zurück

D. Gute Managementpraktiken

Die Umweltpolitik des Unternehmens beruht auf den nachstehenden Handlungsgrundsätzen; die Tätigkeit des Unternehmens wird regelmäßig daraufhin überprüft, ob sie diesen Grundsätzen und dem Grundsatz der stetigen Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes entspricht.

  1. Bei den Arbeitnehmern wird auf allen Ebenen das Verantwortungsbewußtsein für die Umwelt gefördert.
  2. Die Umweltauswirkungen jeder neuen Tätigkeit, jedes neuen Produkts und jedes neuen Verfahrens werden im voraus beurteilt.
  3. Die Auswirkungen der gegenwärtigen Tätigkeiten auf die lokale Umgebung werden beurteilt und überwacht, und alle bedeutenden Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Umwelt im allgemeinen werden geprüft.
  4. Es werden die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um Umweltbelastungen zu vermeiden bzw. zu beseitigen und, wo dies nicht zu bewerkstelligen ist, umweltbelastende Emissionen und das Abfall aufkommen auf ein Mindestmaß zu verringern und die Ressourcen zu erhalten; hierbei sind mögliche umweltfreundliche Technologien zu berücksichtigen.
  5. Es werden notwendige Maßnahmen ergriffen, um unfallbedingte Emissionen von Stoffen oder Energie zu vermeiden.
  6. Es werden Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung mit der Umweltpolitik festgelegt und angewandt; sofern diese Verfahren Messungen und Versuche erfordern, wird für die Aufzeichnung und Aktualisierung der Ergebnisse gesorgt.
  7. Es werden Verfahren und Maßnahmen für die Fälle festgelegt und auf dem neuesten Stand gehalten, in denen festgestellt wird, daß ein Unternehmen seine Umweltpolitik oder Umweltziele nicht einhält.
  8. Zusammen mit den Behörden werden besondere Verfahren ausgearbeitet und auf dem neuesten Stand gehalten, um die Auswirkungen von etwaigen unfallbedingten Ableitungen möglichst gering zu halten.
  9. Die Öffentlichkeit erhält alle Informationen, die zum Verständnis der Umweltauswirkungen der Tätigkeit des Unternehmens benötigt werden; ferner sollte ein offener Dialog mit der Öffentlichkeit geführt werden.
  10. Die Kunden werden über die Umweltaspekte im Zusammenhang mit der Handhabung, Verwendung und Endlagerung der Produkte des Unternehmens in angemessener Weise beraten.
  11. Es werden Vorkehrungen getroffen, durch die gewährleistet wird, daß die auf dem Betriebsgelände arbeitenden Vertragspartner des Unternehmens die gleichen Umweltnormen anwenden wie es selbst.

  .

  Anforderungen in Bezug auf die Umweltbetriebsprüfungen Anhang II

Die Umweltbetriebsprüfung wird nach den Leitlinien der internationalen Norm ISO 10011, 1990, Teil 1, insbesondere Nummern 4.2, 5.1, 5.2, 5.3, 5.4.1 und 5.4.2 und anderer relevanter internationaler Normen sowie im Rahmen der spezifischen Grundsätze und Anforderungen dieser Verordnung geplant und durchgeführt.

Insbesondere gilt folgendes:

A. Ziele

In den Umweltbetriebsprüfungsprogrammen für den Standort werden in schriftlicher Form die Ziele jeder Betriebsprüfung oder jedes Betriebsprüfungszyklus einschließlich der Häufigkeit der Betriebsprüfung für jede Tätigkeit festgelegt.
Zu diesen Zielen gehören namentlich die Bewertung der bestehenden Managementsysteme und die Feststellung der Übereinstimmung mit der Unternehmenspolitik und dem Programm für den Standort, was auch eine Übereinstimmung mit den einschlägigen Umweltvorschriften einschließt.

B. Prüfungsumfang

Der Umfang der einzelnen Betriebsprüfungen sowie gegebenenfalls der eines jeden Abschnitts eines Prüfungszyklus muß eindeutig festgelegt sein und ausdrücklich folgendes aufweisen:

  1. die erfaßten Bereiche
  2. die zu prüfenden Tätigkeiten,
  3. die zu berücksichtigenden Umweltstandards,
  4. den in der Betriebsprüfung erfaßten Zeitraum.

Die Umweltbetriebsprüfung umfaßt die Beurteilung der zur Bewertung des betrieblichen Umweltschutzes notwendigen Daten.

C. Organisation und Ressourcen

Umweltbetriebsprüfungen werden von Personen und Personengruppen durchgeführt, die über die erforderlichen Kenntnisse der kontrollierten Sektoren und Bereiche, darunter Kenntnisse und Erfahrungen in bezug auf das einschlägige Umweltmanagement und die einschlägigen technischen, umweltspezifischen und rechtlichen Fragen, sowie über ausreichende Ausbildung und Erfahrung für die spezifischen Prüftätigkeit verfügen, um die genannten Ziele zu erreichen. Die Zeit und die Mittel, die für die Prüfung angesetzt werden, müssen dem Umfang und den Zielen dieser Prüfung entsprechen.

Bei der Betriebsprüfung leistet die Unternehmensleitung Hilfestellung.

Die Prüfer müssen von den Tätigkeiten, die sie kontrollieren, ausreichend unabhängig sein, so daß sie eine objektive und neutrale Bewertung abgeben können.

D. Planung und Vorbereitung der Betriebsprüfung für einen Standort

Jede Betriebsprüfung wird insbesondere im Hinblick auf folgende Ziele geplant und vorbereitet: Es muß gewährleistet sein, daß geeignete Mittel bereitgestellt werden;
es muß gewährleistet sein, daß alle Beteiligten (einschließlich der Prüfer, der Unternehmensleitung des Standorts sowie des Personals) ihre Rolle und Aufgaben im Rahmen der Betriebsprüfung verstehen.

Dazu gehören das Vertrautmachen mit den Tätigkeiten am Standort und dem bestehenden Umweltmanagementsystem sowie die Überprüfung der Feststellung und Schlußfolgerungen der vorangegangenen Betriebsprüfungen.

E. Betriebsprüfungstätigkeiten
1. Die Betriebsprüfungstätigkeiten an Ort und Stelle umfassen Diskussionen mit dem am Standort beschäftigten Personal, die Untersuchung der Betriebs- und Ausrüstungsbedingungen, die Prüfung der Archive, der schriftlichen Verfahren und anderer einschlägiger Dokumente im Hinblick auf die Bewertung der Umweltschutzqualität des Standorts; dabei wird ermittelt, ob der Standort den geltenden Normen entspricht und ob das bestehende Managementsystem zur Bewältigung der umweltorientierten Aufgaben wirksam und geeignet ist.

2. Zur Betriebsprüfung gehören insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. Kenntnisnahme von den Managementsystemen;
  2. Beurteilung der Schwächen und Stärken der Managementsysteme;
  3. Erfassung relevanter Nachweise;
  4. Bewertung der bei der Betriebsprüfung gemachten Feststellungen;
  5. Ausarbeitung der Schlußfolgerungen der Betriebsprüfung;
  6. Bericht über die Feststellungen und Schlußfolgerungen der Betriebsprüfung.

F. Bericht über die Feststellungen und Schlußfolgerungen der Betriebsprüfung

1. Nach jeder Betriebsprüfung bzw. nach jedem Betriebsprüfungszyklus wird von den Prüfern ein schriftlicher Betriebsprüfungsbericht in geeigneter Form und mit geeignetem Inhalt erstellt, um eine vollständige und förmliche Vorlage der Feststellungen und Schlußfolgerungen der Betriebsprüfung sicherzustellen.

Die Feststellungen und Schlußfolgerungen der Betriebsprüfung müssen der Unternehmensleitung offiziell mitgeteilt werden.

2. Die grundlegenden Ziele eines schriftlichen Betriebsprüfungsberichts bestehen darin,

  1. den von der Betriebsprüfung erfaßten Prüfungsumfang zu dokumentieren;

  2. für die Unternehmensleitung Informationen über den bisher erreichten Grad an Übereinstimmung mit der Umweltpolitik des Unternehmens und die umweltbezogenen Fortschritte am Standort bereitzustellen;

  3. für die Unternehmensleitung Informationen über die Wirksamkeit und Verläßlichkeit der Regelungen für die Überwachung der ökologischen Auswirkungen am Standort bereitzustellen;

  4. die Notwendigkeit von gegebenenfalls erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu belegen.

G. Folgemaßnahmen der Betriebsprüfung

Im Anschluß an die Betriebsprüfung ist die Ausarbeitung und Verwirklichung eines Plans für geeignete Korrekturmaßnahmen vorzusehen.
Es müssen geeignete Mechanismen vorhanden sein und funktionieren, um zu gewährleisten, daß im Anschluß an die Betriebsprüfungsergebnisse geeignete Folgemaßnahmen getroffen werden.

H. Betriebsprüfungshäufigkeit

Je nach Notwendigkeit wird in Abständen von nicht mehr als drei Jahren die Betriebsprüfung durchgeführt oder der Betriebsprüfungszyklus abgeschlossen. Die Häufigkeit wird für jede Tätigkeit am Standort von der Unternehmensleitung unter Berücksichtigung der gesamten potentiellen Auswirkungen der Tätigkeiten am Standort und des Umweltprogammes für den Standort festgelegt, wobei insbesondere folgendes zu berücksichtigen ist ,

  1. Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten;
  2. Art und Umfang der Emissionen, des Abfalls, des Rohstoff- und Energieverbrauchs sowie generell der Wechselwirkungen mit der Umwelt;
  3. Bedeutung und Dringlichkeit der festgestellten Probleme im Lichte der ersten Umweltprüfung oder der vorangegangenen Betriebsprüfung;
  4. Vorgeschichte der Umweltprobleme.

.

Anforderungen für die Zulassung der Umweltgutachter und ihre Aufgaben  Anhang III

A. Bedingungen für die Zulassung von Umweltgutachtern

  1. Zu den Kriterien für die Zulassung von Umweltgutachtern gehören:

    Personal
    Der Umweltgutachter muß für die Aufgaben innerhalb des Geltungsbereichs der Zulassung fachkundig sein und muß Aufzeichnungen führen und fortschreiben, aus denen sich ergibt, daß sein Personal über geeignete Qualifikationen, Ausbildung und Erfahrungen im Hinblick zumindest auf die nachstehenden Bereiche verfügt:

    Unabhängigkeit und Objektivität
    Der Umweltgutachter muß unabhängig und unparteiisch sein.
    Der Umweltgutachter muß nachweisen, daß seine Organisation und sein Personal keinem kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck unterliegen, der ihr Urteil beeinflussen oder das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit und Integrität bei ihrer Tätigkeit in Frage stellen könnte. Ferner muß er nachweisen, daß sie allen in diesem Zusammenhang anwendbaren Vorschriften gerecht werden.
    Diesen Anforderungen genügen Umweltgutachter, die EN 45012, Artikel 4 und 5 entsprechen.

    Verfahren
    Der Umweltgutachter verfügt über dokumentierte Prüfungsmethodologien und -verfahren, einschließlich der Qualitätskontrolle und der Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, zur Durchführung der Begutachtungsvorschriften dieser Verordnung.

    Organisation
    Im Falle von Organisationen verfügt der Umweltgutachter über ein Organigramm mit ausführlichen Angaben über die Strukturen und Verantwortungsbereiche innerhalb der Organisation sowie eine Erklärung über den Rechtsstatus, die Besitzverhältnisse und die Finanzierungsquellen, die auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.


  2. Zulassung von Einzelpersonen
    Einzelpersonen kann eine Zulassung erteilt werden, die auf Tätigkeiten beschränkt ist, für die der Betreffende im Hinblick auf deren Art und Umfang über die erforderliche Befähigung und Erfahrung verfügt, um die in Teil B bezeichneten Aufgaben auszuführen.
    In bezug auf die Standorte, an denen solche Tätigkeiten durchgeführt werden, hat der Antragsteller insbesondere ausreichendes Fachwissen in technischen, ökologischen und rechtlichen Fragen entsprechend dem Geltungsbereich der Zulassung sowie in bezug auf Überprüfungsmethoden und -verfahren nachzuweisen. Der Antragsteller muß den unter Nummer 1 genannten Kriterien hinsichtlich Unabhängigkeit, Objektivität und Verfahren genügen.

  3. Antrag auf Zulassung
    Der den Antrag stellende Umweltgutachter hat ein offizielles Antragsformular auszufüllen und zu unterzeichnen, in dem er erklärt, daß ihm die Einzelheiten des Zulassungssystems bekannt sind; er erklärt sich bereit, die Anforderungen des Zulassungsverfahrens zu erfüllen und die erforderlichen Gebühren zu entrichten; er erklärt sich ferner bereit, den Zulassungsbedingungen nachzukommen, und gibt Auskunft über frühere Anträge oder Zulassungen.

    Die Antragsteller erhalten Unterlagen mit einer Beschreibung des Zulassungsverfahrens und der Rechte und Pflichten der zugelassenen Umweltgutachter (einschließlich der Angaben über die zu entrichtenden Gebühren). Zusätzliche sachdienliche Auskünfte werden dem Antragsteller auf Verlangen erteilt.


  4. Zulassungsverfahren
    Das Zulassungsverfahren umfaßt:
    1. die Erfassung der zur Beurteilung des antragstellenden Umweltgutachters erforderlichen Informationen; hierzu gehören allgemeine Angaben wie Name, Anschrift, Rechtsstellung, Mitarbeiter, Stellung innerhalb eines Unternehmenskonzerns usw. sowie Informationen, anhand derer beurteilt werden kann, ob die unter Nummer 1 spezifizierten Kriterien erfüllt sind und ob eine Begrenzung des Umfangs der Zulassung geboten ist;
    2. die Beurteilung des Antragstellers durch die Mitarbeiter der Zulassungsstelle oder ihre ernannten Vertreter, die die vorgelegten Informationen und einschlägigen Arbeiten überprüfen und erforderlichenfalls weitere Nachforschungen anstellen, wozu die Befragung von Personal gehören kann, um festzustellen, ob der Antragsteller den Zulassungskriterien gerecht wird. Die Ergebnisse der Überprüfung werden dem Antragsteller mitgeteilt, der sich hierzu äußern kann;
    3. die durch die Zulassungsstelle erfolgende Überprüfung des gesamten Bewertungsmaterials, das erforderlich ist, um über eine Zulassung zu entscheiden;
    4. die Entscheidung über die Erteilung oder Ablehnung der Zulassung, die von der Zulassungsstelle aufgrund der Ergebnisse der Überprüfung gemäß Buchstabe b) getroffen und schriftlich niedergelegt wird. Die Zulassung kann zeitlich begrenzt und mit Auflagen verbunden sein oder eine Begrenzung des Umfangs der Zulassung beinhalten. Zulassungsstellen müssen über schriftlich dokumentierte Verfahren für die Beurteilung der Ausdehnung des Zulassungsumfangs für zugelassene Umweltgutachter verfügen.
  5. Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter
    In regelmäßigen Abständen und mindestens alle 36 Monate ist sicherzustellen, daß der zugelassene Umweltgutachter weiterhin den Zulassungsanforderungen entspricht; dabei muß eine Kontrolle der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen erfolgen.
    Der zugelassene Umweltgutachter hat die Zulassungsstelle sofort über alle Veränderungen zu unterrichten, die auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluß haben können.
    Entscheidungen über die Beendigung oder vorübergehende Aufhebung der Zulassung oder die Einschränkung des Umfangs der Zulassung werden von der Zulassungsstelle erst getroffen, nachdem dem zugelassenen Umweltgutachter die Möglichkeit eingeräumt worden ist, hierzu Stellung zu nehmen.
    Wird ein in einem Mitgliedstaat zugelassener Umweltgutachter in dieser Eigenschaft In einem anderen Mitgliedstaat tätig, so notifiziert er der dortigen Zulassungsstelle seine Tätigkeit,
  6. Ausweitung des Zulassungsumfangs
    Die Zulassungsstelle muß über schriftlich dokumentierte Beurteilungsverfahren für Anträge auf Ausweitung des Zulassungsumfang verfügen.

B. Aufgaben der Umweltgutachter

  1. Die Prüfung von Umweltpolitiken, Umweltprogrammen, Umweltmanagementsystemen, Umweltprüfungsverfahren, Umweltbetriebsprüfungsverfahren und Umwelterklärungen sowie die Gültigkeitserklärung derletzteren werden von zugelassenen Umweltgutachtern vorgenommen.

    Aufgabe des Umweltgutachters ist es, unbeschadet der Aufsichts- und Regelungsbefugnisse der Mitgliedstaaten folgendes zu überprüfen:

    Der Umweltgutachter untersucht insbesondere die technische Eignung der Umweltprüfung oder der Umweltbetriebsprüfung oder anderer von dem Unternehmen angewandter Verfahren mit der erforderlichen fachlichen Sorgfalt, wobei er auf jede unnötige Doppelarbeit verzichtet,

  2. Der Umweltgutachter übt seine Tätigkeit auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Unternehmen aus. Diese Vereinbarung legt den Gegenstand und den Umfang der Arbeit fest und gibt dem Umweltgutachter die Möglichkeit, professionell und unabhängig zu handeln. Es verpflichtet das Unternehmen zur Zusammenarbeit in dem jeweils erforderlichen Umfang.

    Die Begutachtung bedingt die Einsicht in die Unterlagen, einen Besuch auf dem Gelände, bei dem insbesondere Gespräche mit dem Personal zu führen sind, die Ausarbeitung eines Berichts für die Unternehmensleitung und die Klärung der in diesem Bericht aufgeworfenen Fragen.

    Zu den vor dem Besuch auf dem Gelände einzusehenden Unterlagen gehören die Grunddokumentation über den Standort und die dortigen Tätigkeiten, die Umweltpolitik und das Umweltprogramm, die Beschreibung des Umweltmanagementsystems an dem Standort, Einzelheiten der vorangegangenen Umweltprüfung oder der vorangegangenen Umweltbetriebsprüfung, der Bericht über diese Prüfung und über etwaige anschließende Korrekturmaßnahmen und der Entwurf einer Umwelterklärung.

  3. Der Bericht des Umweltgutachters an die Unternehmensleitung umfaßt
    1. ganz allgemein die festgestellten Verstöße gegen diese Verordnung und insbesondere
    2. die bei der Umweltprüfung oder bei der Methode der Umweltbetriebsprüfung oder dem Umweltmanagementsystem oder allen sonstigen Verfahren aufgetretenen technischen Mängel;
    3. die Einwände gegen den Entwurf der Umwelterklärung sowie Einzelheiten der Änderungen oder Zusätze, die in die Umwelterklärung aufgenommen werden müßten.
  4. Folgende Fälle können eintreten:
    1. Wenn
      • die Umweltpolitik im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung festgelegt wird,
      • die Umweltprüfung bzw. die Umweltbetriebsprüfung in technischer Hinsicht zufriedenstellend ist, in dem Umweltprogramm alle bedeutsamen Fragestellungen angesprochen werden,
      • das Umweltmanagementsystem die Anforderungen des Anhangs I erfüllt und
      • die Erklärung sich als genau, hinreichend detailliert und mit den Anforderungen des Systems vereinbar erweist,

      dann erklärt der Umweltgutachter die Erklärung für gültig.

    2. Wenn
      • die Umweltpolitik im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung festgelegt wird,
      • die Umweltprüfung bzw. die Umweltbetriebsprüfung in technischer Hinsicht zufriedenstellend ist,
      • in dem Umweltprogramm alle wichtigen Fragestellungen angesprochen werden,
      • das Umweltmanagementsystem die Anforderungen des Anhangs I erfüllt,

      aber

      • die Erklärung geändert und/oder ergänzt werden muß oder wenn festgestellt worden ist, daß für eines der Vorjahre, in dem keine Gültigkeitserklärung erfolgte, die Erklärung unrichtig oder irreführend war oder regelwidrig keine Erklärung abgegeben wurde,

      erörtert der Umweltgutachter die erforderlichen Änderungen mit der Unternehmensleitung und erklärt die Umwelterklärung erst für gültig, nachdem das Unternehmen die entsprechenden Zusätze und/oder Änderungen in die Erklärung aufgenommen hat, nötigenfalls mit einem Hinweis auf erforderliche Änderungen an früheren, nicht für gültig erklärten Umwelterklärungen oder auf Zusatzinformationen, die in den Vorjahren hätten veröffentlicht werden sollen.

    3. Wenn
      • die Umweltpolitik nicht im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung festgelegt worden ist,
      • die Umweltprüfung bzw. die Umweltbetriebsprüfung in technischer Hinsicht nicht zufriedenstellend ist oder
      • in dem Umweltprogramm nicht alle wichtigen Fragestellungen angesprochen werden oder
      • das Umweltmanagementsystem die Anforderungen des Anhangs I nicht erfüllt,

      richtet der Umweltgutachter entsprechende Empfehlungen für die erforderlichen Verbesserungen an die Unternehmensleitung und erklärt die Erklärung erst für gültig, nachdem die Mängel in bezug auf Politik und/oder Programm und/oder Verfahren berichtigt, die Verfahren soweit erforderlich erneut durchgeführt und die entsprechenden Änderungen an der Erklärung vorgenommen worden sind.

  .

Teilnahmeerklärungen Anhang IV


auf die Darstellung der Graphik wurde verzichtet

.

Auskünfte, die den zuständigen Stellen bei der Vorlage des Antrags auf Eintragung in das Verzeichnis zu erteilen sind oder bei Vorlage einer anschließend für gültig erklärten Umwelterklärung  Anhang V
  1. Name des Unternehmens.
  2. Name und Anschrift des Standorts.
  3. Kurze Beschreibung der an dem Standort ausgeübten Tätigkeiten (gegebenenfalls Bezugnahme auf beigefügte Unterlagen).
  4. Name und Anschrift des zugelassenen Umweltgutachters, der die beigefügte Erklärung für gültig erklärt hat.
  5. Frist für die Vorlage der nächsten für gültig erklärten Umwelterklärung.

Dem Anfang ist ferner beizufügen:

  1. eine kurze Beschreibung des Umweltmanagementsystems,
  2. eine Beschreibung des für den Standort festgelegten Betriebsprüfungsprogramms,
  3. die für gültig erklärte Umwelterklärung.


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion