Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (5/5)
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Achter Teil 01a
Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte

§ 53 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäftsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder des Besitzers im Sinne des § 26 wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.

(2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Besitzer im Sinne des § 26 oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, daß die der Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden.

§ 54 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

(1) Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig überwachungsbedürftige gefährliche Abfälle anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie Besitzer im Sinne des § 26 haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der

  1. in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle,
  2. technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung oder
  3. Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, bei oder nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung hervorzurufen,

erforderlich ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anlagen nach Satz 1, deren Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben.

( 2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, für die die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.

( 3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 21a des Wasserhaushaltsgesetzes ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen, so können diese auch die Aufgaben und Pflichten eines Abfallbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.

§ 55 Aufgaben

(1) Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Kreislaufwirtschaft und die Abfallbeseitigung bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,

  1. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu überwachen,
  2. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebsstätte und der Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle in regelmäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel,
  3. die Betriebsangehörigen aufzuklären über Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit, welche von den Abfällen ausgehen können, die in der Anlage anfallen, verwertet oder beseitigt werden, und über Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung unter Berücksichtigung der für die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen,
  4. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder solchen Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen, zudem auf die Entwicklung und Einführung
    1. umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren, einschließlich Verfahren zur Vermeidung, ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen, sowie
    2. umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse, einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung, Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung nach Wegfall der Nutzung, hinzuwirken und
    3. bei der Entwicklung und Einführung der unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren mitzuwirken, insbesondere durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse und den Gesichtspunkten der Kreislaufwirtschaft und Beseitigung,
  5. bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden, zudem auf Verbesserungen des Verfahrens hinzuwirken.

(2) Der Abfallbeauftragte erstattet dem Betreiber jährlich einen Bericht über die nach dem Absatz 1 Nr. 1 bis 5 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

(3) Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden die §§ 55 bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

§ 55a Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte 01a 06a

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förderung der privaten Eigenverantwortung für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen zu

  1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
  2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
  3. Aufgaben des Abfallbeauftragten,
  4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
  5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung

vorgesehen werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Erleichterungen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Entsorgungsfachbetriebe entsprechend Absatz 1 vorzusehen.

Neunter Teil
Schlußbestimmungen

§ 56 Geheimhaltung und Datenschutz

Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.

§ 57 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie umweltverträglichen Beseitigung erlassen. In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist.

§ 58 Vollzug im Bereich der Bundeswehr

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen für die Verwertung und Beseitigung militäreigentümlicher Abfälle dem Bundesminister der Verteidigung und den von ihm bestimmten Stellen.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, für die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen im Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich der Bundeswehr Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Pflichten dies erfordern.

§ 59 Beteiligung des Bundestages beim Erlaß von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und den §§ 23, 24 und 57 dieses Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluß des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluß des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.

§ 60 Anhörung beteiligter Kreise

Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu hören.

§ 61 Bußgeldvorschriften 01a 06a

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Abfälle, die er nicht verwertet, außerhalb einer Anlage nach § 27 Abs. 1 Satz 1 behandelt, lagert oder ablagert,
  2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage behandelt, lagert oder ablagert,
  3. a. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 31 Abs. 2 Satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 eine Deponie errichtet oder wesentlich ändert,
  4. b. einer vollziehbaren Auflage nach § 32 Abs. 4 Satz 1 oder 3 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
  5. c. einer mit einer Zulassung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
  6. ohne Genehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Beseitigung einsammelt oder befördert, oder einer vollziehbaren Auflage nach § 49 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
  7. ohne Genehmigung nach § 50 Abs. 1 die Vermittlung von Verbringungen von Abfällen vornimmt,
  8. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 bis 6 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 3 oder § 36c Abs. 5, nach § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2, Satz 2 oder Abs. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,
    § 23, § 24, § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5, 7, 8 oder 9, § 49 Abs. 3 oder § 50 Abs. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 25 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 das Betreten eines Grundstückes oder die Ausführung von Vermessungen, Boden- oder Grundwasseruntersuchungen nicht duldet,
  3. a. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  4. b. entgegen § 36a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt,
  5. entgegen § 40 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,)
  6. entgegen § 40 Abs. 2 Satz 2 oder 3 das Betreten eines Grundstückes, eines Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in Unterlagen oder die Vornahme von technischen Ermittlungen oder Prüfungen nicht gestattet,
  7. entgegen § 40 Abs. 3 Arbeitskräfte, Werkzeuge oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt,
  8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 40 Abs. 3, § 44 Satz 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 oder § 54 Abs. 2 zuwiderhandelt,
  9. entgegen § 42 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2 oder 4, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
  10. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verzeichnet,
  11. entgegen § 42 Abs. 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 2, ein Register nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  12. entgegen § 42 Abs. 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, ein Register nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
  13. entgegen § 43 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b oder § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,
  14. entgegen § 49 Abs. 6 eine Warntafel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,
  15. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Satz 2 einen Abfallbeauftragten nicht bestellt oder
  16. einer Rechtsverordnung nach § 36c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Nr. 5 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

( 4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 und 5 oder Absatz 2 Nr. 1, 6 bis 12 und 14 handelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Beförderung von Abfall mit Fahrzeugen zur Güterbeförderung in einem Unternehmen begangen wird, das seinen Sitz im Ausland hat.  

§ 62 Einziehung 01a

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 61 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 2b, 2c, 3, 4 oder 5 begangen worden, so können Gegenstände,

  1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
  2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 63 Zuständige Behörden

Die Landesregierung oder die von ihnen bestimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit die Regelung nicht durch Landesgesetz erfolgt.

§ 63a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren 06c 10

(1) Von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

(2) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Erstattung von Anzeigen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes regeln.

§ 64 aufgehoben  09

.

  Abfallgruppen Anhang I
Q1 Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- und Verbrauchsrückstände
Q2 Nicht den Normen entsprechende Produkte
Q3 Produkte bei denen das Verfalldatum überschritten ist
Q4 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind.
Q5 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (z.B. Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter usw.)
Q6 Nichtverwendbare Elemente (z.B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren usw.)
Q7 Unverwendbar gewordene Stoffe (z.B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze usw.)
Q8 Rückstände aus industriellen Verfahren (z.B. Schlacken, Destillationsrückstände usw.)
Q9 Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (z.B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter usw.)
Q10 Bei maschineller und spanender Formgebung angefallene Rückstände (z.B. Dreh- und Fräsespäne usw.)
Q11 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z.B. im Bergbau, bei der Erdölförderung usw.)
Q12 Kontaminierte Stoffe (z.B. mit PCB verschmutztes Öl usw.)
Q13 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist
Q14 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z.B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten usw.)
Q15 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen
Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören

. .

Beseitigungsverfahren 98b Anhang II A

Dieser Anhang führt die Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), angepaßt durch Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24. Mai 1996 (ABl. EG Nr. L 135 S. 32), die müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B. Deponien usw.)
D2 Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)
D3 Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)
D4 Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)
D5 Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden usw.)
D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
D7 Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden
D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
D9 Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, usw.)
D10 Verbrennung an Land
D11 Verbrennung auf See
D12 Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)
D13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren
D14 Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13 aufgeführten Verfahren
D15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten Verfahren, ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle

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Verwertungsverfahren 98b Anhang II B

Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), angepaßt durch Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24. Mai 1996 (ABl. EG Nr. L 135 S. 32), müssen die Abfälle verwertet werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung
R2 Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
R3 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)
R4 Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
R5 Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen
R6 Regenerierung von Säuren und basen
R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen
R8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
R9 Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl
R10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie
R11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden
R12 Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen
R13 Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

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Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik 01a Anhang III

Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Einsatz abfallarmer Technologie,
  2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
  3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle,
  4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden
  5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen,
  6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
  7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
  8. für die Einführung einer besseren verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
  9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
  10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern,
  11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern,
  12. Informationen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. gemäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.
ENDE

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