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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - Berufe

Delegierter Beschluss (EU) 2024/1395 der Kommission vom 5. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ausbildungsnachweise und Titel von Ausbildungsgängen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1357)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1395 vom 31.05.2024)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,  

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 1, insbesondere auf Artikel 21a Absatz 4 und Artikel 26,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG enthält Listen der Ausbildungsnachweise für Ärzte, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten.

(2) Nach Artikel 21a Absatz 1 der genannten Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle von ihnen erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen melden, die automatisch anerkannt werden können. Anschließend bewertet die Kommission diese eingegangenen Meldungen anhand vereinbarter Mindestausbildungsstandards.

(3) Die Kommission hat die Meldungen der Mitgliedstaaten bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die von den Mitgliedstaaten gemeldeten geänderten Bestimmungen die Bedingungen der Artikel 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 41, 44 und 46 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen. Das Ergebnis der Bewertung dieser Meldungen spiegelt sich in diesem Beschluss und den darin enthaltenen Änderungen des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG wider.

(4) Gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2005/36/EG wird mit diesem Beschluss "Sportmedizin" in Anhang V Nummer 5.1.3. der genannten Richtlinie als neue Kategorie der fachärztlichen Ausbildung eingeführt. Bezeichnungen in der medizinischen Fachrichtung "Sportmedizin" werden für elf Mitgliedstaaten in diese neue Kategorie aufgenommen. Diese Ausbildungsnachweise erfüllen die Voraussetzungen für die fachärztliche Weiterbildung gemäß Artikel 25 und weisen eine Mindestausbildungsdauer von vier Jahren auf.

(5) Mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 der Kommission 2 wurde in Anhang V Nummer 5.1.3 der Richtlinie 2005/36/EG für Frankreich die Überschrift "Chirurgie Orale" unter der medizinischen Fachrichtung "Dental, oral and maxillo-facial surgery (basic medical and dental training)" eingeführt. Mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Kommission 3 wurden in Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG für Frankreich der Ausbildungsnachweis "Diplôme de formation approfondie en sciences médicales" und die zusätzliche Bescheinigung "Certificat de compétence clinique", eingeführt. In Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG wurden mit demselben delegierten Beschluss der Ausbildungsnachweis des Zahnarztes "Diplôme de formation approfondie en sciences odontologiques" und als zusätzliche Bescheinigung das "Certificat de synthèse clinique et thérapeutique" eingeführt. Diese Bezeichnungen, Ausbildungsnachweise und zusätzlichen Bescheinigungen hätten nicht in die Richtlinie 2005/36/EG aufgenommen werden sollen. Sie sollten daher aus den Nummern 5.1.1, 5.1.3 und 5.3.2 in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG gestrichen werden.

(6) Lettland meldete die Bezeichnung "Mutes, sejas un žokļu ķirurģija" unter der medizinischen Fachrichtung "Mund- Kiefer-Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes)" in Nummer 5.1.3 von Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG. In einer neuen Meldung wies Lettland darauf hin, dass diese Bezeichnung aus dem betreffenden Teil von Nummer 5.1.3 gestrichen und stattdessen in die medizinische Fachrichtung "Dental, oral and maxillo-facial surgery (basic medical and dental training)" aufgenommen werden sollte. Daher sollte die Bezeichnung "Mutes, sejas un žokļu ķirurģija" in die medizinische Fachrichtung "Dental, oral and maxillo-facial surgery (basic medical and dental training)" in Nummer 5.1.3 von Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG verschoben werden.

(7) Anhang V

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