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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Sächsischen Ingenieur- und Architektenrechts und zur Anpassung an die Richtlinie 2005/36/EG sowie zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparung 1
- Sachsen -
Vom 10. Februar 2017
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 28.02.2017 S. 50)
Der Sächsische Landtag hat am 1. Februar 2017 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
SächsIngG - Sächsisches Ingenieurgesetz
( wie eingefügt).
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Architektengesetzes
Das Sächsische Architektengesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 33 Voraussetzungen für die Listeneintragung eines Antragstellers mit ausländischer Berufsqualifikation | " § 33 Allgemeine Regelung". |
b) Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 33a Voraussetzungen für das Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1".
c) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 34 Verfahren in den Fällen nach § 33 | " § 34 Eintragungsverfahren". |
d) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 34a Ausgleichsmaßnahmen".
e) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 35 Führung von geschützten Berufsbezeichnungen ohne Listeneintragung durch auswärtige Dienstleister | " § 35 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung; Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Architekten und Stadtplaner ohne Listeneintragung". |
f) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 36 Verfahren in den Fällen nach § 35 | " § 36 Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung, Berufspflichten". |
g) Nach der Angabe zu § 36 werden die folgenden Angaben eingefügt:
"Abschnitt 6
Europäischer Berufsausweis, gemeinsamer Ausbildungsrahmen, gemeinsame Ausbildungsprüfungen und Europäischer Vorwarnmechanismus
§ 36a Europäischer Berufsausweis
§ 36b Gemeinsamer Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen
§ 36c Europäischer Vorwarnmechanismus".
h) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 6 wird die Angabe zu Abschnitt 7.
i) Die Angabe zur Anlage wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
"Anlage 1 Studienanforderungen
Anlage 2 Berufspraktikum". |
2. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe " § 35" die Wörter "Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1" eingefügt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Bauwerken" die Wörter "sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Innenräumen" die Wörter "und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden" eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Landschaften" die Wörter "sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung" eingefügt.
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Die Planungen der in den Absätzen 1 und 4 Genannten zeichnen sich dadurch aus, dass sie gestaltend auf der Grundlage einer entsprechenden technischnaturwissenschaftlichen Hochschulausbildung erfolgen. Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf funktionale, baugeschichtliche, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange und unter Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte."
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden die Wörter "des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen" durch die Wörter "von Auftraggebern in Fragen der Planung und Durchführung von Vorhaben" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort "und" gestrichen.
(Stand: 10.02.2021)
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