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Änderungstext
Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung *
Vom 16. April 2002
(BGBl. I Nr. 26 vom 26.04.2002 S. 1360)
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Altölverordnung
Die Altölverordnung vom 27. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2335) wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 4 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:
alt | neu |
§ 1 Aufarbeitung von Altölen
Aufarbeitung im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Abfallgesetzes ist jedes Verfahren, daß darauf abzielt, aus Altölen Grundöle, Fluxöle, verfahrensbedingte Koppelprodukte oder zur Weiterverarbeitung vorgesehene Produkte nach Abtrennung oder chemischer Umwandlung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze herzustellen. |
" § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für
on Altöl. (2) Diese Verordnung gilt für
(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist. |
- | § 1a Definitionen
(1) Altöle im Sinne dieser Verordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen. (2) Aufbereitung ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt. (3) Basisöle sind unlegierte Grundöle zur Herstellung der folgenden nach Sortengruppen spezifizierten Erzeugnisse: Sortengruppe 01 Motorenöle Sortengruppe 02 Getriebeöle Sortengruppe 03 Hydrauliköle Sortengruppe 04 Turbinenöle Sortengruppe 05 Elektroisolieröle Sortengruppe 06 Kompressorenöle Sortengruppe 07 Maschinenöle Sortengruppe 08 Andere Industrieöle, nicht für Schmierzwecke Sortengruppe 09 Prozessöle Sortengruppe 10 Metallbearbeitungsöle Sortengruppe 11 Schmierfette. (4) PCB im Sinne dieser Verordnung sind die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 der PCB/PCT-Abfallverordnung bezeichneten Stoffe. |
§ 2 Zur Aufarbeitung geeignete Altöle
Zur Aufarbeitung dürfen folgende Altöle eingesetzt werden:
|
§ 2 Vorrang der Aufbereitung
(1) Der Aufbereitung von Altölen wird Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt, sofern keine technischen und wirtschaftlichen einschließlich organisatorischer Sachzwänge entgegenstehen. (2) Altöle der Sammelkategorie 1 der Anlage 1 sind zur Aufbereitung geeignet. |
§ 3 Grenzwerte
Altöle dürfen nicht aufgearbeitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, bestimmt als 4 mg PCB/kg nach dem in Anlage 1 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufarbeitungsverfahren zerstört werden oder in den Produkten der Aufarbeitung nur in dem Maß enthalten sind, das bei einer Aufarbeitung unter Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen ist. |
§ 3 Grenzwerte
(1) Altöle dürfen nicht aufbereitet werden, wenn sie mehr als 20 mg PCB/kg, ermittelt nach den in Anlage 2 Abschnitt 2 festgelegten Untersuchungsverfahren, oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg nach einem der in Anlage 2 Abschnitt 3 festgelegten Untersuchungsverfahren enthalten. Dies gilt nicht, wenn diese Schadstoffe durch das Aufbereitungsverfahren zerstört werden oder zumindest die Konzentration dieser Schadstoffe in den Produkten der Aufbereitung unterhalb der in Satz 1 genannten Grenzwerte liegt. |
(Stand: 19.10.2020)
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