Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (4)
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Artikel 8
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S.632), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
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§ 34 Planfeststellungsverfahren | § 34 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsverfahren". |
b) Nach der Angabe " § 36 Stilllegung" werden folgende Angaben eingefügt:
" § 36a Emissionserklärung
§ 36b Zugang zu Informationen
§ 36c Rechtsverordnungen über Anforderungen an Deponien
§ 36d Kosten der Ablagerung von Abfällen";
c) Die Überschrift des achten Teils wird wie folgt gefasst
"Betriebsorganisation, Beauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte".
d) Nach der Angabe " § 55 Aufgaben" wird folgende Angabe eingefügt:
" § 55a Erleichterungen für auditierte' Unternehmensstandort".
e) Nach der Angabe " § 64 Übergangsvorschriften" werden folgende Angaben angefügt:
"Anhang I Abfallgruppen
Anhang II A. Beseitigungsverfahren
Anhang II B Verwertungsverfahren
Anhang III Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik"
2. Dem § 3 werden folgende Absätze 10 bis 12 angefügt:
"(10) Deponien Im Sinne dieses Gesetzes sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Abfallerzeuger die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
(11) Inertabfälle sind mineralische Abfälle, die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagieren, sich nicht biologisch abbauen und andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit führen könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle und die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 60) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inertabfälle zu bestimmen.
(12) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in Anhang III aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen."
3. In § 9 werden die Sätze 2 und 3
Stoffbezogene Anforderungen an die Art und Weise der Verwertung und Beseitigung von Abfällen nach diesem Gesetz bleiben unberührt. Stoffbezogene Anforderungen an die anlageninterne Verwertung sind durch Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 und § 7 festzulegen.
aufgehoben.
3a. In § 10 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 werden die Wörter "die Belange der Raumordnung und der Landesplanung" durch die Wörter "die Ziele der Raumordnung nicht beachtet, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht berücksichtigt und die Belange" ersetzt.
(3) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme für eine umweltverträgliche Abfallbeseitigung gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.
wird aufgehoben.
4a. § 29 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
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(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen. § 5 Abs. 4 und § 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen der Abfallwirtschaftsplanung können in die Programme und Pläne im Sinne des § 5 des Raumordnungsgesetzes aufgenommen werden. | "(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der' Raumordnung zu berücksichtigen. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt." |
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 3 wird nach dem Wort "soll" das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil
(Stand: 19.08.2020)
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