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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung
GKV-WSG - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz

Vom 26. März 2007
(BGBl. I Nr. 11 vom 30.03.2007 S. 378; 14.06.2007 S. 1066; 20.07.2007 S. 1595; 23.11.2007 S. 2631; 22.12.2007 S. 3024; 28.05.2008 S. 874;15.12.2008 S. 2426; 05.08.2010 S. 1127 10)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch

hier nicht wiedergegeben

Artikel 2
Weitere Änderungen des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch

hier nicht wiedergegeben

Artikel 2a
Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes

In Artikel 8 Abs. 2 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das zuletzt durch § 5 Satz 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2721) geändert worden ist, werden die Wörter "Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren" durch die Wörter "Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3376), wird wie folgt geändert:

1. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Bezieher von Arbeitslosengeld II, die
  1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fuenften Buches von der Versicherungspflicht befreit sind,
  2. nach § 22 Abs. 1 des Elften Buches oder nach Artikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit oder nach § 23 Abs. 1 des Elften Buches bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind,

erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung gegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden. Der Zuschuss ist auf die Höhe des Betrages begrenzt, der ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre. Hierbei sind zugrunde zu legen:

  1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen (§ 246 des Fuenften Buches); der zum 1. Januar des Vorjahres festgestellte Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres,
  2. für die Beiträge zu sozialen Pflegeversicherung der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches.

(3) Die Bundesagentur übernimmt auf Antrag im erforderlichen Umfang die Aufwendungen für die angemessene Kranken- und Pflegeversicherung, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden. Die Bundesagentur soll die Aufwendungen unmittelbar an die Krankenkasse oder das Versicherungsunternehmen zahlen, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die betreffende Person nicht sichergestellt ist.

"(2) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die für den Fall der Krankheit
  1. bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
  2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird für die Dauer des Leistungsbezugs der Beitrag übernommen; für Personen, die allein durch den Beitrag zur freiwilligen Versicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen.

(3) Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, werden für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Bundesagentur kann den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fuenften Buches für Bezieher von Arbeitslosengeld II übernehmen, für die der Wechsel der Krankenkasse nach § 175 des Fuenften Buches eine besondere Härte bedeuten würde."

2. Dem § 45 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Die gemeinsame Einigungsstelle kann in geeigneten Fällen bei der Begutachtung der Erwerbsfähigkeit von Arbeitsuchenden den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (§ 275 des Fuenften Buches) als Sachverständigen hinzuziehen."

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 207a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

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