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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 30. November 2019
(BGBl. I Nr. 44 vom 05.12.2019 S. 1942)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Nimmt der Träger Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahr, oder wird der Träger von einem Verband, der Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt, finanziert, so muss für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen. "Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen, wenn der Träger
  1. Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt oder
  2. ausschließlich oder überwiegend wie folgt finanziert wird:
    1. von einem eingetragenen Verein, der Unternehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband), oder
    2. von einem eingetragenen Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt (Verbraucherverband), oder
    3. von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit beschränken

  1. auf bestimmte Wirtschaftsbereiche,
  2. auf bestimmte Vertragstypen,
  3. auf bestimmte Unternehmer oder
  4. auf Unternehmer, deren Niederlassung sich in einem bestimmten Land befindet."

b) Absatz 2 Satz 1

Die Verbraucherschlichtungsstelle kann ihre Zuständigkeit auf bestimmte Wirtschaftsbereiche, Vertragstypen oder Unternehmer beschränken.

wird aufgehoben.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle ein Verband, der Unternehmerinteressen wahrnimmt, oder wird der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle von einem solchen Verband finanziert, so bedürfen die Festlegung und die Änderung der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle, die Verfahrensordnung und die Bestellung oder Abberufung eines Streitmittlers der Beteiligung eines Verbands, der die Interessen von Verbrauchern wahrnimmt (Verbraucherverband). "Die Festlegung und die Änderung der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle, die Aufstellung und Änderung der Verfahrensordnung sowie die Bestellung und Abberufung eines Streitmittlers bedürfen der Beteiligung eines Verbraucherverbands, wenn der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle
  1. ein Unternehmerverband ist oder
  2. ausschließlich oder überwiegend finanziert wird
    1. von einem Unternehmerverband oder
    2. von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle ein Verbraucherverband oder wird der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle von einem Verbraucherverband finanziert, so gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend für die Beteiligung eines Verbands, der Unternehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband). "Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle ein Verbraucherverband oder wird der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle von einem Verbraucherverband ausschließlich oder überwiegend finanziert, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Verbraucherverbands ein Unternehmerverband tritt."

4. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geänsdert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Verbrauchers, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung angemeldet ist und die Musterfeststellungsklage noch rechtshängig ist, oder".

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "anhängig" durch das Wort "rechtshängig" ersetzt.

5. § 26 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 26 Widerruf der Anerkennung

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