Regelwerk

Änderungstext

BilRUG - Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates

Vom 17. Juli 2015
(BGBl. I Nr. 30 vom 22.07.2015 S. 1245)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8b Absatz 2 Nummer 4 werden nach der Angabe " §§ 325 und 339" die Wörter "sowie Unterlagen nach § 341w" eingefügt.

2. In § 241a Satz 1 wird vor der Angabe "500.000 Euro" und vor der Angabe "50.000 Euro"jeweils das Wort "jeweils" eingefügt.

3. § 253 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "In diesem Fall" durch die Wörter "Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von mindestens einer der in Satz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch," ersetzt.

b) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten über einen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung."

c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 3 Satz 3 oder 4"durch die Wörter "Absatz 3 Satz 5 oder 6" ersetzt.

4. § 255 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen. "Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen."

5. § 264 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 264 Pflicht zur Aufstellung " § 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung".

b) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "den §§ 251 und 268 Absatz 7" durch die Angabe " § 268 Absatz 7" ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "oder Kommanditgesellschaft auf Aktien die in § 160 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2"durch die Wörter "die in § 160 Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Indem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben."

d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Eine Kapitalgesellschaft, die in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn
  1. alle Gesellschafter des Tochterunternehmens der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt haben und der Beschluß nach § 325 offengelegt worden ist,
  2. das Mutterunternehmen zur Verlustübernahme nach § 302 des Aktiengesetzes oder nach dem für das Mutterunternehmen maßgeblichen Recht verpflichtet ist oder eine solche Verpflichtung freiwillig übernommen hat und diese Erklärung nach § 325 offengelegt worden ist,
  3. die Kapitalgesellschaft in den Konzernabschluss einbezogen worden ist und
  4. die Befreiung des Tochterunternehmens
    1. im Anhang des von dem Mutterunternehmen aufgestellten und nach § 325 durch Einreichung beim Betreiber des Bundesanzeigers offen gelegten Konzernabschlusses angegeben und
    2. zusätzlich im Bundesanzeiger für das Tochterunternehmen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift und unter Angabe des Mutterunternehmens mitgeteilt worden ist.

(4) Absatz 3 ist auf Kapitalgesellschaften, die Tochterunternehmen eines nach § 11des Publizitätsgesetzes zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten Mutterunternehmens sind, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Abs. 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes nicht Gebrauch gemacht worden ist.

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