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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 19. Dezember 2007
(BGBl. I Nr. 67 vom 22.12.2007 S. 3024)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  1. Die Angabe zu § 7b wird wie folgt gefasst:
alt neu
  § 7b Beitragsrückstände " § 7b Insolvenzschutz".

b) Die Angaben zu den §§ 7c und 7d

§ 7c Übergangsregelung für Beitragsrückstände

§ 7d Insolvenzschutz

werden aufgehoben.

c) Nach der Angabe zu § 18g wird folgende Angabe eingefügt:

"Sechster Titel
Sozialversicherungsausweis

§ 18h Ausstellung, Pflicht zur Vorlage und Mitführung des Sozialversicherungsausweises".

d) Die Angaben zum Sechsten Abschnitt

Sozialversicherungsausweis

§ 95 Grundsatz

§ 96 Ausstellung des Sozialversicherungsausweises

§ 97 Inhalt

§ 98 Pflichten des Arbeitgebers

§ 99 Pflichten des Beschäftigten

§ 100 (weggefallen)

§ 101 Verordnungsermächtigung

§§ 102 bis 106 (weggefallen)

§ 107 Prüfungen

§ 109 Ausnahmen

werden aufgehoben.

e) Die Angabe zu § 115a wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 115a Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht " § 115a (aufgehoben)".

f) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 118 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt " § 118 (aufgehoben)".

g) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 119 Übergangsregelungen zur Fälligkeit der Beitragsschuld " § 119 (aufgehoben)".

2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter "Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts gelten auch" durch die Angabe " § 18h gilt auch" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "Krankengeld," das Wort "Krankentagegeld," eingefügt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

4. Die §§ 7b und 7c

§ 7b Beitragsrückstände

Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte

  1. zustimmt,
  2. für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, und
  3. er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist.

§ 7c Übergangsregelung für Beitragsrückstände

Bestehen Zweifel, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, und ist ein Antrag auf Entscheidung, ob eine Beschäftigung vorliegt, bis zum 30. Juni 2000 gestellt worden, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund ein, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt; § 7a Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn

  1. im Zeitpunkt der Antragstellung die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits eine Entscheidung, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, getroffen oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet hatte, oder
  2. der Arbeitgeber seine Pflichten nach dem Dritten Abschnitt bis zu der Entscheidung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt hat.

werden aufgehoben.

5. Der bisherige § 7d wird § 7b.

6. In § 12 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

6a. In § 14 Abs. 1 Satz 3 wird nach der Angabe " § 3 Nr. 26" die Angabe "und 26a" eingefügt.

7. In § 18 Abs. 2 wird jeweils das Wort "Sozialgesetzbuch" gestrichen.

8. § 18a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Absatzes 1 Nr. 1" durch die Angabe "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "Absatzes 1 Nr. 2" durch die Angabe "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Insolvenzgeld" die Wörter " , das Krankentagegeld" eingefügt.

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