Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - Berufe

Delegierter Beschluss (EU) 2023/2383 der Kommission vom 23. Mai 2023 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3276)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2383 vom 09.10.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 1, insbesondere auf Artikel 21a Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG enthält Listen der Ausbildungsnachweise für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten.

(2) Die gemeldeten geänderten Bestimmungen erfüllen die Bedingungen von Artikel 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 41, 44 und 46 der Richtlinie 2005/36/EG.

(3) Der Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission 2 wurde die Schreibweise mehrerer maltesischer Einträge und eines schwedischen Eintrags von Ausbildungsnachweisen in Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG aufgrund eines Fehlers bei der Übersetzung des genannten Delegierten Beschlusses geändert. Dies betrifft die maltesischen Einträge für ärztliche Grundausbildung, Geburtshilfe und Frauenheilkunde, Physiotherapie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Geschlechtskrankheiten, Unfall- und Notfallmedizin, Kieferorthopädie, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen und Architekten sowie den schwedischen Eintrag für medizinische Genetik. Die genannten Fehler sollten berichtigt werden.

(5) Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollten alle maßgeblichen Nummern des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG über die Ausbildungsnachweise und die Titel von Ausbildungsgängen neu gefasst werden.

(6) Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert und berichtigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Mai 2023

1) ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22.

2) Delegierter Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich von Ausbildungsnachweisen und den Titeln von Ausbildungsgängen (ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 16).

.

Anhang

Anhang V wird wie folgt geändert:

=> zur PDF


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.10.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion