungsabfälle LAGA
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen dürfen diese gemischt einer energetischen Verwertung ohne vorherige Vorbehandlung nur zuführen, wenn in diesem Gemisch folgende Abfälle nicht enthalten sind:
Die Erzeuger und Besitzer haben dafür Sorge zu tragen, insbesondere durch organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Fehlwürfen, dass die in Satz 1 aufgeführten Abfälle nicht in dem Abfallgemisch enthalten sind.
§ 7 Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden LAGA 12
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen. § 3 Abs. 7 bleibt unberührt. Satz 1 gilt nicht, soweit der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat. Die Erzeuger und Besitzer haben Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.
§ 8 Getrennthaltung und Anforderungen an die Vorbehandlung von Bau- und Abbruchabfällen LAGA 05
(1) LAGA Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung haben Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen die folgenden Abfallfraktionen, soweit diese getrennt anfallen, jeweils getrennt zu halten, zu lagern, einzusammeln, zu befördern und einer Verwertung zuzuführen:
§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) LAGA Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können die in den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen gemeinsam erfasst werden, soweit
Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Abfallfraktionen können auch mit den in Absatz 4 aufgeführten Abfällen gemeinsam erfasst werden. § 3 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) LAGA Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 entfallen, haben Erzeuger und Besitzer die nicht getrennt gehaltenen Abfallfraktionen
Soweit in der Vorbehandlungsanlage keine gewerblichen Siedlungsabfälle behandelt werden, findet auf die Berechnung der Verwertungsquote für die Bau- und Abbruchabfälle § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa keine Anwendung.
(4) LAGA Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen, die in Nummer 7 des Anhangs aufgeführt sind und die einer Vorbehandlung zugeführt werden sollen, dürfen diese nur vermischen, wenn in diesem Gemisch keine anderen als die folgenden Abfälle enthalten sind:
§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) LAGA Abweichend von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 aufgeführten Abfälle gemeinsam mit gemischten Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04) erfasst werden, soweit die Getrennthaltung oder nachträgliche sortenreine Sortierung der Abfallfraktionen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund deren geringer Menge.
(6) LAGA Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen sowie möglichst hochwertigen Verwertung gemischt angefallener Bau- und Abbruchabfälle (Abfallschlüssel 17 09 04) haben Erzeuger und Besitzer diese einer geeigneten Anlage zur Aufbereitung zuzuführen. Die Anforderung nach Satz 1 entfällt, soweit die Aufbereitung für die jeweilige Verwertung nicht erforderlich ist oder sofern die Aufbereitung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, insbesondere aufgrund der geringen Menge oder hoher Verschmutzung der anfallenden Abfälle. Die Erzeuger und Besitzer haben der zuständigen Behörde auf Verlangen im Einzelfall die Umstände für die fehlende technische Möglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit darzulegen.
§ 9 Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen LAGA 06 10 12 16
(1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat zur Kontrolle der Anforderungen gemäß § 5 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 eine Eigenkontrolle durchzuführen und nach Maßgabe des Absatzes 6 Satz 1 und 2 eine Fremdkontrolle sicherzustellen.
(2) LAGA Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen. Sie umfasst:
Zur Überprüfung der Angaben des Sammlers oder Beförderers nach Satz 2 Nr. 3 und 4 ist bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Sichtkontrolle durchzuführen.
(3) LAGA Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle durchzuführen. Sie umfasst:
(4) LAGA Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen von den jeweiligen Betreibern derjenigen Entsorgungsanlagen schriftlich bestätigen zu lassen, in der die ausgelieferten Abfälle behandelt, stofflich oder energetisch verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. In der Bestätigung nach Satz 1 sind anzugeben:
(5) Zur Dokumentation der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweisverordnung und Aufzeichnungen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zurückgegriffen werden, soweit diese die erforderlichen Angaben enthalten.
(6) LAGA Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat halbjährlich innerhalb von zwei Monaten nach Halbjahresende eine Fremdkontrolle durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen. Die Fremdkontrolle umfasst die Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und nach den Absätzen 2 bis 4, insbesondere durch Kontrolle des Betriebstagebuches. Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat sicherzustellen, dass ihm die Ergebnisse unverzüglich mitgeteilt werden. Er hat die zuständige Behörde unverzüglich über die Ergebnisse der Fremdkontrolle zu unterrichten. Für Entsorgungsfachbetriebe, die für die Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen oder von in § 8 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten gemischten Bau- und Abbruchabfällen zertifiziert sind, entfallen die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 4. Die Entsorgungsfachbetriebe haben die zuständige Behörde unverzüglich über das Ergebnis der Überwachung nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung betrifft, zu unterrichten.
(7) Eine Stelle nach Absatz 6 Satz 1 ist bekanntzugeben, wenn der Antragsteller über die die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Tätigkeit nach Absatz 6 vorrangig ausgeübt werden soll. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(8) Gleichwertige Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 6 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach Absatz 6 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 7 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Nachweise über Anerkennungen im Sinne des Satzes 1 oder sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der zur Ausübung einer solchen Tätigkeit in einem dieser Staaten niedergelassen ist, gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(1) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat während der Dauer des Betriebs der Anlage zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen nach § 5 und § 9 Abs. 2 bis 4 ein Betriebstagebuch gemäß Satz 2 zu führen und dieses nach Kalenderjahren zu unterteilen. Folgende Angaben sind in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen:
(2) Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person oder von einer von ihr beauftragten Person regelmäßig zu überprüfen. Es kann mittels elektronischer Datenverarbeitung oder in Form von Einzelblättern für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile geführt werden, wenn die Blätter täglich zusammengefasst werden. Es ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Das Betriebstagebuch muss jederzeit einsehbar sein und in Klarschrift vorgelegt werden können.
(3) Der Betreiber einer Vorbehandlungsanlage hat die Teile des Betriebstagebuches für ein Kalenderjahr jeweils fünf Jahre lang nach Ende des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Sofern nach § 5 Absatz 1 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 in der jeweils geltenden Fassung oder nach anderen Bestimmungen Betriebstagebücher zu führen sind, können die erforderlichen Angaben in einem Betriebstagebuch zusammengefasst werden.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten LAGA 12
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Weitere Abfälle, die gemäß § 4 in gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen enthalten sein können | Anhang |
1. Folgende Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei:
2. Folgende Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln:
3. Folgende Abfälle aus der Textilindustrie:
4. Folgende Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Kunststoffen:
5. Folgende Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:
6. Folgende Verpackungsabfälle mit Ausnahme derjenigen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind:
7. Folgende Bau- und Abbruchabfälle:
___________
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1999 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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