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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung *

Vom 16. April 2002
(BGBl. I Nr. 26 vom 26.04.2002 S. 1360)



Auf Grund

  1. - des § 7 Abs. 1 Nr. 2,3 und 5 und Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 41 Abs. 3 Nr. 1, § 48, § 64 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Abs. 3 und 5 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1703) und § 7 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), von denen § 7 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und § 23 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geändert worden sind, nach Anhörung der beteiligten Kreise,
  2. - des § 6 Abs. 1 Satz 4, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 23 Nr. 5, § 24 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 3 und § 57 jeweils in Verbindung mit § 59 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages sowie
  3. - des § 37 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist,

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Altölverordnung

Die Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335) wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 bis 4 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

alt neu
§ 1 Aufarbeitung von Altölen

Aufarbeitung im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Abfallgesetzes ist jedes Verfahren, daß darauf abzielt, aus Altölen Grundöle, Fluxöle, verfahrensbedingte Koppelprodukte oder zur Weiterverarbeitung vorgesehene Produkte nach Abtrennung oder chemischer Umwandlung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze herzustellen.

" § 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für

  1. die stoffliche Verwertung,
  2. die energetische Verwertung und
  3. die Beseitigung

on Altöl.

(2) Diese Verordnung gilt für

  1. Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von Altöl,
  2. Betreiber von Altölentsorgungsanlagen,
  3. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altöl entsorgen, und
  4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Entsorgung von Altöl übertragen worden sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.

- § 1a Definitionen

(1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen.

(2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt.

(3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstellung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Erzeugnisse:

Sortengruppe 01 Motorenöle

Sortengruppe 02 Getriebeöle

Sortengruppe 03 Hydrauliköle

Sortengruppe 04 Turbinenöle

Sortengruppe 05 Elektroisolieröle

Sortengruppe 06 Kompressorenöle

Sortengruppe 07 Maschinenöle

Sortengruppe 08 Andere Industrieöle, nicht für Schmierzwecke

Sortengruppe 09 Prozessöle

Sortengruppe 10 Metallbearbeitungsöle

Sortengruppe 11 Schmierfette.

(4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten Stoffe.

§ 2 Zur Aufarbeitung geeignete Altöle

Zur Aufarbeitung dürfen folgende Altöle eingesetzt werden:

  1. Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle,
  2. mineralische Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle. Andere Altöle dürfen nur aufgearbeitet werden, wenn sie keine schädlichen Stoffe enthalten, die das Aufarbeitungsverfahren erschweren oder sich in den Produkten der Aufarbeitung anreichern.
§ 2 Vorrang der Aufbereitung

(1) Der Aufbereitung von Altölen wird Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen.

(2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet.

§ 3 Grenzwerte

Altöle dürfen nicht aufgearbeitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, bestimmt als 4 mg PCB/kg nach dem in Anlage 1 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufarbeitungsverfahren zerstört werden oder in den Produkten der Aufarbeitung nur in dem Maß enthalten sind, das bei einer Aufarbeitung unter Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen ist.

§ 3 Grenzwerte

(1) Altöle dürfen nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Untersuchungsverfahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt.

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