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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - Berufe

Delegierte Richtlinie (EU) 2024/782 der Kommission vom 4. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Ausbildung der Berufe der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und des Apothekers

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/782 vom 31.05.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die harmonisierten Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Berufe der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und des Apothekers sind derzeit in den Artikeln 31, 34 und 44 der Richtlinie 2005/36/EG sowie in Anhang V Nummern 5.2.1., 5.3.1 und 5.6.1 der genannten Richtlinie festgelegt.

(2) In ihrem Grünbuch von 2011 über die Überarbeitung der Richtlinie 2005/36/EG 2 erkannte die Europäische Kommission an, dass harmonisierte Mindestanforderungen an die Ausbildung in verschiedenen Phasen modernisiert werden müssen.

(3) Im Zusammenhang mit der Änderung der Richtlinie 2005/36/EG durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wiesen die nationalen Behörden, akademischen Einrichtungen und Berufsverbände darauf hin, dass sich die unter Titel III Kapitel III der Richtlinie fallenden Berufe seit der Harmonisierung ihrer Mindestanforderungen an die Ausbildung erheblich weiterentwickelt haben.

(4) Zwar wurden durch die Richtlinie 2013/55/EU die harmonisierten Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Berufe der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und des Apothekers bis zu einem gewissen Grad überarbeitet, jedoch wurden weder die in Anhang V Nummern 5.2.1., 5.3.1 und 5.6.1 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsprogramme noch die Liste der während der Ausbildung zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Artikel 31 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 der genannten Richtlinie geändert.

(5) Stattdessen wurde der Kommission mit Artikel 21 Absatz 6 der Richtlinie 2005/36/EG in der durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 57c die Mindestanforderungen an die Ausbildung zu aktualisieren, um sie an den allgemein anerkannten wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen und so der Entwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen, das sich unmittelbar auf die betreffenden Berufstätigen auswirkt.

(6) Die Kommission hat geprüft, ob die Mindestanforderungen an die Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege, Zahnärzten und Apothekern gemäß der Richtlinie 2005/36/EG unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten wissenschaftlichen und technischen Fortschritts aktualisiert werden sollten.

(7) Zur Unterstützung der Kommission bei ihrer Bewertung wurden drei Studien in Auftrag durchgeführt. Ziel dieser Studien war es, die Entwicklung der Ausbildungsanforderungen für die Berufe der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und des Apothekers in allen Mitgliedstaaten und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Staaten) zu untersuchen. Zu diesem Zweck wurden Daten auf Unions- und nationaler Ebene durch Sekundärforschung und gezielte Konsultationen der Interessenträger erhoben. Die Datenerhebung konzentrierte sich auf mehrere Entwicklungen bei den Anforderungen an die Berufsausbildung auf nationaler Ebene: i) wissenschaftliche und technische Fortschritte, die sich auf die Berufe der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und des Apothekers auswirken; ii) Ausbildungsgänge sowie Kenntnisse und Fähigkeiten, die über die in der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen und eine etwaige Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt widerspiegeln.

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(Stand: 07.06.2024)

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