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Regelwerk

Änderungstext:

Gesetz zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972

Vom 25. August 1998
(BGBl. I 1998 S. 2455)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See ( Hohe-See-Einbringungsgesetz)

"wie eingfügt"

Artikel 2
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Vom 25. August 1998
(BGBl. I 1998 S. 2455)

Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823), wird wie folgt geändert:

1. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach dem Komma am Ende das Wort "oder" eingefügt.

b) In Nummer 2 wird das Wort oder" durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 3:den Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für diese Schutzgüter herbeizuführen. wird gestrichen.

2. § 32b wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:

"(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen."

b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 2.

3. § 41 Abs. 1 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt:

alt neu
11. einen Ausbau ohne einen nach § 31 Abs. 1 festgestellten oder genehmigten Plan vornimmt oder bei dem Ausbau vom Plan abweicht. "11. ohne festgestellten Plan nach § 31 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder ohne Genehmigung nach § 31 Abs. 3 einen Ausbau vornimmt".

Artike1 3
Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Vom 25. August 1998
(BGBl. I 1998 S. 2455)

Das Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566), wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 5 Nr.2 werden die Wörter "sofern sie nicht entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, durch Verdünnung oder Vermischung erreicht werden" gestrichen und das Komma durch einen Punkt ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

Vom 25. August 1998
(BGBl. I 1998 S. 2455)

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 wird folgender Absatz. 9 angefügt:

"(9) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Abfallgruppen, Beseitigungsverfahren oder Verwertungsverfahren In die Anhänge I, II a oder II B aufzunehmen, aus diesen Anhängen herauszunehmen oder zu ändern."

2. § 28 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:

alt neu
(4) Das Einbringen oder Einleiten von Abfällen zur Beseitigung in die Hohe See ist verboten. Das Einbringen oder Einleiten von Baggergut in die Hohe See darf unter Berücksichtigung der jeweiligen Inhaltsstoffe nur nach Maßgabe des in Satz 3 genannten Gesetzes erfolgen. Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Februar 1977 zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (BGBl. II 1977 S. 165), zuletzt geändert durch die Fuenfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), bleibt unberührt. "(4) Das Einbringen von Abfällen in die Hohe See sowie die Verbrennung von Abfällen auf Hoher See ist nach Maßgabe des Gesetzes über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen von Gegenständen in die Hohe See vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) verboten. Das Einbringen von Baggergut in die Hohe See darf nach Maßgabe des in Satz 1 genannten Gesetzes unter Berücksichtigung der jeweiligen Inhaltsstoffe erfolgen."

3. Der Anhang II A wird wie folgt gefaßt:

" Anhang II A Beseitigungsverfahren

Dieser Anhang führt die Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 25. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 39), geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. EG Nr. L 78 S. 32), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. EG Nr. L 377 S. 48),angepaßt durch Entscheidung der Kommission 96/350/EG vom 24. Mai 1996 (ABl. EG Nr. L 135 S. 32), die müssen die Abfälle beseitigt werden, ohne daß die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne daß Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können.

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