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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften*)

Vom 26. Juni 2000
(BGBl. I 2000 S. 932)



Die Bundesregierung verordnet auf Grund

Artikel 1
Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane
(PCB/PCT-Abfallverordnung - PCBAbfallV)

wie eingefügt

   

Artikel 2
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 3 Nr. 1 der Verordnung vom 25. Mai 2000 (BGBl. I S. 747), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu Abschnitt 13 des Anhangs werden wie folgt gefasst:

"Abschnitt 13 Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan".

b) Die Angabe "Abschnitt 19 Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan"

wird durch die Angabe "Abschnitt 19 (aufgehoben)" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Abgabe portionsweise verpackter Zubereitungen, die nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden, an private Endverbrauchter gilt

1. Satz 1 Nr. 4 nicht,

2. Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 jedoch auch dann, wenn diese Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind."

b) In Absatz 4 Satz 3 werden in Nummer 1 die Wörter "die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnenden Reinigungsmittel und sonstige Stoffe und Zubereitungen" durch die Wörter "Reinigungsmittel und sonstige Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind," ersetzt.

3. Der Anhang zu § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 5 wird der Spalte 3 folgender Satz angefügt:

"Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Satz 2 gilt nicht für die Abgabe von Duft- oder Farbstoffen zur berufsmäßigen Herstellung von Lampenölen."

a1) In Abschnitt 11 wird Spalte 3 wie folgt gefasst:

alt neu
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Antifoulingfarbe für Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von mehr als 25 m. "Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Antifoulingfarben, deren zinnorganischer Anteil chemisch gebunden ist, zum Aufbringen auf Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von mehr als 25 Meter, die überwiegend zum Einsatz außerhalb von Binnenwasserstraßen und Seen bestimmt sind, wenn die Farben in Gebindegrößen von 20 und mehr Litern zur gewerblichen Verwendung abgegeben werden."

b) Abschnitt 13 wird wie folgt geändert:

aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Polychlorierte Biphenyle und Polychlorierte Terphenyle "Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan".

bb) Der Spalte 1 werden folgende Nummern 3 bis 5 angefügt:

"3. Monomethyltetrachlordiphenylmethan (Ugilec 141) 76253-60-6

4. Monomethyldichlordiphenylmethan (Ugilec 121 oder 21)

5. Monomethyldibromdiphenylmethan (DBBT) 99688-47-8".

cc) Spalte 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Wirtschaft analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen von PCB- oder PCT-haltigen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. "Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, analytische Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen."

dd) Spalte 3 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

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