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Artikel 11 Forderung der Teilnahme von Organisationen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen
(1) Die Mitgliedstaaten fördern die Beteiligung von Organisationen an
EMAS und prüfen insbesondere, inwiefern es für die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen ( KMU) erforderlich ist, dassUm die Teilnahme von KMU, auch solchen, die vor allem in bestimmten geografischen Gebieten ansässig sind, zu fördern, können lokale Behörden unter Beteiligung von Industrieverbänden, Handelskammern und interessierten Kreisen bei der Identifizierung von wesentlichen Umweltauswirkungen behilflich sein. Die KMU können dies dann bei der Festlegung ihres Umweltprogramms und der Umweltzielsetzungen und -einzelziele ihres
EMAS-Umweltmanagementsystems nutzen. Zusätzlich können Programme zur Förderung der Teilnahme von KMU, z.B. Programme für ein schrittweises Vorgehen, das schließlich zu einer EMAS-Eintragung führt, auf regionaler und einzelstaatlicher Ebene entwickelt werden. Bei der Anwendung des Systems sind unnötige Verwaltungsbelastungen für die Teilnehmer, insbesondere kleine Organisationen, zu vermeiden.(2) Um die Beteiligung von Organisationen an
EMAS zu fördern, sollte von der Kommission und anderen Institutionen der Gemeinschaft sowie von anderen öffentlichen Stellen auf einzelstaatlicher Ebene unbeschadet des Gemeinschaftsrechts geprüft werden, wie der EMAS-Eintragung bei der Festlegung von Kriterien für die Beschaffungspolitik Rechnung getragen werden kann.(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen, sobald diese verfügbar sind, zumindest aber alle drei Jahre.
Artikel 12 Information
(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
Die Mitgliedstaaten benutzen - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit unter anderem Unternehmens- und Verbraucherverbänden, Umweltorganisationen, Gewerkschaften und lokalen Institutionen - insbesondere Fachveröffentlichungen, Lokalzeitungen, Werbekampagnen oder andere geeignete Mittel, um die Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit im Zusammenhang mit
EMAS zu fördern.(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.
(3) Die Kommission ist für die Förderung von
EMAS auf Gemeinschaftsebene zuständig. Sie prüft insbesondere im Benehmen mit den Mitgliedern des in Artikel 14 Absatz 1 genannten Ausschusses, wie vorbildliche Verfahren mit geeigneten Mitteln verbreitet werden können.Artikel 13 Verstöße
Im Falle der Nichtbeachtung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten geeignete rechtliche oder administrative Maßnahmen und teilen diese der Kommission mit.
Artikel 14 Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 15 Überarbeitung
(1) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission
EMAS im Lichte der bei der Durchführung gemachten Erfahrungen und der internationalen Entwicklungen und schlägt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Änderungen vor.(2) Alle Anhänge dieser Verordnung, ausgenommen Anhang V, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 im Lichte der bei der Durchführung von
EMAS gemachten Erfahrungen angepasst, wenn ein Klärungsbedarf hinsichtlich der EMAS-Anforderungen festgestellt wird.(3) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung bewertet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten insbesondere die Verwendung, die Anerkennung und die Auslegung des
EMAS-Zeichens speziell durch die Öffentlichkeit und die anderen interessierten Kreise und wägt ab, ob das Zeichen und die Anforderungen für seine Verwendung einer Änderung bedürfen.Artikel 16 Kosten und Gebühren
(1) Zur Deckung der im Zusammenhang mit den Eintragungsverfahren für Organisationen und der Zulassung vor Umweltgutachtern sowie der Aufsicht über Umweltgutachter anfallenden Verwaltungskosten und anderer damit verbundener Kosten von
EMAS kann nach Modalitäten, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, ein Gebührensystem eingerichtet werden.(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen.
Artikel 17 Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung aufgehoben.
(2) Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 geschaffenen einzelstaatlichen Zulassungssysteme und zuständigen Stellen bleiben bestehen. Die Mitgliedstaaten ändern die Verfahren für die Zulassungsstellen und zuständigen Stellen gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die entsprechenden Systeme innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung voll funktionsfähig sind.
(3) Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 zugelassenen Umweltgutachter können ihre Tätigkeiten unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen weiterhin ausüben.
(4) Standorte, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 eingetragen wurden, verbleiben im
EMAS-Verzeichnis. Die neuen Anforderungen dieser Verordnung werden bei der nächsten Begutachtung eines Standorts angewandt. Hat die nächste Begutachtung früher als sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen, so kann im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und den zuständigen Stellen die Frist bis zur nächsten Begutachtung um sechs Monate verlängert werden.(5) Die Absätze 3 und 4 gelten auch für die nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 zugelassenen Umweltgutachter und eingetragenen Standorte, sofern die verantwortlichen Zulassungsstellen und die zuständigen Stellen übereingekommen sind, dass die Umweltgutachter und die eingetragenen Standorte alle Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 erfüllen, und sie der Kommission dies mitteilen.
Artikel 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. März 2001.
Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem | Anhang I A 06 |
Organisationen, die sich am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) beteiligen, haben die Anforderungen zu erfüllen, die in Abschnitt 4 der Europäischen Norm EN ISO 14001:2004 festgelegt sind und nachstehend vollständig wiedergegeben werden:
I-A. Anforderungen an ein Umweltmanagementsystem
I-A.1 Allgemeine Anforderungen
Die Organisation muss in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Internationalen Norm ein Umweltmanagementsystem einführen, dokumentieren, verwirklichen, aufrechterhalten und ständig verbessern und bestimmen, wie sie diese Anforderungen erfüllen wird.
Die Organisation muss den Anwendungsbereich ihres Umweltmanagementsystems festlegen und dokumentieren.
I-A.2 Umweltpolitik
Das oberste Führungsgremium muss die Umweltpolitik der Organisation festlegen und sicherstellen, dass sie innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches ihres Umweltmanagementsystems:
I-A.3 Planung
I-A.3.1 Umweltaspekte
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten,
Die Organisation muss diese Informationen dokumentieren und auf dem neuesten Stand halten.
Die Organisation muss sicherstellen, dass die bedeutenden Umweltaspekte beim Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten ihres Umweltmanagementsystems beachtet werden.
I-A.3.2 Rechtliche Verpflichtungen und andere Anforderungen
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um
Die Organisation muss sicherstellen, dass diese geltenden rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, beim Einführen, Verwirklichen und Aufrechterhalten des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden.
I-A.3.3 Zielsetzungen, Einzelziele und Programm(e)
Die Organisation muss dokumentierte umweltbezogene Zielsetzungen und Einzelziele für relevante Funktionen und Ebenen innerhalb der Organisation einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.
Die Zielsetzungen und Einzelziele müssen, soweit praktikabel, messbar sein und im Einklang mit der Umweltpolitik stehen, einschließlich der Verpflichtungen zur Vermeidung von Umweltbelastungen, zur Einhaltung geltender rechtlicher Verpflichtungen und anderer Anforderungen, zu denen sich die Organisation verpflichtet hat, und zur ständigen Verbesserung.
Beim Festlegen und Bewerten ihrer Zielsetzungen und Einzelziele muss eine Organisation die rechtlichen Verpflichtungen und anderen Anforderungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, berücksichtigen und deren bedeutende Umweltaspekte beachten. Sie muss außerdem ihre technologischen Optionen, ihre finanziellen, betrieblichen und geschäftlichen Anforderungen sowie die Standpunkte interessierter Kreise berücksichtigen.
Die Organisation muss (ein) Programm(e) zum Erreichen ihrer Zielsetzungen und Einzelziele einführen, verwirklichen und aufrechterhalten. Das Programm/die Programme muss/müssen enthalten:
I-A.4 Verwirklichung und Betrieb
I-A.4.1 Ressourcen, Aufgaben, Verantwortlichkeit und Befugnis
Die Leitung der Organisation muss die Verfügbarkeit der benötigten Ressourcen für die Einführung, Verwirklichung, Aufrechterhaltung und Verbesserung des Umweltmanagementsystems sicherstellen. Die Ressourcen umfassen das erforderliche Personal und spezielle Fähigkeiten, die Infrastruktur der Organisation, technische und finanzielle Mittel.
Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse müssen festgelegt, dokumentiert und kommuniziert werden, um wirkungsvolles Umweltmanagement zu erleichtern.
Das oberste Führungsgremium der Organisation muss (einen) spezielle(n) Beauftragte(n) des Managements bestellen, welche(r), ungeachtet anderer Zuständigkeiten, festgelegte Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Befugnisse hat/haben, um
I-A.4.2 Fähigkeit, Schulung und Bewusstsein
Die Organisation muss sicherstellen, dass jede Person, die für sie oder in ihrem Auftrag Tätigkeiten ausübt, von denen nach Feststellung der Organisation (eine) bedeutende Umweltauswirkung ausgehen können (kann), durch Ausbildung, Schulung oder Erfahrung qualifiziert ist, und muss damit verbundene Aufzeichnungen aufbewahren.
Die Organisation muss den Schulungsbedarf ermitteln, der mit ihren Umweltaspekten und ihrem Umweltmanagementsystem verbunden ist. Sie muss Schulungen anbieten oder andere Maßnahmen ergreifen, um diesen Bedarf zu decken, und muss die damit verbundenen Aufzeichnungen aufbewahren.
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, die sicherstellen (das sicherstellt), dass Personen, die für sie oder in ihrem Auftrag arbeiten, sich bewusst werden über:
I-A.4.3 Kommunikation
Im Hinblick auf ihre Umweltaspekte und ihr Umweltmanagementsystem muss die Organisation ein Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten für:
Die Organisation muss entscheiden, ob sie über ihre bedeutenden Umweltaspekte extern kommunizieren will, und muss ihre Entscheidung dokumentieren. Wenn die Entscheidung fällt, zu kommunizieren, muss die Organisation (eine) Methode(n) für diese externe Kommunikation einführen und verwirklichen.
I-A.4.4 Dokumentation
Die Dokumentation des Umweltmanagementsystems muss enthalten:
I-A.4.5 Lenkung von Dokumenten
Mit Dokumenten, die vom Umweltmanagementsystem und von dieser Internationalen Norm benötigt werden, muss kontrolliert umgegangen werden. Aufzeichnungen sind eine spezielle Art von Dokumenten und müssen nach den Anforderungen in I-A.5.4 gelenkt werden.
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um:
I-A.4.6 Ablauflenkung
Die Organisation muss in Erfüllung ihrer Umweltpolitik, Zielsetzungen und Einzelziele die Abläufe ermitteln und planen, die im Zusammenhang mit den festgestellten bedeutenden Umweltaspekten stehen, um sicherzustellen, dass sie unter festgesetzten Bedingungen ausgeführt werden durch:
I-A.4.7 Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um mögliche Notfallsituationen und mögliche Unfälle zu ermitteln, die (eine) Auswirkung(en) auf die Umwelt haben können, und zu ermitteln, wie sie darauf reagiert.
Die Organisation muss auf eingetretene Notfallsituationen und Unfälle reagieren und damit verbundene ungünstige Umweltauswirkungen verhindern oder mindern.
Die Organisation muss regelmäßig ihre Maßnahmen zur Notfallvorsorge und Gefahrenabwehr überprüfen und, soweit notwendig, überarbeiten, insbesondere nach dem Eintreten von Unfällen und Notfallsituationen.
Zudem muss die Organisation diese Verfahren, sofern durchführbar, regelmäßig erproben.
I-A.5 Überprüfung
I-A.5.1 Überwachung und Messung
Die Organisation muss (ein) Verfahren einführen, verwirklichen und aufrechterhalten, um regelmäßig die maßgeblichen Merkmale ihrer Arbeitsabläufe, die eine bedeutende Auswirkung auf die Umwelt haben können, zu überwachen und zu messen. Diese(s) Verfahren muss (müssen) die Aufzeichnung von Informationen einschließen, um die Leistung, angemessene Steuerung der Arbeitsabläufe und Konformität mit den umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelzielen der Organisation zu überwachen.
Die Organisation muss sicherstellen, dass kalibrierte bzw. nachweislich überprüfte Überwachungs- und Messgeräte zur Anwendung kommen, deren Instandhaltung erfolgt, und Aufzeichnungen darüber aufbewahrt werden.
I-A.5.2 Bewertung der Einhaltung von Rechtsvorschriften
I-A.5.2.1 Entsprechend ihrer Verpflichtung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften muss die Organisation ein Verfahren zur regelmäßigen Bewertung der Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Verpflichtungen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.
Die Organisation muss Aufzeichnungen über die Ergebnisse ihrer regelmäßigen Bewertungen aufbewahren.
I-A.5.2.2 Die Organisation muss die Einhaltung anderer Anforderungen, zu denen sie sich verpflichtet hat, bewerten. Die Organisation darf diese Bewertung mit der unter I-A.5.2.1 genannten Bewertung der Einhaltung der Gesetze kombinieren oder (ein) eigene(s) Verfahren einführen.
Die Organisation muss Aufzeichnungen über die Ergebnisse ihrer regelmäßigen Bewertungen aufbewahren.
I-A.5.3 Nichtkonformität, Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen
Die Organisation muss (ein) Verfahren zum Umgang mit tatsächlicher und potenzieller Nichtkonformität und Ergreifen von Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten. Die Verfahren müssen Anforderungen festlegen zum:
Die Organisation muss sicherstellen, dass alle notwendigen Änderungen der Dokumentation des Umweltmanagementsystems vorgenommen werden.
I-A.5.4 Lenkung von Aufzeichnungen
Die Organisation muss, soweit zum Nachweis der Konformität mit den Anforderungen ihres Umweltmanagementsystems und dieser Internationalen Norm beziehungsweise zur Aufzeichnung der erzielten Ergebnisse erforderlich, Aufzeichnungen erstellen und aufrechterhalten.
Die Organisation muss (ein) Verfahren für die Identifizierung, Speicherung, Sicherung, Wiederauffindung, Zurückziehung und Vernichtung der Aufzeichnungen einführen, verwirklichen und aufrechterhalten.
Aufzeichnungen müssen lesbar, identifizierbar und auffindbar sein und bleiben.
I-A.5.5 Internes Audit
Die Organisation muss sicherstellen, dass interne Audits des Umweltmanagementsystems in festgelegten Abständen durchgeführt werden um
(Ein) Auditprogramm(e) muss (müssen) von der Organisation geplant, eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten werden, wobei die Umweltrelevanz der betroffenen Tätigkeit(en) und die Ergebnisse vorangegangener Audits zu berücksichtigen sind.
(Ein) Auditverfahren muss (müssen) eingeführt, verwirklicht und aufrechterhalten werden, das (die) Folgendes enthält (enthalten):
Die Auswahl der Auditoren und die Audit-Durchführung(en) müssen Objektivität gewährleisten und die Unparteilichkeit des Auditprozesses sicherstellen.
I-A.6 Managementbewertung
Das oberste Führungsgremium muss das Umweltmanagementsystem der Organisation in festgelegten Abständen bewerten, um dessen fortdauernde Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit sicherzustellen. Bewertungen müssen die Beurteilung der Verbesserungspotenziale und den Anpassungsbedarf des Umweltmanagementsystems, einschließlich der Umweltpolitik, der umweltbezogenen Zielsetzungen und Einzelziele beinhalten.
Aufzeichnungen der Bewertungen durch das Management müssen aufbewahrt werden. Der Input für die Bewertung muss enthalten:
Die Ergebnisse von Bewertungen durch das Management müssen alle Entscheidungen und Maßnahmen in Bezug auf mögliche Änderungen der Umweltpolitik, der Zielsetzungen, der Einzelziele und anderer Elemente des Umweltmanagementsystems in Übereinstimmung mit der Verpflichtung zur ständigen Verbesserung enthalten.
Liste der Nationalen Normungsgremien
Fragen, auf die an EMAS teilnehmende Organisationen eingehen müssen | Anhang I B |
1. Einhaltung von Rechtsvorschriften
Organisationen müssen nachweisen können,
2. Umweltleistung
Organisationen müssen nachweisen können, dass das Umweltmanagementsystem und die Verfahren für die Betriebsprüfung sich im Hinblick auf die in Anhang VI genannten Aspekte an der tatsächlichen Umweltleistung orientieren. Die Bewertung der Umweltleistung der Organisation, gemessen an ihren Umweltzielsetzungen und -einzelzielen, ist Teil des Managementprüfverfahrens. Die Organisation muss sich ferner dazu verpflichten, ihre Umweltleistung kontinuierlich zu verbessern. Den entsprechenden Maßnahmen kann sie lokale, regionale und nationale Umweltprogramme zugrunde legen.
Die Mittel, um die Umweltzielsetzungen und -einzelziele zu erreichen, können nicht Umweltzielsetzungen sein.
Umfasst die Organisation einen oder mehrere Standorte, so muss jeder Standort, für den
EMAS gilt, die EMAS-Anforderungen, einschließlich der Verpflichtung zu kontinuierlicher Verbesserung der Umweltleistung nach Artikel 2 Buchstabe b, erfüllen.3. Externe Kommunikation und Beziehungen
Organisationen müssen in der Lage sein nachzuweisen, dass sie mit der Öffentlichkeit und den anderen interessierten Kreisen, einschließlich der lokalen Gebietskörperschaften und Kunden, einen offenen Dialog über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen führen, um die Anliegen der Öffentlichkeit und der anderen interessierten Kreise zu kennen.
4. Einbeziehung der Arbeitnehmer
Ergänzend zu den Anforderungen von Teil a sind in den Prozess einer kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung der Organisation die Arbeitnehmer einzubeziehen. Zu diesem Zweck sollte auf geeignete Formen der Teilnahme wie z.B. das Vorschlagswesen ("suggestion-book"-System) oder projektbezogene Gruppenarbeit oder Umweltausschüsse zurückgegriffen werden. Die Organisationen nehmen Kenntnis von den Leitlinien der Kommission über vorbildliche Verfahren in diesem Bereich. Auf Antrag werden auch Arbeitnehmervertreter einbezogen.
Anforderungen an die interne Umweltbetriebsprüfung | Anhang II |
2.1. Allgemeine Anforderungen
Durch interne Umweltbetriebsprüfungen wird gewährleistet, dass eine Organisation die festgelegten Verfahren einhält. Bei der Umweltbetriebsprüfung kann ferner festgestellt werden, ob im Zusammenhang mit diesen Verfahren Probleme auftreten oder ob sich Verbesserungsmöglichkeiten bieten. Der Umfang der internen Umweltbetriebsprüfung kann von einfachen Verfahren bis zu komplexen Tätigkeiten reichen. Innerhalb eines bestimmten Zeitraums sind alle Tätigkeiten einer Organisation einer Umweltbetriebsprüfung zu unterziehen. Der Betriebsprüfungszyklus bezeichnet den Zeitraum, der für die Umweltbetriebsprüfung aller Tätigkeiten einer bestimmten Organisation benötigt wird. Bei kleinen Organisationen, die nicht sehr komplex aufgebaut sind, kann die Umweltbetriebsprüfung unter Umständen alle Tätigkeiten gleichzeitig erfassen. Bei solchen Organisationen bezeichnet der Betriebsprüfungszyklus den Zeitraum zwischen den Umweltbetriebsprüfungen.
Bei internen Umweltbetriebsprüfungen müssen die Betriebsprüfer gegenüber den Tätigkeiten, die sie kontrollieren, ausreichend unabhängig sein, um eine objektive und neutrale Bewertung abgeben zu können. In Frage kommen Angestellte der betreffenden Organisation oder externe Betriebsprüfer (Angestellte anderer Organisationen oder anderer Teile der gleichen Organisation oder Berater).
2.2. Zielsetzungen
Im Umweltbetriebsprüfungsprogramm der Organisation sind die Zielsetzungen jeder Umweltbetriebsprüfung bzw. jedes Betriebsprüfungszyklus, einschließlich der Häufigkeit der Prüfung jeder Tätigkeit, in schriftlicher Form festzulegen.
Zu den Zielsetzungen gehören insbesondere die Bewertung der bestehenden Managementsysteme und die Prüfung, ob diese mit der Politik und dem Programm der Organisation übereinstimmen und ob die einschlägigen Umweltvorschriften eingehalten werden.
2.3. Umfang der Umweltbetriebsprüfung
Der Umfang der Umweltbetriebsprüfungen bzw. der einzelnen Phasen eines Betriebsprüfungszyklus muss eindeutig festgelegt sein, wobei folgende Angaben erforderlich sind:
Die Umweltbetriebsprüfung umfasst die Beurteilung der zur Bewertung der Umweltleistung notwendigen Daten.
2.4. Organisation und Ressourcen
Umweltbetriebsprüfungen sind von Personen oder Personengruppen durchzuführen, die über die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der geprüften Sektoren und Bereiche, einschließlich Kenntnissen und Erfahrungen in Bezug auf einschlägige Umwelt- und Managementfragen sowie technische und rechtliche Fragen, verfügen und deren Ausbildung und Erfahrung in der spezifischen Prüftätigkeit gewährleisten, dass die gesetzten Ziele erreicht werden. Die Zeit und die Mittel, die für die Umweltbetriebsprüfung angesetzt werden, sind auf den Umfang und die Ziele dieser Umweltbetriebsprüfung abzustimmen.
Die oberste Leitung der Organisation leistet bei der Umweltbetriebsprüfung Hilfestellung.
Die Betriebsprüfer müssen gegenüber den Tätigkeiten, die sie kontrollieren, ausreichend unabhängig sein, um eine objektive und neutrale Bewertung abgeben zu können.
2.5. Planung und Vorbereitung der Umweltbetriebsprüfung
Bei der Planung und Vorbereitung jeder Umweltbetriebsprüfung sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten:
Die Betriebsprüfer müssen sich zur Vorbereitung mit den Tätigkeiten der Organisation und mit dem bestehenden Umweltmanagementsystem vertraut machen und die Ergebnisse und Schlussfolgerungen früherer Umweltbetriebsprüfungen überprüfen.
2.6. Tätigkeiten der Umweltbetriebsprüfung
Die Umweltbetriebsprüfung umfasst Gespräche mit dem Personal, die Prüfung der Betriebsbedingungen und der Ausrüstung, die Prüfung von Aufzeichnungen, der schriftlichen Verfahren und anderer einschlägiger Unterlagen mit dem Ziel einer Bewertung der Umweltleistung der jeweils geprüften Tätigkeit; dabei wird untersucht, ob die geltenden Normen und Vorschriften eingehalten, die gesetzten Umweltzielsetzungen und -einzelziele erreicht und die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden und ob das Umweltmanagementsystem wirksam und angemessen ist. Die Einhaltung dieser Kriterien sollte unter anderem stichprobenartig geprüft werden, um festzustellen, wie wirksam das gesamte System funktioniert.
Zur Umweltbetriebsprüfung gehören insbesondere folgende Maßnahmen:
2.7. Berichterstattung über die Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Umweltbetriebsprüfung
2.8. Folgemaßnahmen
Im Anschluss an die Umweltbetriebsprüfung erfolgt die Erstellung und Umsetzung eines Plans für Korrekturmaßnahmen.
Es müssen geeignete Mechanismen vorhanden sein und angewandt werden, die gewährleisten können, dass die Ergebnisse der Umweltbetriebsprüfung durch entsprechende Maßnahmen weiterverfolgt werden.
2.9. Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen
Die Umweltbetriebsprüfung oder der Betriebsprüfungszyklus ist in regelmäßigen Abständen, die nicht mehr als drei Jahre betragen dürfen, abzuschließen. Die Häufigkeit, mit der eine Tätigkeit geprüft wird, hängt von folgenden Faktoren ab:
Komplexere Tätigkeiten mit wesentlicheren Umweltauswirkungen werden häufiger geprüft.
Die Organisationen erstellen ihr eigenes Umweltbetriebsprüfungsprogramm und legen die Häufigkeit der Umweltbetriebsprüfungen fest, wobei die nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 2 verabschiedeten Leitlinien der Kommission zu berücksichtigen sind.
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(Stand: 25.06.2019)
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