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SächsArchG - Sächsisches Architektengesetz
- Sachsen -
Vom 2. April 2014
(Sachs.GVBl. Nr. 6 vom 30.04.2014 S. 238; 10.02.2017 S. 50 17aufgehoben)
Archivdatei 2002
Abschnitt 1
Führen der geschützten Berufsbezeichnung, Berufsaufgaben
(1) Die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer
(2) Der Zusatz "Freier" darf nur geführt werden, wenn dieser Zusatz in die Architekten- oder Stadtplanerliste der Architektenkammer Sachsen eingetragen ist.
(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen, die im Rechtsverkehr zu Verwechslungen führen können, darf nur verwenden, wer zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt ist.
(4) Frauen können die Berufsbezeichnung in der weiblichen Sprachform führen.
(5) Soweit in diesem Gesetz der Begriff "Architekt" verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung auch für die Innen- und die Landschaftsarchitekten.
(6) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird nicht berührt
(1) Berufsaufgabe des Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung.
(2) Berufsaufgabe des Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen und der damit verbundenen baulichen Änderung von Gebäuden.
(3) Berufsaufgabe des Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Freianlagen und Landschaften sowie deren Einbindung in die Orts- und Stadtplanung.
(4) Berufsaufgabe des Stadtplaners ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung, vor allem die Erarbeitung städtebaulicher Pläne.
(5) Die Planungen der in den Absätzen 1 und 4 Genannten zeichnen sich dadurch aus, dass sie gestaltend auf der Grundlage einer entsprechenden technisch-naturwissenschaftlichen Hochschulausbildung erfolgen. Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit ist die geistig-schöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität, insbesondere auch im Hinblick auf funktionale, baugeschichtliche, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange und unter Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte.
(6) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 Genannten gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung von Auftraggebern in Fragen der Planung und Durchführung von Vorhaben, insbesondere die Überwachung der Ausführung sowie die Beratung zur effizienten und nachhaltigen Bauweise. Die Berufsaufgaben umfassen ferner die Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung sowie die Sachverständigentätigkeit.
(7) Zu den Berufsaufgaben der Architekten, der Landschaftsarchitekten und der Stadtplaner gehört auch die Ausarbeitung von Plänen und Gutachten zu baulichen Anlagen im Rahmen der städtebaulichen Planung, der Landes- und Regionalentwicklung sowie von Umweltverträglichkeitsstudien.
(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet,
(2) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen, werden in der Fortbildungsordnung (§ 22 Abs. 1 Nr. 8) geregelt.
(3) Als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist in der Regel anzusehen, wenn die Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall für Personenschäden 1.500 000 EUR sowie für Sach- und Vermögensschäden 250.000 EUR beträgt. Die
Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen. Soweit eine ständige Haftpflichtversicherung nicht erforderlich ist, kann eine entsprechende Objektversicherung abgeschlossen werden; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nicht für die dienstliche Tätigkeit der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt sind.
§ 4 Pflichten der qualifizierten Brandschutzplaner 17
(1) Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die bei dieser in die Liste der qualifizierten Brandschutzplaner nach § 66 Abs. 2 Satz 4 der Sächsischen Bauordnung eingetragen sind, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit gewissenhaft auszuüben. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich in Bezug auf ihre Tätigkeit als qualifizierter Brandschutzplaner fortzubilden und im Regelfall jährlich mindestens einen Nachweis hierüber bei der Architektenkammer Sachsen zu hinterlegen.
(2) Die Pflichten des Absatzes 1 und des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3 und 5 gelten auch für die in ein Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen nach § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung Eingetragenen.
(3) Einzelheiten in Bezug auf die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 2, insbesondere die Zulassung von Ausnahmen, werden in der Fortbildungsordnung (§ 22 Abs. 1 Nr. 8) geregelt.
§ 5 Architektenliste, Stadtplanerliste, Liste der qualifizierten Brandschutzplaner, Sachverständigenliste 17
(1) Die Architekten- und die Stadtplanerliste werden von der Architektenkammer Sachsen geführt.
(2) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller ein Baureferendariat erfolgreich absolviert hat. Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs gilt bei Masterabsolventen ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Welche Aufgaben zu den wesentlichen Berufsaufgaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gehören, wird durch Satzung festgelegt.
(3) Der Zusatz nach § 1 Abs. 2 wird auf schriftlichen Antrag eingetragen, wenn der Antragsteller seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig auf eigene Rechnung ausübt. Unabhängig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit keine eigenen oder fremden Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen wahrnimmt.
(4) Dem jeweiligen Antrag sind die für die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Identitätsnachweis und Ausbildungsnachweise sollen als Original oder als beglaubigte Kopien vorgelegt werden. Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine deutsche Übersetzung beizufügen, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden ist. Das Verfahren kann für Antragssteller, die ihre Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesen durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben oder deren Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingeleitet werden. Die Architektenkammer Sachsen bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Eintragungsverfahren muss innerhalb kürzester Frist, im Regelfall spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, abgeschlossen werden. Die Frist nach Satz 5 kann in zu begründenden Ausnahmefällen vier Monate betragen.
(5) Abweichend von dem Erfordernis der Schriftlichkeit in Absatz 2 Satz 1 kann der Antrag bei Unterlagen, die in der Bundesrepublik Deutschland oder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, auch elektronisch unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Architektenkammer Sachsen eingereicht werden; in diesem Fall genügt die Übersendung von Kopien. Die Architektenkammer Sachsen kann im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen nach Satz 1 und soweit unbedingt geboten die Vorlage bestimmter Unterlagen in Form von beglaubigten Kopien verlangen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Von Antragstellern, die nicht über Unterlagen nach Satz 1 verfügen und die einen Antrag in elektronischer Form nach Satz 1 stellen, kann, sofern dies geboten erscheint, die Vorlage von Originalen oder beglaubigten Kopien verlangt werden. Im Fall des Satzes 1 wird das gesamte Verfahren, mit Ausnahme der Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung, elektronisch abgewickelt.
(6) Abweichend von Absatz 2 ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder seine Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt und
(7) Die Architektenkammer Sachsen führt darüber hinaus für ihre Mitglieder, die nicht ausschließlich Ehrenmitglieder sind, die Liste der qualifizierten Brandschutzplaner nach § 66 Absatz 2 Satz 4 der Sächsischen Bauordnung und das Verzeichnis nach § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung. Die Architektenkammer Sachsen ist nach § 66 Absatz 2 Satz 9 der Sächsischen Bauordnung zuständig für Personen, die über eine Berufsqualifikation verfügen, die nach diesem Gesetz zur Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis berechtigt.
(8) Die Architektenkammer führt eine Sachverständigenliste auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Nr. 10. Das Nähere regelt die Sachverständigenordnung (§ 22 Abs. 1 Nr. 10).
(1) In den Listen nach § 5 Abs. 1 sind zu vermerken:
Mit Einwilligung des Betroffenen ist die Tätigkeit als Sachverständiger aufzunehmen. Eine Änderung dieser Daten hat der Architekt oder der Stadtplaner der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen, die die entsprechenden Korrekturen vornimmt.
(2) Die in eine Liste nach § 5 Abs. 1 Eingetragenen erhalten eine Urkunde über die Eintragung mit ihrer Mitgliedsnummer. Nach Löschung der Eintragung ist die Urkunde zurückzugeben.
(3) In der Liste und dem Verzeichnis nach § 5 Absatz 7 sind die Angaben des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 und 8 zu vermerken. Absatz 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.
§ 7 Versagung der Eintragung 17
(1) Die Eintragung in eine Liste nach § 5 Abs. 1 ist einem Antragsteller trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er nicht die für den Beruf des Architekten oder Stadtplaners erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt ihm insbesondere,
(2) Für die Eintragungen in die Liste und das Verzeichnis nach § 5 Absatz 7 gilt Absatz 1 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 8 der Sächsischen Bauordnung maßgebend sind und in Bezug auf die Pflichten ergänzend § 4 gilt.
§ 8 Löschung der Eintragung 17
(1) Die Eintragung in einer Liste nach § 5 Abs. 1 ist zu löschen, wenn
(2) Die Eintragung in einer Liste nach § 5 Abs. 1 soll gelöscht werden, wenn
(3) Die Eintragung kann gelöscht werden, wenn der Eingetragene der Pflicht zur Zahlung des Beitrages nach § 25 Abs. 1 nicht nachgekommen ist und die Summe der Beitragsschuld mindestens zwei Jahresbeiträgen entspricht.
(4) In den Fällen von Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 ist der Eingetragene zuvor schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Pflichterfüllung aufzufordern. Für den Fall der Nichterfüllung ist ihm die Löschung nach Fristablauf anzudrohen.
(5) Die Eintragung des Zusatzes nach § 1 Absatz 2 ist zu löschen, wenn
(6) Für Eintragungen in die Liste und das Verzeichnis nach § 5 Absatz 7 gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend, wobei in Bezug auf die Eintragungsvoraussetzungen die Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 4 oder Satz 8 der Sächsischen Bauordnung maßgebend sind und in Bezug auf die Pflichten ergänzend § 4 gilt.
Abschnitt 2
Gesellschaften
(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 und der Zusatz nach § 1 Abs. 2 sowie Wortverbindungen und ähnliche Bezeichnungen nach § 1 Abs. 3 dürfen im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft
(2) Das Gesellschaftsverzeichnis wird von der Architektenkammer Sachsen geführt. In das Gesellschaftsverzeichnis können neben dem Namen der Gesellschaft, Sitz und Rechtsform, Ort und Datum der amtlichen Registrierung und der Registriernummer auch Daten gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 über die Vorstände, Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidatoren oder Abwickler von Gesellschaften aufgenommen werden, insbesondere ladungsfähige Anschrift und weitere Kontaktdaten. Der Gesellschaft wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ausgestellt. § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Im Hinblick auf die amtliche Registrierung kann die Architektenkammer Sachsen eine Unbedenklichkeitserklärung über die Vorgesellschaft abgeben, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 3 vorliegen.
(3) Die Gesellschaft ist auf schriftlichen Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn
(4) Die Gesellschaft hat die Berufspflichten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 zu beachten. Sie hat darüber hinaus zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1.500 000 EUR für Personenschäden und 250.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen.
(5) Gesellschaften, die unter Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a Alternative 2 fallen, können die Eintragung der Gesellschaft nur bei einer Kammer beantragen.
(6) Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine Kopie des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und die Liste der Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum jeweiligen Register nachzuweisen. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Eintragung wird unverzüglich nach Kenntnis der Eintragung beim Registergericht vorgenommen. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung, der Liste der Gesellschafter und der Eintragung in ein Register sind der Architektenkammer Sachsen von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.
(7) Die Eintragung einer Gesellschaft ist zu löschen, wenn
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder herzustellen sind; im Falle des Todes eines Gesellschafters beträgt die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.
§ 10 Partnerschaftsgesellschaften 17
(1) Auf Partnerschaften nach dem finden die Anforderungen des § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 2 bis 5, in der jeweils geltenden Fassung, finden die Anforderungen des § 9 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 2 bis 5 keine Anwendung.
(2) Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken, sofern insoweit ein entsprechender Versicherungsschutz besteht. Eine Haftungsbeschränkung ist im Partnerschaftsvertrag zu vereinbaren. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt.
(3) Bei einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung muss die Berufshaftpflichtversicherung die Haftpflichtgefahren für Personen und Sach- und Vermögensschäden decken, die sich aus der Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 2 ergeben. Die Mindestversicherungssumme beträgt je Versicherungsfall bei Personenschäden 1.500 000 EUR sowie für Sach- und Vermögensschäden 250.000 EUR. Die Leistungen des Versicherers für innerhalb eines Jahres verursachte Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssummen, vervielfacht mit der Zahl der Partner begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch auf mindestens den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssummen belaufen.
§ 11 Auswärtige Gesellschaften 17
(1) Eine Gesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat (auswärtige Gesellschaft), kann auch ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis in ihrem Namen oder ihrer Firma die Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1, den Zusatz nach § 1 Abs. 2 sowie entsprechende Wortverbindungen und ähnliche Bezeichnungen nach § 1 Abs. 3 führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt ist, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen. § 9 Absatz 4 gilt, mit Ausnahme der Pflicht zur Einhaltung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, entsprechend.
(2) Die Architektenkammer Sachsen untersagt der auswärtigen Gesellschaft das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweist, dass
(3) Auswärtigen Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Niederlassung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat haben, kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(4) Die Gesellschaft hat die erstmalige Erbringung von Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zuvor der Architektenkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann für Gesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat auch gegenüber der einheitlichen Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgenommen werden. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn die Gesellschaft ihre Dienstleistungserbringung bei der Architektenkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland angezeigt hat oder in eine von dieser geführten Liste oder ein Verzeichnis eingetragen wurde.
(5) Aufgrund der Anzeige ist die Gesellschaft von der Architektenkammer Sachsen in einem Verzeichnis zu führen. § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen.
(6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, Änderungen, die für das Führen der Berufsbezeichnung von Bedeutung sind, der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. § 9 Absatz 7 gilt entsprechend. Sie hat ebenfalls mitzuteilen, wenn sie nicht mehr beabsichtigt, Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen; sie ist dann aus dem Verzeichnis zu löschen.
Abschnitt 3
Architektenkammer Sachsen
§ 12 Architektenkammer Sachsen
(1) Die Architektenkammer Sachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden. Sie führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen.
(2) Die Architektenkammer Sachsen kann Untergliederungen bilden.
(1) Mitglied der Architektenkammer Sachsen ist, wer in eine Liste nach § 5 Abs. 1 eingetragen ist.
(2) Ehrenmitglied der Architektenkammer Sachsen ist, wem von der Vertreterversammlung die Ehrenmitgliedschaft in der Architektenkammer Sachsen verliehen wurde. Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 müssen nicht erfüllt sein. Eine Verpflichtung zur Annahme der Ehrenmitgliedschaft besteht nicht. Ehrenmitglieder, die die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 nicht erfüllen, unterliegen nicht den Berufspflichten nach § 3. Ehrenmitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft durch die Vertreterversammlung bei Vorliegen wichtiger Gründe wieder entzogen werden. Das Nähere regelt die Ehrenordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 9).
§ 14 Aufgaben der Architektenkammer Sachsen 17
(1) Aufgabe der Architektenkammer Sachsen ist es,
(2) Die Architektenkammer Sachsen kann über die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften zu führenden Listen und Verzeichnisse hinaus weitere Listen und Verzeichnisse führen, sofern die Betroffenen gesondert über Zweck und Inhalt der Datenverarbeitung informiert werden und in eine Eintragung vorher einwilligen. Die Eintragung in diese Listen und Verzeichnisse darf nicht zur Voraussetzung der Vergabe von Aufträgen gemacht werden.
(3) Die Architektenkammer Sachsen ist jeweils zuständige Behörde
§ 15 Organe und Ausschüsse der Architektenkammer Sachsen 17
Organe der Architektenkammer Sachsen sind
(2) Die Architektenkammer Sachsen bildet einen Schlichtungsausschuss. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Hauptsatzung die Bildung von weiteren Ausschüssen bestimmen.
(3) Der Vertreterversammlung und dem Vorstand der Architektenkammer Sachsen dürfen nur Kammermitglieder angehören. Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung oder des Vorstandes während seiner Amtszeit aus der Architektenkammer Sachsen aus, erlischt gleichzeitig auch sein Amt. Das Amt des ausgeschiedenen Mitgliedes der Vertreterversammlung wird mit dem bei der letzten Wahl in der Reihenfolge der Wahlergebnisse nachfolgenden Bewerber besetzt; ist kein Bewerber vorhanden, wird eine Ersatzwahl vorgenommen. Die Vorsitzenden der Ausschüsse nach Absatz 2 sollen der Vertreterversammlung angehören. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer Sachsen befasst sind, dürfen nicht Mitglieder der Organe oder eines Ausschusses der Architektenkammer Sachsen sein.
(4) Die in die Organe und Ausschüsse der Architektenkammer Sachsen berufenen Kammermitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Auf Antrag des berufenen Kammermitglieds entscheidet der Vorstand, ob ein wichtiger Grund der Annahme und Ausübung des Amtes entgegensteht. Die Pflicht zur Amtsausübung dauert über die Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt des Nachfolgers fort. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder eines Ausschusses nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 vorzeitig aus, wird in der nächsten Vertreterversammlung für seine restliche Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(5) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit. Die Tätigkeit des Vorsitzenden des Eintragungsausschusses und des Vorsitzenden des Ehrenausschusses sowie die Tätigkeit der Stellvertreter ist zu vergüten.
(6) Beschäftigter der Architektenkammer Sachsen darf grundsätzlich nicht sein, wer
Die Architektenkammer Sachsen veranlasst für Personen, die unter § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d Halbsatz 1 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes fallen, eine Überprüfung beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, spricht der Vorstand die Kündigung aus. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung die Stimme des ihn vertretenden Vizepräsidenten. Die Architektenkammer Sachsen hat die Aufsichtsbehörde über die Ergebnisse der Überprüfung und die getroffene Entscheidung unverzüglich zu unterrichten.
§ 16 Vertreterversammlung
(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden für die Dauer von vier Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach Maßgabe der Wahlordnung (§ 22 Abs. 1 Nr. 2) von den Mitgliedern der Architektenkammer Sachsen gewählt.
(2) Die Vertreterversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von einem Monat einzuberufen, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen dies unter Angabe des Besprechungsgegenstandes schriftlich beantragt.
§ 17 Aufgaben der Vertreterversammlung 17
(1) Die Vertreterversammlung entscheidet über die Angelegenheiten der Architektenkammer Sachsen, sofern diese nicht von einem anderen Organ wahrgenommen werden. Sie beschließt insbesondere über
(2) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Bei Beschlüssen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 4 und 5 sowie zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung.
(5) Bei Beschlüssen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind die von der Entlastung betroffenen Personen nicht antrags- und nicht stimmberechtigt; Absatz 2 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(6) Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind durch den Präsidenten auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen. Die Art und Weise der Bekanntmachung wird durch die Hauptsatzung bestimmt. § 4 Absatz 2 und 3 des Sächsischen E-Government-Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das durch die Verordnung vom 4. April 2015 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet entsprechend Anwendung.
(7) Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, die die Hauptsatzung, die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen und deren Änderung betreffen oder Beschlüsse, die die Festsetzung von Umlagen und Beiträge betreffen, bedürfen vor ihrer Bekanntmachung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde mindestens vier Wochen vor der Beschlussfassung zur Kenntnis zu geben. Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist dem Sächsischen Rechnungshof vorzulegen. Im Übrigen sind der Aufsichtsbehörde Beschlüsse nach Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen. Die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen bleiben unberührt.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, bis zu zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten) und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Das Nähere regelt die Hauptsatzung (§ 22 Abs. 1 Nr. 1).
(2) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer Sachsen. Er hat hierzu einen Geschäftsführer zu bestellen.
(4) Der Präsident vertritt die Architektenkammer Sachsen gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Vertreterversammlung und die Vorstandssitzung ein und führt dort jeweils den Vorsitz. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung ist neben dem Präsidenten auch der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.
(5) Erklärungen, durch welche die Architektenkammer Sachsen vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie sind vom Präsidenten, sofern nicht der Geschäftsführer nach Absatz 4 Satz 3 auch allein vertretungsberechtigt ist, zu unterzeichnen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.
(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung in sowie die Löschung aus den Listen und Verzeichnissen der Architektenkammer Sachsen, einschließlich der Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen und der Bescheinigung der erfolgreichen Absolvierung eines Berufspraktikums. Er stellt ferner fest, ob die Voraussetzungen nach § 26 Absatz 1 Satz 3 vorliegen.
(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzern. Die Namen aller Beisitzer und ihrer Fachrichtungen werden in einer Liste erfasst. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Mindestens zwei Beisitzer müssen der Fachrichtung des Betroffenen angehören. Die Auswahl der Beisitzer regelt die Hauptsatzung.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjurist haben. Die Beisitzer müssen Mitglied der Architektenkammer Sachsen sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand, dem Schlichtungsausschuss oder dem Ehrenausschuss angehören noch Beschäftigte der Architektenkammer Sachsen sein.
(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren von der Vertreterversammlung gewählt.
(5) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Stimmenthaltung nicht zulässig ist. Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(6) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 41 bis 43 und 48 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Ob ein Hinderungsgrund vorliegt, entscheidet der Vorsitzende des Eintragungsausschusses. Betrifft der Hinderungsgrund den Vorsitzenden, entscheidet der Präsident der Architektenkammer Sachsen.
(7) Der Betroffene hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen. Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die nur teilweise Ablehnung eines Antrages oder die Löschung sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen die Entscheidung des Eintragungsausschusses bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern der Architektenkammer Sachsen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, wird bei der Architektenkammer Sachsen ein Schlichtungsausschuss gebildet.
(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzern. Er entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen zwei Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sein müssen. Die Entscheidung über die Besetzung trifft der Vorsitzende. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung (§ 22 Abs. 1 Nr. 7).
(3) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen weder dem Eintragungsausschuss, noch dem Ehrenausschuss oder dem Vorstand angehören.
(4) Der Schlichtungsausschuss hat auf Antrag eines Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
(5) § 19 Abs. 6 gilt entsprechend.
(1) Zur Ahndung der Verletzung von Berufspflichten nach § 3 und Pflichten nach § 4 wird bei der Architektenkammer Sachsen ein Ehrenausschuss gebildet.
(2) Der Ehrenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzern. Er entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Mindestens ein Beisitzer muss der Fachrichtung des Betroffenen angehören. Die Beisitzer müssen Mitglied der Architektenkammer Sachsen sein. Die Entscheidung über die Besetzung trifft der Vorsitzende.
(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjurist haben. Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen weder dem Vorstand, dem Eintragungsausschuss oder dem Schlichtungsausschuss angehören noch Mitarbeiter der Architektenkammer Sachsen sein.
(4) Die Mitglieder des Ehrenausschusses werden für die Dauer von vier Jahren von der Vertreterversammlung gewählt.
(5) § 19 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(1) Die Architektenkammer Sachsen erlässt zur Regelung ihrer Angelegenheiten insbesondere folgende Satzungen:
(2) Die Hauptsatzung regelt insbesondere
(3) Die Wahlordnung regelt insbesondere
(4) Die Haushalts- und Kassenordnung regelt insbesondere
Die Vorschrift über die Durchführung der Rechnungsprüfung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof.
(5) Die Ordnung über Ausgleichsmaßnahmen regelt insbesondere
(6) Die Satzungen sind so auszugestalten, dass die berechtigten Interessen aller in der Architektenkammer Sachsen vertretenen Fachrichtungen gewahrt werden.
§ 23 Schweigepflicht
Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer Sachsen, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden und die ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nach Beendigung der Tätigkeit des Verpflichteten fort.
§ 24 Datenverarbeitung, Auskunft 17
(1) Die Architektenkammer Sachsen ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt. Zu diesem Zweck dürfen über
insbesondere die im Satz 4 aufgeführten Daten verarbeitet werden. Hierzu gehören:
(2) Die in Absatz 1 Satz 3 genannten Personen sind verpflichtet, den Organen, Ausschüssen und Einrichtungen der Architektenkammer auf Verlangen die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht, Auskunft aus den Listen oder den Verzeichnissen der Sächsischen Architektenkammer
zu verlangen. Diese Daten dürfen von der Architektenkammer Sachsen veröffentlicht oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung weitergeleitet werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht. Der Betroffene ist über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten und auf die Widerspruchmöglichkeit hinzuweisen. Mit Einwilligung des Architekten oder Stadtplaners oder der Gesellschaft darf die Architektenkammer Sachsen auch Auskunft über weitere in der Architektenliste oder in den Verzeichnissen enthaltene Angaben erteilen. Die Architektenkammer Sachsen ist ferner berechtigt, in Fällen des § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes Auskünfte über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen.
(4) Daten, die die Architektenkammer im Rahmen von § 14 Absatz 2 verarbeitet, dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen an potentielle Auftraggeber übermittelt werden.
(5) Durch Maßnahmen aufgrund der Absätze 1 bis 4 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. Im Übrigen finden die Vorschriften des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
§ 25 Finanzwesen der Architektenkammer Sachsen 17
(1) Die Architektenkammer Sachsen erhebt, soweit nicht anderweitig gedeckt, zur Deckung ihres sachlichen und personellen Aufwandes Beiträge von ihren Mitgliedern. Das Nähere regelt die Beitragsordnung (§ 22 Abs. 1 Nr. 3).
(2) Die Architektenkammer Sachsen erhebt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen sowie für die Vornahme von Amtshandlungen und für sonstige Leistungen ihrer Organe und Ausschüsse Gebühren und Auslagen. Sofern die Architektenkammer Sachsen in ihrer Gebührenordnung (§ 22 Abs. 1 Nr. 4) nichts Abweichendes geregelt hat, gilt der 1. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Vorstand der Architektenkammer Sachsen stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. Das Nähere regelt die Haushalts- und Kassenordnung (§ 22 Abs. 1 Nr. 6).
(1) Die Architektenkammer Sachsen errichtet durch Satzung für ihre Mitglieder, die nicht ausschließlich Ehrenmitglieder nach § 13 Abs. 2 sind, und deren Familien ein Versorgungswerk und verpflichtet ihre Mitglieder dort Teilnehmer zu werden. Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres Mitglied der Architektenkammer Sachsen geworden sind, nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Versorgung haben oder zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft in der Architektenkammer Sachsen berufsunfähig sind, sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Abweichend von Satz 2 kann die Satzung ein Höchsteintrittsalter vorsehen. Dem Versorgungswerk können für die Dauer von längstens fünf Jahren auf Antrag auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung, mit Ausnahme der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, erfüllen.
(2) Die Teilnehmer des Versorgungswerkes sind zur Zahlung eines monatlichen satzungsgemäßen Beitrages verpflichtet. Dieser wird durch Bescheid festgesetzt und ist nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogen. Die Satzung kann einen einkommensunabhängigen Mindestbeitrag festlegen und Bestimmungen darüber enthalten, welches Einkommen der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen ist. Für selbständig tätige Teilnehmer kann die Satzung eine Ermäßigung des Beitrages für den Zeitraum von bis zu fünf Jahren ab der erstmaligen Teilnahme als Selbständiger vorsehen.
(3) Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Architektenkammer Sachsen. Organe des Versorgungswerkes sind die Vertreterversammlung und der Verwaltungsausschuss. Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen, Verwaltung und Organe des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architektenkammer Sachsen sind. Das Vermögen des Versorgungswerkes haftet nicht für Verbindlichkeiten der Architektenkammer Sachsen. Das Vermögen der Architektenkammer Sachsen haftet nicht für Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes. Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.
(4) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag für seine Teilnehmer und deren Familien folgende Leistungen:
Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen. Anwartschaften oder Ansprüche auf Leistungen kann der Berechtigte weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann auf Antrag des Berechtigten durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen von Satz 3 zulassen, wenn dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.
(5) Die Satzung des Versorgungswerkes muss Bestimmungen enthalten über
Die Satzung kann Regelungen zur Erstattung von Beiträgen oder Kapitalabfindungen vorsehen.
(6) Für den Übergang von Ersatzansprüchen gegen einen Dritten findet § 86 Versicherungsvertragsgesetzes entsprechende Anwendung.
(7) Die Satzung wird entsprechend den Vorschriften des § 17 Abs. 4 durch die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes erlassen und geändert. Die Beschlüsse nach Satz 1 sind durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses auszufertigen und in dem von der Satzung bestimmten Veröffentlichungsorgan bekannt zu machen. Die Satzung, ihre Änderung, der Beschluss nach Absatz 8 Satz 1 und 2 sowie die Anschlusssatzung und ihre Änderung müssen vor ihrer Bekanntmachung von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 27 Abs. 4 genehmigt werden.
(8) Die Architektenkammer Sachsen kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder anderer berufsständischer Versorgungseinrichtungen in das Versorgungswerk aufnehmen. Sie kann sich einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Geltungsbereich des Grundgesetzes anschließen oder zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Ein Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung oder der Zusammenschluss mit einer solchen bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes.
(9) Das Versorgungswerk kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vertreten.
(10) Das Versorgungswerk ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die Daten des Versorgungswerkes sind getrennt von den Daten der Architektenkammer zu verwalten. Die Daten dürfen nur für die Zwecke gespeichert, genutzt und übermittelt werden, für die sie erhoben worden sind. Insbesondere werden folgende Daten verarbeitet:
(11) Das Versorgungswerk darf zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Teilnahme sowie für die Höhe der Beitragspflicht und des Leistungsanspruchs von den Teilnehmern und den sonstigen Leistungsberechtigten die hierfür erforderlichen Auskünfte sowie die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Die Teilnehmer und die sonstigen Leistungsberechtigten sind verpflichtet, Auskunft zu erteilen und die angeforderten Nachweise vorzulegen. Sie sind weiterhin verpflichtet, jede Änderung der für die Beitragspflicht und den Leistungsanspruch maßgeblichen Verhältnisse dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen. Die Architektenkammer Sachsen hat dem Versorgungswerk Einblick in ihr Mitgliederverzeichnis zu gewähren, ihm die Eintragung und die Löschung der Eintragung eines Architekten oder Stadtplaners mitzuteilen sowie alle sonstigen für die Teilnahme und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(12) Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen sowie Leistungsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind. Die Verjährung der Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen wird durch Bekanntgabe eines die vorgenannten Ansprüche festsetzenden Bescheides, die Verjährung des Leistungsanspruches wird durch den Zugang der schriftlichen Anmeldung des Anspruchs beim Versorgungswerk gehemmt. Die Hemmung der Verjährung bei Leistungsansprüchen dauert bis zur Bestandskraft des schriftlichen Bescheides des Versorgungswerkes an den Teilnehmer oder den sonstigen Leistungsberechtigten. Die §§ 203 bis 213 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
(13) Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen sind auf Leistungsbescheide mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass Vollstreckungsbehörde das Versorgungswerk ist.
(1) Die Aufsicht über die Architektenkammer Sachsen und die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk führt das Staatsministerium des Innern (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk beschränkt sich auf die Einhaltung der Vorschriften nach diesem Gesetz.
(2) Die Architektenkammer Sachsen sowie das Versorgungswerk laden die Aufsichtsbehörde zu den Sitzungen der Vertreterversammlungen und auf Verlangen auch zu den Sitzungen der anderen Organe und der Ausschüsse ein. Den Vertretern der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung von Vorstandssitzungen und Vertreterversammlungen sowie die Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnung verlangen.
(3) Die §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung.
(4) Das Versorgungswerk unterliegt der Versicherungsaufsicht nach dem Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 28 Zusammenarbeit mit anderen Kammern
(1) Die Architektenkammer Sachsen arbeitet in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen, insbesondere im Bereich des Sachverständigenwesens und bezüglich der qualifizierten Brandschutzplaner vertrauensvoll mit der Ingenieurkammer Sachsen zusammen. Für die Zusammenarbeit im Bereich des Sachverständigenwesens und der qualifizierten Brandschutzplaner sollen gemeinsame Ausschüsse gebildet werden. Das Nähere ist jeweils in einer Verwaltungsvereinbarung festzulegen, die der Genehmigung durch das Staatsministerium des Innern bedarf.
(2) Darüber hinaus arbeitet die Architektenkammer Sachsen im Bereich des Sachverständigenwesens, insbesondere was die Abgrenzung von Sachgebieten betrifft, vertrauensvoll mit den Industrie- und Handelskammern zusammen.
(3) § 27 gilt für Ausschüsse nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Abschnitt 4
Ahndung von Berufsvergehen
(1) Die Mitglieder der Architektenkammer Sachsen und die in das Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen nach § 66 Absatz 2 Satz 8 und 9 der Sächsischen Bauordnung Eingetragenen haben sich wegen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 in einem Ehrenverfahren zu verantworten. Dies gilt nicht für Mitglieder der Architektenkammer Sachsen im öffentlichen Dienst hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit. Auf Antrag eines Mitgliedes der Architektenkammer Sachsen muss eine Entscheidung über sein Verhalten in einem Ehrenverfahren herbeigeführt werden.
(2) Politische, religiöse, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein.
(3) Ist das Mitglied der Architektenkammer Sachsen in einem Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhaltes, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.
§ 30 Verfahrensvorschriften 17
Soweit dieses Gesetz keine Verfahrensregelungen trifft, finden für das Ehrenverfahren die Bestimmungen der §§ 18 bis 28 und 30 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen entsprechend Anwendung.
§ 31 Maßnahmen im Ehrenverfahren, Einstellung 17
(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(3) Auf eine Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 darf nur erkannt werden, wenn die Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 gröblich oder wiederholt verletzt wurden. Wird auf Löschung oder Ausschluss erkannt, bestimmt der Ehrenausschuss zugleich eine Frist, innerhalb derer kein neuer Antrag auf Eintragung oder Aufnahme gestellt werden darf. Die Frist beträgt mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre.
(4) Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten nach § 3 oder Pflichten nach § 4 verjährt in vier Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung entsprechend. Verstößt ein Verhalten auch gegen den Tatbestand einer Strafvorschrift, verjährt die Verfolgung der Verletzung von Berufspflichten zugleich mit der Strafverfolgung.
(5) Eintragungen über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 werden nach Ablauf von acht Jahren aus den bei der Architektenkammer Sachsen über den Betroffenen geführten Akten gelöscht und dürfen bei weiteren Maßnahmen nach Absatz 1 nicht berücksichtigt werden, wenn der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung oder Pflichtverletzung schuldig gemacht hat. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage, an dem die Maßnahme nach Absatz 1 unanfechtbar geworden ist. Sie endet nicht, solange gegen den Betroffenen wegen desselben Sachverhaltes ein Strafverfahren oder ein Ehrenverfahren schwebt, eine andere Maßnahme nach Absatz 1 berücksichtigt werden darf oder ein Verwarnungsgeld noch nicht vollstreckt worden ist.
(6) Der Verweis gilt mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung als erteilt. Zum gleichen Zeitpunkt werden Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 wirksam. § 19 Abs. 7 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(7) Verwarnungsgelder fließen der Architektenkammer Sachsen zu.
(8) Das Ehrenverfahren wird eingestellt, wenn
Die Einstellung in den Fällen der Nummern 1 und 2 ist zu begründen und zuzustellen.
§ 32 Ehrenverfahren gegenüber Gesellschaften
Die §§ 29, 30 und 31 Abs. 3 bis 8 finden auf Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 entsprechende Anwendung. Auf folgende Maßnahmen kann erkannt werden:
Maßnahmen nach Satz 2 können nebeneinander verhängt werden. Die Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 können im Ehrenverfahren nur durch denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, der zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 berechtigt ist. Weitere Partner oder Gesellschafter können als Betroffene an diesem Verfahren teilnehmen.
Abschnitt 5
Besondere Regelungen für ausländische Abschlüsse
§ 33 Voraussetzungen für die Listeneintragung eines Antragstellers mit ausländischer Berufsqualifikation 17
(1) Für eine Person mit einer ausländischen Berufsqualifikation, die eine der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 führen will, finden die Vorschriften des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung, es sei denn, dieses Gesetz nimmt ausdrücklich auf die Vorschriften des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Bezug.
(2) Für die Begriffe , Ausbildungsnachweis", ,reglementierter Beruf" und ,reglementierte Ausbildung" gelten die Begriffsbestimmungen des Artikel 3 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend.
§ 33a Voraussetzungen für das Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 17
(1) Ein Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation erfüllt die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für die jeweilige Fachrichtung, wenn er über einen Ausbildungsnachweis einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung verfügt, der den in der Anlage 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist. Für die Anerkennung der Gleichwertigkeit findet § 9 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend Anwendung; der Ausgleich eines erforderlichen Abschlusses ausschließlich durch Berufserfahrung ist nicht möglich.
(2) Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt für die Fachrichtung Architektur auch ein Antragsteller mit einer ausländischen Berufsqualifikation, wenn er nachweist, dass er die Anforderungen nach
der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
(3) Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 gelten auch für einen Antragsteller für die Fachrichtung Architektur als gleichwertig erfüllt, wenn er gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2005/36/EG zur Führung der Berufsbezeichnung ,Architekt" aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Unionsbürgern zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.
(4) Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt auch ein Antragssteller für die jeweilige Fachrichtung, wenn
Satz 1 gilt auch für einen Antragsteller, der nachweist, dass er
(5) Personen, die einen akademischen Titel besitzen, sind berechtigt, die Ausbildungsbezeichnung ihres Herkunftsstaates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache ihres Herkunftsstaates zu führen. Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die oder der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, sind aufzuführen.
(6) Ein Antragsteller nach den Absätzen 1 bis 4, der bisher weder eine Wohnung noch eine Niederlassung im Freistaat Sachsen hat und den Beruf auch dort nicht überwiegend ausgeübt hat, wird abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ebenfalls in die Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 eingetragen, wenn er glaubhaft darlegen kann, die Anforderung des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zeitnah erfüllen zu können. Weist der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung nicht nach, dass er die Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, wird die Eintragung gelöscht.
§ 34 Verfahren in den Fällen nach § 33 17
(1) Der Antrag bedarf der Schriftform. Für die Antragstellung gilt § 5 Absatz 4 Satz 1, 3 bis 7 und Absatz 5 entsprechend. Ergänzend haben Antragsteller nach § 33a Absatz 1 Unterlagen nach § 12 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vorzulegen. Antragsteller nach § 33a Absatz 2 bis 4 haben Unterlagen nach Anhang VII Nummer 1 Buchstabe a und b und gegebenenfalls Buchstabe f zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2005/36/EG vorzulegen. Von Antragstellern nach § 33a Absatz 2 kann eine Bescheinigung nach Anhang VII Nummer 2 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden. Für alle Unterlagen findet § 5 Absatz 4 bis 6 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechend Anwendung. Darüber hinaus finden § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 5 sowie §§ 14 und 15 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes entsprechende Anwendung.
(2) Im Fall berechtigter Zweifel kann die Architektenkammer Sachsen von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat folgende Bestätigungen einholen:
War der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat tätig, kann die Architektenkammer Sachsen im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI).
(3) Ergänzend zu § 6 wird die Staatsangehörigkeit des Antragstellers und der Staat, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, vermerkt.
(4) Durch Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen müssen im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung berücksichtigt werden, wenn sie von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden.
(5) Kann eine Eintragung in die Liste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht erfolgen, weil festgestellt wird, dass
ist dies durch Bescheid festzustellen. Antragsteller nach § 33a Absatz 4, bei denen im Hinblick auf die Nummer 1 Buchstabe a und b wesentliche Unterschiede festgestellt wurden, können diese nach Maßgabe des § 34a durch Ausgleichsmaßnahmen ausgleichen. Satz 2 gilt für Spätaussiedler entsprechend; § 10 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(6) Der Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 muss folgende Informationen enthalten:
(7) § 16 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes findet entsprechend Anwendung.
(1) Als mögliche Ausgleichsmaßnahmen kommen, mit Ausnahme bei Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang und die Ablegung einer Eignungsprüfung in Betracht. Die konkrete Ausgleichsmaßnahme, die zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede erforderlich ist, richtet sich nach der Berufsqualifikationsniveaustufe des jeweiligen vorgelegten Ausbildungsnachweises:
(2) Beabsichtigt der Antragsteller die Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme, hat er dies der Architektenkammer Sachsen schriftlich durch einen entsprechenden Antrag mitzuteilen. Hat sich der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden können. Legt die Architektenkammer Sachsen fest, dass die Eignungsprüfung zu absolvieren ist, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können. Wählt der Antragsteller die Durchführung eines Anpassungslehrgangs, informiert ihn die Architektenkammer Sachsen über das weitere Verfahren.
(3) Die Einzelheiten zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen werden durch Satzung festgelegt (§ 22 Absatz 1 Nummer 11 und Absatz 5).
(4) Die Architektenkammer Sachsen kann mit anderen zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland landesübergreifende Vereinbarungen zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen schließen. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern.
§ 35 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung; Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Architekten und Stadtplaner ohne Listeneintragung 17
(1) Ein Dienstleister, der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat noch seinen Beruf hier überwiegend ausübt und nur vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung im Freistaat Sachsen als Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem er rechtmäßig niedergelassen ist (Niederlassungsmitgliedstaat), erbringen will (auswärtiger Architekt, auswärtiger Innenarchitekt, auswärtiger Landschaftsarchitekt oder auswärtiger Stadtplaner), ist dazu berechtigt, wenn
(2) Die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 ist in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates zu führen und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 möglich ist. Falls eine entsprechende Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt.
(3) Liegen die Voraussetzungen nach § 33a Absatz 2, 3 oder Absatz 4 vor, kann die Dienstleistung auch unter der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 erbracht werden. Den in § 1 Absatz 2 genannten Zusatz dürfen die in § 33a Absatz 2 und 3 genannten Dienstleister führen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
(4) Ein Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner, der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat noch seinen Beruf hier überwiegend ausübt und nur vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung im Freistaat Sachsen erbringen will, aber keine entsprechende Berufsbezeichnung eines Niederlassungsmitgliedstaates führen kann, darf eine Dienstleistung unter Führung einer geschützten Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 erbringen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation mit den in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Anforderungen festgestellt worden ist. § 33a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 36 Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung, Berufspflichten 17
(1) Ein Dienstleister nach § 35 hat das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Architektenkammer Sachsen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch bei der einheitlichen Stelle nach § 5 Absatz 4 Satz 4 vorgenommen werden. Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Die Anzeige nach Satz 1 ist einmal jährlich in beliebiger Form zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres Dienstleistungen im Freistaat Sachsen zu erbringen; sofern der Dienstleister über einen Europäischen Berufsausweis nach Artikel 4c Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, ist die Anzeige nach 18 Monaten zu erneuern. Die Architektenkammer Sachsen kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen; § 34 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Dienstleister nach Absatz 1 sind von der Architektenkammer Sachsen in einem Verzeichnis zu führen. Das Verzeichnis enthält neben den Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 und Satz 2 Angaben über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters, seine Berufsqualifikation und den Staat, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, die Angabe, ob die Dienstleistungserbringung auf Grundlage von § 35 Absatz 1, 3 oder 4 erfolgt, im Fall des § 35 Absatz 1 die Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates, und den Umfang der Bauvorlageberechtigung nach § 65 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung. Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung nicht verzögern oder erschweren und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursachen. Dienstleistern wird eine Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis und den Umfang der Bauvorlageberechtigung nach Satz 2 ausgestellt. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf ein Jahr zu befristen, in den Fällen des Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 auf 18 Monate. Wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen nach Absatz 1 bescheinigten Situation hat der Dienstleister der Architektenkammer Sachsen unverzüglich mitzuteilen. Die §§ 7, 8 Absatz 1, 2 und 4 gelten entsprechend.
(3) Ein Dienstleister nach § 35 Absatz 4 hat bei der Architektenkammer Sachsen spätestens mit der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit zu stellen. Absatz 2 mit Ausnahme des Satzes 3 sowie § 34 Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6, Absatz 2, 6 Nummer 2 und Absatz 7 gelten entsprechend. Dienstleistern nach § 35 Absatz 1 steht es frei, von der Möglichkeit des Satz 1 Gebrauch zu machen; in diesen Fällen findet § 34 Absatz 5 Satz 2 keine Anwendung.
(4) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 und eines Antrages nach Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Dienstleister bereits über eine seiner Fachrichtung entsprechenden Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügt.
(5) Ein Dienstleister, der in ein Verzeichnis bei der Architektenkammer Sachsen eingetragen ist, ist hinsichtlich der Einhaltung der Berufspflichten wie ein Mitglied der Architektenkammer Sachsen zu behandeln. § 3 Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1 bis 3, §§ 29, 30, 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie Absatz 2 bis 8 gelten entsprechend. § 31 Absatz 1 Nummer 5 gilt mit der Maßgabe, dass auf Löschung aus dem Verzeichnis gemäß Absatz 2 Satz 1 erkannt und daneben eine Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1, des Zusatzes nach § 1 Absatz 2 sowie entsprechender Wortverbindungen nach § 1 Absatz 3 ausgesprochen werden kann.
Abschnitt 6 17
Europäischer Berufsausweis, gemeinsamer Ausbildungsrahmen, gemeinsame Ausbildungsprüfungen und Europäischer Vorwarnmechanismus
§ 36a Europäischer Berufsausweis 17
(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erfüllt, oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat.
(2) Wurde für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, der Europäische Berufsausweis gemäß Artikel 4a Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG eingeführt, finden hinsichtlich des Verfahrens Artikel 4a Absatz 4 und Artikel 4b bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und die aufgrund von Artikel 4a Absatz 7, Artikel 4b Absatz 4 und Artikel 4e Absatz 7 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte der Kommission Anwendung.
(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nicht das automatische Recht zum Führen der Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1.
§ 36b Gemeinsamer Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen 17
(1) Ausbildungsnachweise, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, sind den Ausbildungsnachweisen, die nach diesem Gesetz erforderlich sind, gleichwertig, sofern der gemeinsame Rahmen durch Rechtsvorschrift angeordnet wurde.
(2) Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat auf der Grundlage einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung nach Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, berechtigen den Inhaber zur Berufsausübung im Freistaat Sachsen wie den Inhaber einer nach diesem Gesetz erforderlichen Berufsqualifikation, sofern für diesen Beruf eine gemeinsame Ausbildungsprüfung durch Rechtsvorschrift angeordnet wurde.
§ 36c Europäischer Vorwarnmechanismus 17
(1) Die Architektenkammer Sachsen ist im Rahmen der Anerkennung von Berufsqualifikationen für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, die zuständige Behörde gemäß § 14 Absatz 3 Nummer 2 für ausgehende Warnungen über das IMI gemäß Artikel 56a Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG, sofern nicht eine diesbezügliche Zuständigkeit der Gerichte besteht. Sie ist auch zuständige Behörde für eingehende Warnungen. § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
(2) Im Fall einer gerichtlichen Feststellung, dass ein Antragsteller im Rahmen der Anerkennung einer Berufsqualifikation für einen Beruf, der im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegt, gefälschte Nachweise verwendet hat, unterrichtet die Architektenkammer Sachsen, sofern nicht eine unmittelbare Unterrichtung durch ein Gericht erfolgt, die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten und der anderen Bundesländer, die an das IMI angeschlossen sind, über das IMI spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Entscheidung über die Identität der betreffenden Person. Die Warnungen erfolgen unter weiterer Berücksichtigung der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 56a Absatz 8 der Richtlinie 2005/36/EG.
(3) Die von der Warnung betroffene Person nach Absatz 2 Satz 1 ist schriftlich darüber zu informieren, dass in Bezug auf seine Person eine solche Warnung übermittelt worden ist. Mit der Information nach Satz 1 ist die betroffene Person gleichzeitig darüber zu unterrichten,
(4) Die zuständige Behörde nach Absatz 1 unterrichtet die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen durch Abkommen gleichgestellten Staaten, die an das IMI angeschlossen sind, über das IMI, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Warnung eingelegt hat.
(5) Soweit die Warnung nach Absatz 2 über das IMI nicht mehr gültig ist, ist sie binnen drei Kalendertagen ab dem Datum der vollziehbaren Entscheidung über den Widerruf oder ab dem Zeitpunkt, an dem sie sonst ungültig geworden ist, zu löschen.
Abschnitt 7 17
Ordnungswidrigkeiten, Rechtsverordnungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 25.000 EUR geahndet werden.
(3) Die Architektenkammer Sachsen ist zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.
§ 38 Verordnungsermächtigungen 17
(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen
(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Mindestversicherungssumme nach § 3 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen allgemeinen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.
(1) Die bis zum 30. April 2014 erfolgten Eintragungen in die Architekten- und Stadtplanerliste und das damit verbundene Recht zur Führung der Berufsbezeichnung einschließlich des Zusatzes "Freier" zur Berufsbezeichnung behalten ihre Gültigkeit.
(2) Die bis zum 30. April 2014 gestellten Anträge auf Eintragung werden nach den bis zu diesem Tag gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen.
(3) Die Voraussetzungen der Mindestinhalte des Studiengangs entsprechend der Anlage gelten nicht für Personen, die ihr Studium bereits vordem 1. Mai 2014 begonnen haben.
(4) Die Architektenkammer Sachsen wählt unverzüglich nach 1. Mai 2014 einen Ehrenausschuss. Bis zur Wahl des Ehrenausschusses finden die Regelungen zum berufsgerichtlichen Verfahren weiterhin Anwendung. Zum Zeitpunkt der Wahl bereits eingeleitete berufsgerichtliche Verfahren werden nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Rechtsvorschriften abgeschlossen. Die erste Amtszeit des Ehrenausschusses endet mit der Amtszeit der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sonstigen bestehenden Ausschüsse.
(5) Ein Antragsteller, der den erfolgreichen Abschluss eines Studiums in seiner Fachrichtung an einer Ingenieurschule oder Werkkunstschule in der Bundesrepublik Deutschland mit Prüfungszeugnis vor dem 1. Januar 1973 oder einer Fachschule in dem in Kapitel II Artikel 3 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 889) genannten Gebiet nachweist, das für alle Fachrichtungen ein technisches Grundstudium einschließen muss, wird abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als Architekt eingetragen, wenn er die übrigen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
(6) Die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 10 geht sechs Monate nach dem 1. Mai 2014 auf die Architektenkammer Sachsen über.
(7) Die Anforderungen an das Berufspraktikum gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gelten ab dem 1. März 2017 nicht für Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits eine Berufstätigkeit aufgenommen haben, die nach den bis zum 28. Februar 2017 geltenden Regelungen als Berufspraxis anerkannt werden konnte.
(8) Die inhaltlichen Anforderungen an die Diplomstudiengänge gelten nicht für Personen, die ihr Studium bereits vor dem 1. März 2017 begonnen haben.
§ 40 Übergangsvorschriften zum Versorgungswerk
(1) Mitglieder der Architektenkammer Sachsen, die am 25. November 2007 bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 765), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663) geändert worden ist, in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung, befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft ausgeschlossen. Mitglieder, die im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 25. November 2007 das 45. Lebensjahr vollendet haben und von der Pflichtmitgliedschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsArchG, in der am 28. Juni 2002 geltenden Fassung, befreit waren, sind von der Pflichtmitgliedschaft nicht ausgeschlossen, wenn sie die Aufnahme in das Versorgungswerk innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes beantragt haben. Berufsangehörige, die anlässlich der Gründung des Versorgungswerkes von der Pflichtmitgliedschaft befreit waren oder auf Antrag befreit wurden, und solche, die wegen der Teilnahme in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung befreit wurden, bleiben von der Pflichtteilnahme ausgenommen.
(2) Die Satzung des Versorgungswerkes kann für die bis 31. Dezember 2004 in das Versorgungswerk eingezahlten Beiträge Bestimmungen über die Erstattung an Personen, die keine Familienangehörigen sind, vorsehen.
Studienanforderungen | Anlage 1 17 (zu § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) |
Das Studium nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 muss je nach Fachrichtung folgende Anforderungen erfüllen:
A. Für die Fachrichtung Architektur:
I. Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.
II. Bei einem Studiengang zu I, müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern entsprechend Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a bis k der Richtlinie 2005/36/EG erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 2 Abs. 1) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten des Architekten ausgerichtet sein.
B. Für die Fachrichtung Innenarchitektur
I. Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.
II. Bei einem Studiengang zu I, müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 2 Abs. 2) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten des Innenarchitekten ausgerichtet sein.
C. Für die Fachrichtung Landschaftsarchitektur
I. Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.
II. Bei einem Studiengang zu I, müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 2 Abs. 3) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten des Landschaftsarchitekten ausgerichtet sein.
D. Für die Fachrichtung Stadtplanung
I. Der Studiengang muss eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern auf Vollzeitbasis oder einer entsprechenden Dauer auf Teilzeitbasis mit einem Diplom-, Master- oder Bachelorabschluss an einer deutschen Hochschule aufweisen.
II. Bei einem Studiengang zu I, müssen mindestens 240 ECTS-Leistungspunkte (Credit Points) in Studienfächern erworben werden, die folgende Anforderungen erfüllen:
Die Inhalte des Studienganges müssen auf die Berufsaufgaben (§ 2 Abs. 4) sowie auf die beruflichen Fähigkeiten und Tätigkeiten des Stadtplaners ausgerichtet sein.
Berufspraktikum | Anlage 2 17 (zu § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) |
Die Durchführung des Berufspraktikums dient dazu, sowohl die Anforderung an die Eintragung in die Architektenliste nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b als auch die Anforderungen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen zu können.
ENDE |
(Stand: 27.11.2024)
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