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Regelwerk, Abfall

PCBAbfallV - PCB/PCT-Abfallverordnung
Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane

Vom 26. Juni 2000
(BGBl. I 2000 S. 932; 16.04.2002 S. 1360 02; 20.10.2006 S. 2298 06; 24.02.2012 S. 212 12)



§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für nachfolgend definierte "PCB", die als Abfälle entsorgt werden oder entsorgt werden müssen.

(2) "PCB" bezeichnet im Sinne dieser Verordnung

  1. die Stoffe
    1. polychlorierte Biphenyle: trichlorierte und höherchlorierte Biphenyle,
    2. polychlorierte Terphenyle,
    3. halogenierte Monomethyldiphenylmethane: Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan, Monomethyldibromdiphenylmethan,
  2. Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes,
    1. die insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach Nummer 1 enthalten,
    2. bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist,
  3. Erzeugnisse im Sinne des Chemikaliengesetzes,
    1. die Stoffe nach Nummer 1 zu insgesamt mehr als 50 mg/kg oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten,
    2. bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Buchstabe a fallen, solange bis das Gegenteil durch den Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer bewiesen ist. Bei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Einzelerzeugnissen zusammengefügtes Erzeugnis unter Buchstabe a fällt, ist das Einzelerzeugnis maßgebend, welches die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthält.

§ 2 Pflichten zur Entsorgung 12

(1) Der Besitzer hat PCB unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit PCB im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 nach Absatz 2 verwertet werden dürfen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 von Erzeugnissen abgetrennt und einer Beseitigung zugeführt werden. Für die Entsorgung der nachfolgend genannten PCB-haltigen Erzeugnisse ist insbesondere zu beachten:

  1. Transformatoren oder sonstige Behältnisse, die Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 als Flüssigkeit enthalten, sind zu entleeren. Die metallischen Bestandteile, insbesondere das Gehäuse, die Spule und die Transformatorbleche, sind so zu behandeln, dass eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung dieser Bestandteile möglich ist und die PCB dabei zerstört oder beseitigt werden.
  2. Aus anderen Erzeugnissen, insbesondere Geräten der Informationstechnik und der Bürokommunikation, elektrischen Geräten oder Leuchtstofflampen, sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, Bauteile, die Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 enthalten, zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen.

(3) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung ist beim Entstehen von Abfällen, die bei Bautätigkeiten anfallen, bereits vor einer Sortierung sicherzustellen, dass die Fraktionen, die Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 enthalten, zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen sind, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(4) Die Entsorgung von PCB darf nur in einer hierfür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zugelassenen Anlage erfolgen.

(5) Die Beseitigung von PCB darf nur mit den Verfahren D8, D9 oder D15, dem sich die Verfahren D10 oder D12 entsprechend Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anschließen, sowie D10 oder D12 erfolgen. Bei dem Verfahren D12 dürfen Abfälle nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, deren Flüssigkeit abgelassen worden ist, in zugelassenen Untertagedeponien im Salzgestein nur abgelagert werden, soweit die Nutzung eines Verfahrens D9 oder D10 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

§ 3 Brand- und Explosionsschutz

Nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften sind beim Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln und innerbetrieblichen Befördern von PCB nach § 1 Abs. 2 alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Freisetzung der Stoffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 durch Brände und Explosionen zu vermeiden.

§ 4 Nachweis- und Mitteilungspflichten 06 12

(1) Unternehmen und Betreiber von Beseitigungsanlagen, die eines der in § 2

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