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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - Berufe

Delegierter Beschluss (EU) 2025/2187 der Kommission vom 30. Juli 2025 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ausbildungsnachweise und Titel von Ausbildungsgängen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5066)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2187 vom 29.10.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 1, insbesondere auf Artikel 21a Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG enthält Listen der Ausbildungsnachweise für Ärzte, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten.

(2) Nach Artikel 21a Absatz 1 der genannten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle von ihnen erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen melden, die automatisch anerkannt werden können. Anschließend bewertet die Kommission diese Meldungen anhand der vereinbarten Mindestanforderungen an die Berufsausbildung.

(3) Mehrere Mitgliedstaaten haben der Kommission Rechts- und Verwaltungsvorschriften mitgeteilt, die sie für die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen gemäß Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG erlassen haben.

(4) Die Kommission hat die Meldungen der Mitgliedstaaten bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die von den Mitgliedstaaten gemeldeten Bestimmungen die Bedingungen der Artikel 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 41, 44 und 46 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen. Das Ergebnis der Bewertung dieser Meldungen spiegelt sich in diesem Beschluss und den darin enthaltenen Änderungen des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG wider.

(5) Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten alle maßgeblichen Nummern des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG über Ausbildungsnachweise und die Titel von Ausbildungsgängen neu gefasst werden.

(6) Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juli 2025

1) ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/36/oj.

.

Anhang

Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:


ENDE

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