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Artikel 8 Eintragung der Standorte
(l) Nachdem die zuständige Stelle eine für gültig erklärte Umwelterklärung und die gegebenenfalls nach Artikel 11 zu entrichtende Eintragungsgebühr für einen Standort erhalten hat und glaubhaft gemacht ist, daß der Standort alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, trägt sie diesen in ein Verzeichnis ein und teilt ihm eine Nummer zu. Sie unterrichtet die Unternehmensleitung des Standorts davon, daß der Standort in dem Verzeichnis aufgeführt ist.
(2) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis der Standorte wird von der zuständigen Stelle jährlich auf den neuesten Stand gebracht.
(3) Versäumt es ein Unternehmen, der zuständigen Stelle innerhalb von drei Monaten nach einer entsprechenden Aufforderung eine für gültig erklärte Umwelterklärung vorzulegen und die Eintragungsgebühr zu entrichten, oder stellt die zuständige Stelle zu einem beliebigen Zeitpunkt fest, daß der Standort nicht mehr alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so wird dieser Standort aus dem Verzeichnis gestrichen und die Unternehmensleitung des Standorts davon unterrichtet.
(4) Wird eine zuständige Stelle von der zuständigen Vollzugsbehörde von einem Verstoß gegen einschlägige Umweltvorschriften am Standort unterrichtet, so lehnt sie die Eintragung dieses Standorts ab oder hebt sie vorübergehend auf und unterrichtet die Unternehmensleitung des Standorts davon.
Die Ablehnung oder vorübergehende Aufhebung wird zurückgenommen, wenn die zuständige Stelle von der Vollzugsbehörde hinreichend Zusicherungen dahingehend erhalten hat, daß der Verstoß abgestellt wurde und hinreichende Vorkehrungen getroffen wurden, die eine Wiederholung ausschließen.
Artikel 9 Veröffentlichung des Verzeichnisses der eingetragenen Standorte
Die zuständigen Stellen übermitteln der Kommission je nach der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaates entweder unmittelbar oder über die nationalen Behörden vor Ende eines jeden Jahres die Verzeichnisse gemäß Artikel 8 und deren aktualisierte Fassungen.
Das Verzeichnis aller eingetragenen Standorte in der Gemeinschaft wird von der Kommission jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Artikel 10 Teilnahmeerklärung
(1) Die Unternehmen können für ihren eingetragenen Standort oder für ihre eingetragenen Standorte eine der in Anhang IV aufgeführten Teilnahmeerklärungen verwenden, in denen die Art der Teilnahme an dem System deutlich zum Ausdruck kommt. Eine Graphik darf nicht ohne eine Teilnahmeerklärung verwandt werden.
(2) Soweit erforderlich, müssen die Bezeichnung des Standorts oder der Standorte in der Teilnahmeerklärung angegeben werden.
(3) Die Teilnahmeerklärung darf weder in der Produktwerbung verwendet noch auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihrer Verpackung angegeben werden
Artikel 11 Kosten und Gebühren
Zur Deckung der im Zusammenhang mit den Eintragungsverfahren für Standorte und die Zulassung von Umweltgutachtern anfallenden Verwaltungskosten sowie der Kosten für die Förderung der Teilnahme von Unternehmen kann nach Modalitäten, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, ein Gebührensystem eingerichtet werden.
Artikel 12 Verhältnis zu einzelstaatlichen, europäischen und internationalen Normen
(1) Unternehmen, die einzelstaatliche, europäische oder internationale Normen für Umweltmanagementsysteme und Betriebsprüfungen anwenden und nach geeigneten Zertifizierungsverfahren eine Bescheinigung darüber erhalten haben, daß sie diese Normen erfüllen, gelten als den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung entsprechend, vorausgesetzt, daß
Quellenangaben betreffend die anerkannten Normen und Kriterien werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
(2) Damit solche Standorte im Rahmen dieses Systems eingetragen werden können, müssen die betreffenden Unternehmen in allen Fällen den Vorschriften der Artikel 3 und 5 betreffend die Umwelterklärung einschließlich der Gültigkeitserklärung sowie den Bestimmungen des Artikels 8 entsprechen.
Artikel 13 Förderung der Teilnahme von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen
(l) Die Mitgliedstaaten können die Teilnahme von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen, an dem Umweltmanagement- und Betriebsprüfungssystem fördern, indem sie Maßnahmen und Strukturen zur technischen Hilfsleistung einführen oder fördern, damit die Unternehmen über die Fachkenntnisse und die Unterstützung verfügen können, die sie brauchen, um die Regeln, Vorschriften und förmlichen Verfahren dieser Verordnung einzuhalten und insbesondere um Umweltpolitiken, -programme und -managementsysteme zu entwickeln, Betriebsprüfungen durchzuführen und Erklärungen zu erstellen und für gültig erklären zu lassen.
(2) Die Kommission unterbreitet dem Rat geeignete Vorschläge, die auf eine stärkere Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen an dem System abzielen, insbesondere durch Information, Ausbildung sowie strukturelle und technische Unterstützung, sowie in bezug auf Betriebsprüfungsverfahren und Prüfungen durch den Umweltgutachter.
Artikel 14 Einbeziehung weiterer Sektoren
Die Mitgliedstaaten können für nicht gewerbliche Sektoren, beispielsweise für den Handel und den öffentlichen Dienstleistungsbereich, versuchsweise Bestimmungen analog zu dem Umweltmanagement- und -betriebsprüfungssystem erlassen.
Artikel 15 Information
Die einzelnen Mitgliedstaaten sorgen mit den geeigneten Mitteln dafür, daß
Artikel 16 Verstöße
Die Mitgliedstaaten treffen für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verordnung geeignete Rechts oder Verwaltungsmaßnahmen.
Artikel 17 Anhänge
Die Anhänge zu dieser Verordnung werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 19 anhand der bei der Durchführung des Systems gemachten Erfahrungen angepaßt.
Artikel 18 Zuständige Stellen
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die zuständige Stelle, die für die Durchführung der in dieser Verordnung, insbesondere in den Artikeln 8 und 9 , festgelegten Aufgaben verantwortlich ist; er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten achten darauf, daß die zuständigen Stellen so zusammengesetzt sind, daß ihre Unabhängigkeit und Neutralität gewährleistet ist und daß die zuständigen Stellen diese Verordnung einheitlich anwenden. Die zuständigen Stellen müssen insbesondere Verfahren für die Berücksichtigung von Bemerkungen der betroffenen Parteien zu den eingetragenen Standorten und zur Streichung oder vorübergehenden Aufhebung der Eintragungen eines Standorts vorsehen.
Artikel 19 Ausschuß
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 14 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3)
Hat der Rat binnen drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.
Artikel 20 Überprüfung
Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission das System anhand der bei ihrer Durchführung gemachten Erfahrungen und schlägt dem Rat gegebenenfalls geeignete Änderungen insbesondere für den Umfang des Systems und die etwaige Einführung eines Zeichens vor.
Artikel 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab dem 21. Monat nach ihrer Veröffentlichung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Vorschriften in Bezug auf Umweltpolitik, -programme und -managementsysteme | Anhang I |
A . Umweltpolitik, -ziele und -programme
Für Vorhaben im Zusammenhang mit neuen Entwicklungen oder neuen oder geänderten Produkten, Dienstleistungen oder Verfahren werden gesonderte Umweltmanagementprogramme aufgestellt, in denen folgendes festgelegt wird:
B . Umweltmanagementsysteme
Das Umweltmanagementsystem wird so ausgestattet, angewandt und aufrechterhalten, daß es die Erfüllung der nachstehend definierten Anforderungen gewährleistet.
1. Umweltpolitik, -ziele und -programme
Festlegung und Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen sowie gegebenenfalls Anpassung von Umweltpolitik, zielen und -programmen des Unternehmens für den Standort auf der höchsten geeigneten Managementebene.
2. Organisation und Personal
Verantwortung und Befugnisse
Definition und Beschreibung von Verantwortung, Befugnissen und Beziehungen zwischen den Beschäftigten in Schlüsselfunktionen, die die Arbeitsprozesse mit Auswirkungen auf die Umwelt leiten, durchführen und überwachen.
Managementvertreter
Bestellung eines Managementvertreters mit Befugnissen und Verantwortung für die Anwendung und Aufrechterhaltung des Managementsystems.
Personal, Kommunikation und Ausbildung
Vorkehrungen, die gewährleisten, daß sich die Beschäftigten auf allen Ebenen bewußt sind über
Ermittlung von Ausbildungsbedarf und Durchführung einschlägiger Ausbildungsmaßnahmen für alle Beschäftigten, deren Arbeit bedeutende Auswirkungen auf die Umwelt haben kann.
Vom Unternehmen werden Verfahren eingerichtet und fortgeschrieben, um in bezug auf die Umweltauswirkungen und das Umweltmanagement des Unternehmens (interne und externe) Mitteilungen von betroffenen Parteien entgegenzunehmen, zu dokumentieren und zu beantworten.
3. Auswirkungen auf die Umwelt
Bewertung und Registrierung der Auswirkungen auf die Umwelt
Prüfung und Beurteilung der Umweltauswirkungen der Tätigkeit de Unternehmens am Standort sowie Erstellung eines Verzeichnisse der Auswirkungen, deren besondere Bedeutung festgestellt worden ist. Dies schließt gegebenenfalls die Berücksichtigung folgender Sachverhalte ein:
Dies umfaßt Auswirkungen, die sich ergeben oder wahrscheinlich ergeben aufgrund von
Verzeichnis von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige umweltpolitischen Anforderungen
Von dem Unternehmen werden Verfahren für die Registrierung aller Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstiger umweltpolitischer Anforderungen in bezug auf die umweltrelevanten Aspekte seiner Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen eingerichtet und fortgeschrieben.
4. Aufbau- und Ablaufkontrolle
Festlegung von Aufbau- und Ablaufverfahren
Ermittlung von Funktionen, Tätigkeiten und Verfahren, die sich auf die Umwelt auswirken oder auswirken können und für Politik und Ziele des Unternehmens relevant sind.
Planung und Kontrolle derartiger Funktionen, Tätigkeiten und Verfahren, insbesondere in bezug auf
Kontrolle
Durch das Unternehmen ausgeführte Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen, die das Unternehmen im Rahmen seiner Umweltpolitik, seines Umweltprogramms und seines Umweltmanagementsystems für den Standort definiert hat, sowie die Einführung und Weiterführung von Ergebnisprotokollen.
Dies beinhaltet für jede Tätigkeit bzw. jeden Bereich
Nichteinhaltung und Korrekturmaßnahmen
Untersuchung und Korrekturmaßnahmen im Fall der Nichteinhaltung der Umweltpolitik, der Umweltziele oder Umweltnormen des Unternehmens, um
5. Umweltmanagement-Dokumentation
Erstellung einer Dokumentation mit Blick auf
Erstellung von Aufzeichnungen, um die Einhaltung der Anforderungen des Umweltmanagementsystems zu belegen und zu dokumentieren, inwieweit Umweltziele erreicht wurden.
6. Umweltbetriebsprüfungen
Management, Durchführung und Prüfung eines systematischen und regelmäßig durchgeführten Programms betreffend
C. Zu behandelnde Gesichtspunkte
Die nachstehenden Gesichtspunkte werden im Rahmen der Umweltpolitik und -programme sowie der Umweltbetriebsprüfungen berücksichtigt.
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(Stand: 11.03.2019)
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