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Liste der Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen | Anhang I |
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- gestrichen - | Anhang II 09 11 12 13 |
- gestrichen - | Anhang III 13 |
Tätigkeiten in Verbindung mit den in den Artikeln 17, 18 und 19 genannten Kategorien der Berufserfahrung | Anhang IV |
Verzeichnis I
Hauptgruppen der Richtlinie 64/427/EWG, geändert durch die Richtlinie 69/77/EWG, sowie der Richtlinien 68/366/EWG und 82/489/EWG
Verzeichnis II
Klassen der Richtlinien 75/368/EWG, 75/369/EWG und 82/470/EWG
Verzeichnis III
Richtlinie 64/222/EWG, 68/364/EWG, 68/368/EWG, 75/368/EWG, 75/369/EWG, 70/523/EWG und 82/470 EWG
Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung | Anhang V 11 13 16 17 19 20 21 23 24 24a |
V.1. Arzt
5.1.1. Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung 16 17 19 20 21 23 24
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5.1.2. Ausbildungsnachweise für den Facharzt 16 17 19 20 21 23 24
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5.1.3. Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen 16 17 19 20 21 23 24
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5.1.4. Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner 16 17 19 20 21 23 24
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V.2. Krankenschwester und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind
5.2.1. Ausbildungsprogramm für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind 24
Das Programm der Ausbildung, die zum Ausbildungsnachweis für Krankenschwestern und Krankenpfleger führt, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, umfasst die folgenden beiden Abschnitte und mindestens die dort aufgeführten Fachgebiete
A. Theoretischer Unterricht
a) Krankenpflege:
(Stand: 27.08.2024)
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