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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz über das Sächsische Architektengesetz und zur Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes, des Sächsischen Ingenieurgesetzes sowie der Sächsischen Bauordnung

Vom 2. April 2014
(Nr. 6 vom 30.04.2014 S. 238)



Der Sächsische Landtag hat am 13. März 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Architektengesetz
(SächsArchG)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes

Das Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz - SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 883), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Zusammenarbeit mit anderen Kammern".

b) Die Angabe zu § 16a wird wie folgt gefasst:

" § 16a Pflichten von Bauvorlageberechtigten, qualifizierten Tragwerksplanern und qualifizierten Brandschutzplanern".

c) Nach der Angabe zu § 17 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 18 Voraussetzung für die Listeneintragung eines Antragstellers mit ausländischer Berufsqualifikation

§ 18a Verfahren in den Fällen des § 18".

d) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 Maßnahmen im Ehrenverfahren, Einstellung".

e) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 30a Übergangsvorschrift".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr.6 wird wie folgt gefasst:

"6. gemäß § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738,1748), in der jeweils geltenden Fassung,

  1. Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen
    1. auf dem Gebiet des Bauwesens, sofern es sich
      aa) um Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen handelt oder
      bb) um eine Person handelt, die die Eintragungsvoraussetzungen nach § 17 Abs. 2 oder die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 erfüllt,
    2. auf dem Gebiet des Ingenieurwesens, sofern es sich um eine Person handelt, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt,
  2. sowie für diese Bereiche das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderungen Sachverständige zu benennen."

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Als freiwilliges Mitglied kann beitreten, wer

  1. in eine Liste oder ein Verzeichnis der Ingenieurkammer Sachsen nach § 65 oder § 66 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238,258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingetragen ist oder
  2. aufgrund des Sächsischen Ingenieurgesetzes die dort vorgesehene Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist und im Freistaat Sachsen seine Wohnung oder berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf überwiegend ausübt."

4. In § 6 Abs. 1 wird nach der Nr. 6 folgende Nummer. 6a eingefügt:

"6a. die Sachverständigenordnung,".

5. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Die Rechtsaufsicht über die Kammer führt das Staatsministerium des Innern (Aufsichtsbehörde)."

6. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Zusammenarbeit mit anderen Kammern

(1) Die Ingenieurkammer Sachsen arbeitet in allen vergleichbaren Aufgabenbereichen, insbesondere im Bereich des Sachverständigenwesens und bezüglich der qualifizierten Brandschutzplaner, vertrauensvoll mit der Architektenkammer Sachsen zusammen. Für die Zusammenarbeit im Bereich des Sachverständigenwesens und der qualifizierten Brandschutzplaner sollen gemeinsame Ausschüsse gebildet werden. Das Nähere ist jeweils in einer Verwaltungsvereinbarung festzulegen, die der Genehmigung durch das Staatsministerium des Innern bedarf.

(2) Darüber hinaus arbeitet die Ingenieurkammer Sachsen im Bereich des Sachverständigenwesens, insbesondere was die Abgrenzung von Sachgebieten betrifft, vertrauensvoll mit den Industrie- und Handelskammern zusammen.

(3) § 12 gilt für die Ausschüsse nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend."

7. § 14 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Bei einem Zusammenschluss von Beratenden Ingenieuren mit Personen, die gemäß § 1 Abs. 1 des Sächsischen Architektengesetzes (SächsArchG) vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238), in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind, die dort genannte Berufsbezeichnung zu führen, müssen Letztere und Beratende Ingenieure jeweils die Hälfte der Stimmenanteile und des Kapitals innehaben."

8. § 15 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Eigenverantwortlich ist auch, wer bei einem Zusammenschluss nach § 14 Abs. 3 Satz 2 eine in Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Rechtsstellung besitzt, wenn Beratende Ingenieure und Personen, die gemäß § 1 Abs. 1 SächsArchG berechtigt sind, die dort genannte Berufsbezeichnung zu führen, jeweils über die Hälfte der Stimmenanteile und des Kapitals verfügen und die Gesellschaft gemeinschaftlich von ihnen vertreten wird."

9. Die §§ 16a und 17 werden wie folgt gefasst:

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