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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

VVG - Versicherungsvertragsgesetz
Gesetz über den Versicherungsvertrag

Vom 23. November 2007
(BGBl. Nr. 59 vom 29.11.2007 S. 2631; 23.11.2007 S. 2631 07; 10.12.2007 S. 2833 07a; 28.05.2008 S. 874 08; 25.05.2009 S. 1102 09; 25.06.2009 S. 1574 09a;17.07.2009 S. 1990 09b; 29.07.2009 S. 2355 09c; 14.04.2010 S. 410 10; 27.07.2011 S. 1600 11; 22.12.2011 S. 3044 11a; 24.04.2013 S. 932 13; 15.07.2013 S. 2423 13a; 20.09.2013 S. 3642 13b; 01.08.2013 S. 1330 14; 01.04.2015 S. 434 15; 17.07.2015 S. 1245 15a; 19.02.2016 S. 254 16; 23.12.2016 S. 3234 16a; 04.04.2017 S. 778 17, 23.05.2017 S. 1228 17a; 20.07.2017 S. 2789 17b; 17.08.2017 S. 3214 17c; 30.11.2019 S. 1942 19; 19.05.2020 S. 1018 20; 10.07.2020 S. 1653 20a; 09.06.2021 S. 1666 21; 11.07.2021 S. 2754 21b; 16.12.2022 S. 2328 22; 22.02.2023 Nr. 51 23; 11.12.2023 Nr. 354 23a; 11.04.2024 Nr. 119 24)
Gl.-Nr.: 7632-6




Archiv: 1908 (vorherige Änderung 26.3.2007 S. 378 07a)

Teil 1
Allgemeiner Teil

Kapitel 1
Vorschriften für alle Versicherungszweige

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vertragstypische Pflichten

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

§ 1a Vertriebstätigkeit des Versicherers 17b

(1) Der Versicherer muss bei seiner Vertriebstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmern stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln. Zur Vertriebstätigkeit gehören

  1. Beratung,
  2. Vorbereitung von Versicherungsverträgen einschließlich Vertragsvorschlägen,
  3. Abschluss von Versicherungsverträgen,
  4. Mitwirken bei Verwaltung und Erfüllung von Versicherungsverträgen, insbesondere im Schadensfall.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge auf Grund von Kriterien, die ein Versicherungsnehmer über eine Website oder andere Medien wählt, ferner für die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich eines Preis- und Produktvergleichs oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn der Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.

(3) Alle Informationen im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit einschließlich Werbemitteilungen, die der Versicherer an Versicherungsnehmer oder potenzielle Versicherungsnehmer richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Werbemitteilungen müssen stets eindeutig als solche erkennbar sein.

§ 2 Rückwärtsversicherung

(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).

(2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kenntnis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen.

(4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden.

§ 3 Versicherungsschein

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.

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