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Änderungstext
Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
(Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) *
Vom 9. Dezember 2006
(BGBl. I Nr. 58 vom 14.12.2006 S. 2819, ber. 2007 S. 195)
Erläuterungen in Bundesratsdrucksachen
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 66 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Beteiligung der Öffentlichkeit".
b) Nach der Angabe " § 24 Verwaltungsvorschriften" wird folgende Angabe eingefügt:
" § 24a Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren".
2. In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Einbeziehung" durch das Wort "Beteiligung" ersetzt.
3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern, kann der Bundesminister der Verteidigung nach Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festzulegen sind, für Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, die Anwendung dieses Gesetzes ausschließen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes zulassen. | Das Bundesministerium für Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass für Vorhaben, die der Verteidigung dienen, die Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes zugelassen werden können, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern. |
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Bundesminister der Verteidigung unterrichtet den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über die Anwendung dieses Absatzes. | "Das Bundesministerium der Verteidigung unterrichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über die Anwendung der auf Grund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung." |
4. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "des Umweltinformationsgesetzes" durch die Wörter "des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen" ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Beruht die Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist."
5. Dem § 3c wird folgender Satz angefügt:
"Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren."
6. In § 3e Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe " § 3c Abs. 1 Satz 1 und 3" durch die Angabe " § 3c Satz 1 und 3" ersetzt.
7. § 3f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 3c Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 3c Satz 1" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 3c Abs. 1" durch die Angabe " § 3c" ersetzt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "Unterlagen nach § 6" die Wörter "sowie auf Grund weiterer Informationen entsprechend § 9 Abs. 1a und 1b Satz 1 Nr. 2" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "einschließlich der Begründung" die Wörter "und einer Rechtsbehelfsbelehrung" eingefügt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Einbeziehung der Öffentlichkeit | Beteiligung der Öffentlichkeit |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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