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Änderungstext
Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
Vom 20. Oktober 2006
(BGBl. I Nr. 48 vom 26.10.2006 S. 2298, ber. 27.09.2007 S. 2316)
Siehe Fn. *
Begründungen unter Erläuterungen in den Bundestragsdrucksachen 336/05, 439/06
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen
NachwV - Nachweisverordnung
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Altölverordnung
Die Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "nach § 13 Abs. 1 oder 5 der Nachweisverordnung" durch die Angabe "nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 der Nachweisverordnung" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 oder die Freistellung nach § 13 Abs. 1 sowie die Erteilung der Annahmeerklärung nach § 4 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 10 der Nachweisverordnung für die Entsorgung vermischter Altöle, darf nur unter Beachtung der Sätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4 erteilt werden. | "Die Bestätigung nach § 5 oder § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 oder die Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 sowie die Annahmeerklärung nach § 3 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 und § 9 Abs. 3 Satz 2 der Nachweisverordnung für die Entsorgung gemischter Altöle, darf nur unter Beachtung der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 2 Satz 2 und Absatz 4 erteilt werden." |
b) In Absatz 6 werden die Wörter und Angaben "nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 oder der Freistellung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Nachweisverordnung" durch die Wörter und Angaben "nach § 5 Abs. 1 Satz 1 oder in der Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises nach § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder der Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Nachweisverordnung" ersetzt.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) § 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "im Feld 52 des Formblattes Deklarationsanalyse (DA)" durch die Wörter "im Formblatt Deklarationsanalyse" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 18" durch die Angabe " § 12" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 15" durch die Angabe " § 10" ersetzt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Für die Abgabe der ergänzenden Erklärungen zur Nachweisführung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 finden die Bestimmungen der Nachweisverordnung zur elektronischen Führung von Nachweisen entsprechende Anwendung, einschließlich der §§ 30 und 31 der Nachweisverordnung."
Artikel 2a
Änderung der Altholzverordnung
Dem § 11 der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die Deklaration von Altholz auch mit Hilfe von Praxisbelegen, insbesondere von Liefer- und Wiegescheinen geführt werden, wenn diese Belege die zur Deklaration erforderlichen Angaben enthalten.
(5) Sind über die Entsorgung von Altholz Begleit- oder Übernahmescheine nach der Nachweisverordnung zu führen, so kann die Deklaration des Altholzes auch im Feld "Frei für Vermerke" des Begleit- oder Übernahmescheines erfolgen. Absatz 4 gilt entsprechend. Die Bestimmungen zur elektronischen Nachweisführung nach der Nachweisverordnung finden entsprechende Anwendung."
Artikel 3
Änderung der PCB/PCT-Abfallverordnung
Die PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360), wird wie folgt geändert:
(Stand: 06.02.2021)
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