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Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
- EMAS II -
(ABl. Nr. L 114 vom 24.04.2001 S. 114, ber. 2002 L 327 S. 10;
geändert durch Beitrittsakte 2003 - ABl. Nr. L 114 vom 23.09.2003 S. 33;
VO (EG) 196/2006 - ABl. Nr. L 32 vom 04.02.2006 S. 4;
VO (EG) 1791/2006 - ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1;
VO (EG) 1221/2009 - ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1 Übergangsbestimmungenaufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 51 der VO (EG) 1221/2009 - Übergangsbestimmungen - Entsprechungstabelle
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 1836/1993 (EMAS I)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission 1,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 3, aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 20. Dezember 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 2 des Vertrags hat die Gemeinschaft unter anderem die Aufgabe, in der gesamten Gemeinschaft ein nachhaltiges Wachstum zu fördern. In der Entschließung vom 1. Februar 1993 4 wird die Bedeutung eines solchen dauerhaften und umweltgerechten Wachstums hervorgehoben.
(2) In dem von der Kommission vorgelegten Programm "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung", das in der Entschließung vom 1. Februar 1993 im Gesamtkonzept gebilligt wurde, wird die Rolle und die Verantwortung der Organisationen für die Stärkung der Wirtschaft und den Schutz der Umwelt in der Gemeinschaft unterstrichen.
(3) In dem Programm "Für eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung" wird gefordert, die Instrumente des Umweltschutzes zu diversifizieren und Organisationen mit Hilfe von Marktmechanismen dazu zu bewegen, ein vorausschauendes Umweltverhalten anzunehmen, das über die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften hinausgeht.
(4) Die Kommission sollte bei den gemeinschaftlichen Rechtsinstrumenten im Bereich des Umweltschutzes für ein kohärentes Konzept Sorge tragen.
(5) Die "Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung" hat ihre Wirksamkeit im Hinblick auf eine Verbesserung der Umweltleistung von Unternehmen unter Beweis gestellt.
(6) Die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 gewonnenen Erfahrungen sollten genutzt werden, damit das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (nachstehend "EMAS" genannt) in noch stärkerem Maße eine Verbesserung der gesamten Umweltleistung von Organisationen bewirken kann.
(7) Alle Organisationen mit Umweltauswirkungen sollten sich an EMAS beteiligen können, um so über ein Instrument zur Bewältigung dieser Auswirkungen und zur Verbesserung der gesamten Umweltleistung zu verfügen.
(8) In Übereinstimmung mit den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 des Vertrages kann besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden, dass EMAS wirksam zur Verbesserung der Umweltleistung europäischer Organisationen beiträgt. Diese Verordnung soll lediglich eine einheitliche Anwendung von EMAS in der gesamten Gemeinschaft durch gemeinsame Regeln, Verfahren und wesentliche Anforderungen für EMAS sicherstellen, während die Maßnahmen, die zufrieden stellend auf einzelstaatlicher Ebene durchgeführt werden können, den Mitgliedstaaten überlassen werden.
(9) Organisationen sollten zu einer freiwilligen Beteiligung an EMAS bewegt werden; sie können aus dieser Beteiligung Vorteile hinsichtlich der ordnungspolitischen Kontrolle, der Kosteneinsparung und ihres Ansehens in der Öffentlichkeit ziehen.
(10) Die Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen an EMAS ist wichtig und sollte gefördert werden, indem der Zugang zu Informationen, bestehenden Unterstützungsfonds und öffentlichen Einrichtungen erleichtert wird und Maßnahmen der technischen Hilfe ergriffen und gefördert werden.
(11) Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollten von der Kommission zur Beurteilung der Notwendigkeit von spezifischen Maßnahmen mit dem Ziel einer größeren EMAS-Teilnahme von Organisationen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, genutzt werden.
(12) Die Glaubwürdigkeit und Transparenz von Organisationen, die mit einem Umweltmanagementsystem arbeiten, werden verstärkt, wenn ihr Managementsystem, ihr Umweltbetriebsprüfungsprogramm und ihre Umwelterklärung auf Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung hin geprüft und die Umwelterklärungen und deren aktualisierte Fassungen von zugelassenen Umweltgutachtern für gültig erklärt werden.
(13) Deshalb muss die fachliche Qualifikation der Umweltgutachter gewährleistet und ständig verbessert werden, und zwar anhand eines unabhängigen und neutralen Zulassungssystems, durch Fortbildung und durch angemessene Überwachung ihrer Tätigkeiten, um die Glaubwürdigkeit von EMAS sicherzustellen. Daher ist für eine enge Zusammenarbeit der nationalen Zulassungsstellen zu sorgen.
(14) Organisationen sollten dazu ermutigt werden, in regelmäßigen Abständen Umwelterklärungen zu erstellen und allgemein zugänglich zu machen, um die Öffentlichkeit und andere interessierte Kreise über die Umweltleistung zu informieren.
(15) Um Organisationen zu ermutigen, sich an EMAS zu beteiligen, könnten die Mitgliedstaaten Anreize schaffen.
(16) Die Kommission sollte den Beitrittsländern bei der Schaffung der Strukturen, die für die Anwendung von EMAS notwendig sind, technische Unterstützung leisten.
(17) Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen des Umweltmanagementsystems misst EMAS Folgendem besondere Bedeutung zu: Einhaltung von Rechtsvorschriften, Verbesserung der Umweltleistung sowie externe Kommunikation und Einbeziehung der Arbeitnehmer.
(18) Die Kommission sollte die Anhänge dieser Verordnung - mit Ausnahme des Anhangs V - anpassen, europäische und internationale Umweltnormen mit Bezug zu EMAS anerkennen und Leitlinien in Partnerschaft mit an EMAS interessierten Kreisen erstellen, um eine einheitliche Anwendung der EMAS-Anforderungen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Bei der Ausarbeitung derartiger Leitlinien sollte die Kommission die gemeinschaftliche Umweltpolitik und insbesondere die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie die internationalen Verpflichtungen, soweit diese relevant sind, berücksichtigen.
(19) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.
(20) Diese Verordnung sollte nach einer gewissen Zeit anhand der gewonnenen Erfahrungen gegebenenfalls überarbeitet werden.
(21) Die europäischen Institutionen sollten bestrebt sein, die in dieser Verordnung niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen.
(22) Diese Verordnung übernimmt und ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93, die infolgedessen aufzuheben ist
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Umweltmanagement- und Umweltbetriebsprüfungssystem und seine Ziele
(1) Es wird ein - nachstehend "EMAS" genanntes - Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung zur Bewertung und Verbesserung der Umweltleistung von Organisationen und zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und der anderen interessierten Kreise geschaffen, an dem sich Organisationen freiwillig beteiligen können.
(2) Ziel von EMAS ist die Förderung einer kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung von Organisationen durch
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Die Frage, welche Einheit als Organisation in das EMAS-Verzeichnis eingetragen werden soll, wird mit dem Umweltgutachter und gegebenenfalls den zuständigen Stellen unter Berücksichtigung der nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission abgesprochen, wobei jedoch keine Grenze eines Mitgliedstaates überschritten werden darf. Die kleinste in Betracht zu ziehende Einheit ist der Standort. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 festzustellen sind, kann die für die EMAS-Eintragung in Betracht zu ziehende Einheit kleiner als der Standort sein, z.B. eine Subdivision mit eigener Funktion;
Artikel 3 Beteiligung an EMAS
(1) An EMAS kann sich jede Organisation beteiligen, die ihre Umweltleistung verbessern möchte.
(2) Zur EMAS-Eintragung müssen Organisationen
(3) Zur Aufrechterhaltung der EMAS-Eintragung müssen Organisationen
Artikel 4 Zulassungssystem
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen ein System für die Zulassung unabhängiger Umweltgutachter und die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten. Sie können damit bereits bestehende Zulassungsstellen oder die zuständigen Stellen im Sinne von Artikel 5 beauftragen oder eine andere Stelle mit entsprechendem Status schaffen oder benennen.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aufgrund der Zusammensetzung dieser Systeme eine unabhängige und neutrale Aufgabenwahrnehmung gewährleistet ist.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zulassungssysteme innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung voll funktionsfähig sind.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die betroffenen Kreise bei der Schaffung und Leitung der Zulassungssysteme in geeigneter Weise angehört werden.
(4) Für die Zulassung der Umweltgutachter und die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten gelten die Anforderungen von Anhang V.
(5) Die in einem Mitgliedstaat zugelassenen Umweltgutachter dürfen in Übereinstimmung mit den in Anhang V festgelegten Anforderungen in allen anderen Mitgliedstaaten gutachterlich tätig werden. Die Aufnahme der Tätigkeit ist dem Mitgliedstaat, in dem die gutachterliche Tätigkeit erfolgt, zu notifizieren, und die Tätigkeit unterliegt der Aufsicht des Zulassungssystems dieses Mitgliedstaats.
(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die nach diesem Artikel getroffenen Maßnahmen und teilen Änderungen der Struktur und der Verfahren des Zulassungssystems mit.
(7) Die Kommission fördert gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, damit insbesondere Unstimmigkeiten zwischen Anhang V und den Kriterien, Bedingungen und Verfahren, die die einzelstaatlichen Zulassungsstellen bei der Zulassung von Umweltgutachtern und der Aufsicht über sie anwenden, vermieden werden und somit eine einheitliche Qualifikation der Umweltgutachter sichergestellt wird.
(8) Die Zulassungsstellen schaffen ein Forum aller Zulassungsstellen, um der Kommission Informationen und Hilfsmittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 7 zu liefern. Das Forum kommt mindestens einmal jährlich zusammen, wobei ein Vertreter der Kommission anwesend ist.
Das Forum erstellt, soweit angebracht, Leitlinien zu Fragen der Zulassung und fachlichen Qualifikation der Umweltgutachter sowie der Aufsicht über sie. Für Dokumente mit solchen Leitlinien gilt das Verfahren von Artikel 14 Absatz 2.
Um die Tätigkeit der Zulassungsstellen und das Prüfungsverfahren in allen Mitgliedstaaten einheitlich zu gestalten, erarbeitet das Forum Verfahren für eine Prüfung durch Fachkollegen (peer review). Durch diese Prüfung soll sichergestellt werden, dass die Zulassungssysteme der Mitgliedstaaten die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Kommission wird ein Bericht über die Prüfung durch Fachkollegen übermittelt; die Kommission leitet diesen Bericht zur Information an den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss weiter und macht ihn öffentlich zugänglich.
Artikel 5 Zuständige Stellen
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die zuständige Stelle, die für die Wahrnehmung der in dieser Verordnung - insbesondere in den Artikeln 6 und 7 - festgelegten Aufgaben verantwortlich ist; er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass aufgrund der Zusammensetzung der zuständigen Stellen deren Unabhängigkeit und Neutralität gewährleistet ist und dass sie die Bestimmungen dieser Verordnung einheitlich anwenden.
(3) Die Mitgliedstaaten erteilen den zuständigen Stellen Leitlinien für die Aussetzung und die Streichung der Eintragung von Organisationen. Die zuständigen Stellen müssen insbesondere über Verfahren verfügen, die es ermöglichen,
(4) Die zuständigen Stellen sind für die EMAS-Eintragung von Organisationen verantwortlich. Sie überwachen daher die Eintragung und weitere Führung von Organisationen in dem entsprechenden Verzeichnis.
(5) Die zuständigen Stellen aller Mitgliedstaaten kommen mindestens einmal jährlich zusammen, wobei ein Vertreter der Kommission anwesend ist. Durch diese Sitzungen sollen einheitliche Verfahren für die EMAS-Eintragung von Organisationen sowie auch für die Aussetzung oder Streichung der Eintragung sichergestellt werden. Um in der Praxis zu einem einheitlichen Konzept für die Eintragung zu gelangen, erarbeiten die zuständigen Stellen ein Verfahren für eine Prüfung durch Fachkollegen (peer review). Ein Bericht über die Prüfung durch Fachkollegen wird der Kommission übermittelt, die diesen Bericht zur Information an den in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschuss weiterleitet und ihn öffentlich zugänglich macht.
Artikel 6 Eintragung von Organisationen
Die Eintragung von Organisationen erfolgt bei den zuständigen Stellen, wobei folgende Fälle zu unterscheiden sind:
trägt die zuständige Stelle die betreffende Organisation ein und vergibt eine Eintragungsnummer. Die zuständige Stelle unterrichtet die Leitung der Organisation über die Eintragung der Organisation in das Verzeichnis.
wird die Eintragung je nach Art und Umfang des Versäumnisses ausgesetzt oder gestrichen. Die zuständige Stelle unterrichtet die Leitung der Organisation über die Gründe für diese Maßnahmen.
Artikel 7 Verzeichnis der eingetragenen Organisationen und Liste der Umweltgutachter
(1) Die Zulassungsstellen erstellen, überarbeiten und aktualisieren eine Liste der Umweltgutachter und ihres Zulassungsbereichs in ihren Mitgliedstaaten und teilen der Kommission und der zuständigen Stelle direkt oder auf Wunsch des betreffenden Mitgliedstaates über die nationalen Behörden monatlich Änderungen der Liste mit.
(2) Die zuständigen Stellen erstellen und führen ein Verzeichnis der in ihren Mitgliedstaaten eingetragenen Organisationen und bringen dieses Verzeichnis monatlich auf den neuesten Stand. Die zuständigen Stellen teilen der Kommission entweder direkt oder auf Wunsch des betreffenden Mitgliedstaates über die nationalen Behörden monatlich Änderungen des Verzeichnisses mit und können innerhalb des Netzes der beauftragten örtlichen Stellen ein nach Wirtschaftszweigen und Zuständigkeitsbereichen aufgeschlüsseltes Informationsaustauschsystem einrichten.
(3) Die Liste der Umweltgutachter und das Verzeichnis der in EMAS eingetragenen Organisationen werden von der Kommission geführt und öffentlich zugänglich gemacht.
Artikel 8 Zeichen
(1) Organisationen, die sich an EMAS beteiligen, dürfen das Zeichen gemäß Anhang IV nur verwenden, wenn sie eine laufende EMAS-Eintragung besitzen. Technische Spezifikationen betreffend die Wiedergabe des Zeichens werden nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 festgelegt und von der Kommission veröffentlicht.
(2) Das EMAS-Zeichen darf von Organisationen in folgenden Fällen verwendet werden:
(3) Das Zeichen darf nicht verwendet werden
Als Teil der Bewertung nach Artikel 15 Absatz 3 prüft die Kommission jedoch, wann das Zeichen dennoch ausnahmsweise verwendet werden darf, und verabschiedet für diese Fälle Regeln nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2, durch die jegliche Verwechslung mit Umwelt-Produktkennzeichnungen ausgeschlossen wird.
Artikel 9 Beziehung zu europäischen und internationalen Normen
(1) Bei Organisationen, die europäische oder internationale Umweltnormen mit Bezug zu EMAS anwenden und denen nach geeigneten Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie diese Normen erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie die Vorschriften dieser Verordnung erfüllen, vorausgesetzt, dass
Angaben zu den anerkannten Normen (mit Verweis auf die entsprechenden Abschnitte von EMAS) und zu den anerkannten Zulassungsanforderungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(2) Für eine EMAS-Eintragung müssen die in Absatz 1 genannten Organisationen dem Umweltgutachter lediglich nachweisen, dass sie die Anforderungen erfüllen, die nicht durch die betreffenden Normen abgedeckt sind.
Artikel 10 Beziehung zu anderen Umweltvorschriften in der Gemeinschaft
(1) Von EMAS unberührt bleiben im Bereich der Umweltkontrollen geltende
(2) Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, wie der EMAS-Eintragung nach dieser Verordnung bei der Durchführung und Durchsetzung der Umweltvorschriften Rechnung getragen werden kann, damit doppelter Arbeitsaufwand sowohl für die Organisationen als auch für die vollziehenden Behörden vermieden wird.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von den entsprechenden Maßnahmen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, sobald diese verfügbar sind, zumindest aber alle drei Jahre.
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(Stand: 11.03.2019)
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