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Regelwerk

Änderungstext

Betriebsrentenstärkungsgesetz
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze

Vom 17. August 2017
(BGBl. Nr. 58 vom 23.08.2017 S. 3214)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Betriebsrentengesetzes

Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),".

2. § 1a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe " (§ 1b Abs. 3)" die Wörter "oder über eine Versorgungseinrichtung nach § 22" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart."

3. In § 1b Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Entgeltumwandlung" die Wörter "einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a" eingefügt.

4. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "das" durch das Wort "des" ersetzt.

5. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden vor dem Wort "übertragen" die Wörter "oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 des neuen Arbeitgebers" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Ist der neue Arbeitgeber zu einer Durchführung über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; die Sätze 3 und 4 sind in diesem Fall nicht anzuwenden."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Abfindung" gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) An die Stelle des Anspruchs gegen den Träger der Insolvenzsicherung nach § 7 tritt auf Verlangen des Berechtigten die Versicherungsleistung aus einer auf sein Leben abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung, wenn die Versorgungszusage auf die Leistungen der Rückdeckungsversicherung verweist. Das Wahlrecht des Berechtigten nach Satz 1 besteht nicht, sofern die Rückdeckungsversicherung in die Insolvenzmasse des Arbeitgebers fällt oder eine Übertragung des Anspruchs durch den Träger der Insolvenzsicherung nach Absatz 2 erfolgt. Der Berechtigte hat das Recht, als Versicherungsnehmer in die Versicherung einzutreten und die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen; § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 2 Satz 4 bis 6 gelten entsprechend. Der Träger der Insolvenzsicherung informiert den Berechtigten über sein Wahlrecht nach Satz 1 und über die damit verbundenen Folgen für den Insolvenzschutz. Das Wahlrecht erlischt sechs Monate nach Information durch den Träger der Insolvenzsicherung. Der Versicherer informiert den Träger der Insolvenzsicherung unverzüglich über den Versicherungsnehmerwechsel."

d) Der bisherige Absatz 2 wird § 8a und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 8a Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung".

7. In § 9 Absatz 3a wird die Angabe " § 8 Abs. 1a" durch die Angabe " § 8 Absatz 2" ersetzt.

8. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 235 Nummer 4" durch die Wörter " § 235 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4" ersetzt.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Tariföffnungsklausel" gestrichen.

b) Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3.

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 und 2 wird jeweils das Wort "pflichtversichert" durch das Wort "versichert" ersetzt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. unter das Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Erstes Ruhegeldgesetz - 1. RGG), das Gesetz zur Neuregelung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Zweites Ruhegeldgesetz - 2. RGG) oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden, "3. unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,"

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

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