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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften

Vom 9. November 2010
(BGBl. Nr. 56 vom 15.11.2010 S. 1504)



Siehe Fn.: *

Auf Grund

verordnet die Bundesregierung, im Fall des § 57 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, und auf Grund

verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie im Falle des § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages gemäß § 59 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,

sowie auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung

§ 6 der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 6 Sachverständige02

Bescheinigungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 darf nur erteilen, wer

  1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist oder
  2. eine Zulassung als Umweltgutachter oder als Umweltgutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 des Umweltauditgesetzes vom 7. Dezember 1995, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, für Tätigkeiten nach Abschnitt D Unterabschnitt DN Nr. 37 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 761/93 vom 24. März 1993 (ABl. EG Nr. L 83 S.1), besitzt.
" § 6 Sachverständige

Bescheinigungen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 darf nur erteilen, wer

  1. nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,

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