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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Bauvorlageberechtigung und zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958
- Sachsen -

Vom 1. März 2024
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 18.03.2024 S. 169)



Der Sächsische Landtag hat am 31. Januar 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Bauordnung

Die Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 49 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt nicht, wenn bei einem rechtmäßig bestehenden Gebäude eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Nutzungsänderung, durch Aufstocken des Gebäudes oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen wird."

2. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach der Angabe "75 m3" die Wörter "und von bis zu 80 m3für Ladestationen, die der Elektromobilität des öffentlichen Nahverkehrs dienen" eingefügt.

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter "Höhe bis zu 10 m" durch die Wörter "Höhe bis zu 15 m" ersetzt.

bb) In Buchstabe b wird die Angabe "15 m" durch die Angabe "20 m" ersetzt.

cc) Folgende Buchstaben g und h werden angefügt:

"g) ortsveränderliche Antennenanlagen, die längstens 24 Monate aufgestellt werden, wobei bei Masten mit mehr als 10 m Höhe vor Baubeginn die Standsicherheit der Maßnahme durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 Satz 1 und 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden muss,

h) an bestehende Antennenmasten nachträglich angebrachte weitere Antennen, wenn die genehmigte Gesamthöhe der Masten nicht überschritten wird oder die Anlage auch danach noch verfahrens­ oder genehmigungsfrei ist,".

3. Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben auch dann genehmigungsfrei gestellt, wenn

  1. es im Anwendungsbereich des § 34 des Baugesetzbuches liegt,
  2. die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erfüllt sind und
  3. es sich um die Änderung oder Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben handelt."

4. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen, "2. die Voraussetzungen des § 3a des Sächsischen Ingenieurgesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt,"

b) Absatz 2a wird Absatz 3.

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6

(3) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Sachsen einzutragen, wer
  1. einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweist und
  2. danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.

Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Das Eintragungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Nummer 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie

  1. eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
  2. dafür dem Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.

Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der Ingenieurkammer Sachsen anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig als Bauvorlageberechtigter niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen mussten,

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(Stand: 21.03.2024)

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