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Regelwerk, Bau und Planung

SächsBO - Sächsische Bauordnung
- Sachsen -

Vom 11. Mai 2016
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 29.06.2016 S. 187; 10.02.2017 S. 50 17; 27.10.2017 S. 588 17a; 11.12.2018 S. 706 18; 12.04.2021 S. 517 21; 01.06.2022 S. 366 22; 20.12.2022 S. 705 22a °; 01.03.2024 S. 169 24)



Archiv 1992-2003 / 2004
BauOrdnung DDR 1990
Siehe Fn 1, 2

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich 17a

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Die Vorschriften der Teile 1 bis 5 und des Teils 7 dieses Gesetzes gelten nicht für

  1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, ausgenommen Gebäude;
  2. Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude;
  3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen;
  4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen;
  5. Kräne und Krananlagen;
  6. Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden sowie
  7. Regale und Regalanlagen in Gebäuden, die nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind oder keine Erschließungsfunktion haben.

§ 2 Begriffe 17a 22

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch

  1. Aufschüttungen und Abgrabungen;
  2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze;
  3. Sport und Spielflächen;
  4. Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze;
  5. Freizeit- und Vergnügungsparks;
  6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger;
  7. Gerüste sowie
  8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

Anlagen sind bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2.

(2) Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:

  1. Gebäudeklasse 1:
    1. freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und
    2. freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude;
  2. Gebäudeklasse 2:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2;
  3. Gebäudeklasse 3:
    sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m;
  4. Gebäudeklasse 4:
    Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2;
  5. Gebäudeklasse 5:
    sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.

Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen. Bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.

(4) Sonderbauten sind Anlagen besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:

  1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m);
  2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m;
  3. Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohngebäude, Garagen sowie Gebäude für Fahrradabstellplätze;
  4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben;
  5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben;
  6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind;
  7. Versammlungsstätten
    1. mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
    2. im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen;
  8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche;

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