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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
Vom 12. Mai 2026
(BGBl. I vom 18.05.2026 Nr. 139)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Gültig ab 20.11.2026 siehe =>)
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Untertitel 4 Beratungsleistungen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen | Untertitel 4 Beratungsleistungen bei Verbraucherdarlehensverträgen". |
b) Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 3 Untertitel 6
Untertitel 6 Unentgeltliche Darlehensverträge und unentgeltliche Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
wird gestrichen.
c) Die Angabe zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 10 Untertitel 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Untertitel 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen | Untertitel 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen". |
2. In § 79a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2)" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.
3. § 356b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Der Widerruf ist bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag auf Papier oder auf einem anderen im Darlehensvertrag benannten dauerhaften Datenträger nach Wahl des Darlehensnehmers zu erklären. Der Widerruf ist nicht allein deshalb unwirksam, weil er auf einem anderen dauerhaften Datenträger abgegeben wurde."
b) Nach Absatz 2 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
"Das Widerrufsrecht bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss, wenn der Darlehensnehmer gemäß Artikel 247 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 und Absatz 2 Satz 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht informiert wurde."
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| "(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat. Absatz 2 Satz 5 bleibt unberührt." |
§ 356f Widerrufsrecht des Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen FinanzierungshilfenBei einem Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen oder eine unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Absatz 2 Satz 2 nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des § 514 Absatz 2 Satz 3 über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.
wird gestrichen.
5. § 357b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die Angabe "entgeltliche" gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Im Falle des Widerrufs von Verträgen über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, die nicht von der Ausnahme des § 506 Absatz 4 erfasst sind, gilt auch Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 12 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, die das Widerrufsrecht betreffen, treten. |
(Stand: 02.06.2026)
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