BilMoG - Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz * Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts
Vom 25. Mai 2009 (BGBl. Nr. 27 vom 28.05.2009 S. 1102)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Dieses Gesetz dient in
Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr. 53 (§ 285 Nr. 20, § 314 Abs. 1 Nr. 12 des Handelsgesetzbuchs) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und von anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätzen (ABl. EG Nr. L 283 S. 28),
Artikel 1 Nr. 9 und 36 (§ 253 Abs. 1 Satz 2 und § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) der Umsetzung der Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/ EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen (ABl. EU Nr. L 178 S. 16),
Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee, Nr. 33, 38, 53 Buchstabe b, Nr. 56 bis 62, 75, 76, 82, Artikel 5 Nr. 3, 4, 6 und 10, Artikel 6, 7, 8 Nr. 2, Artikel 10 Nr. 4 und 5, Artikel 11, 12 Nr. 4, 5, 6, 8 und 15, Artikel 13 Abs. 2 und 3 (§ 285 Nr. 17, §§ 288, 292 Abs. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 9, § 317 Abs. 3, 5 und 6, § 318 Abs. 8, § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4, Abs. 2, §§ 319b, 320 Abs. 4, § 321 Abs. 4a, §§ 324, 340k Abs. 5, § 3401 Abs. 2, § 341 k Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, § 100 Abs. 5, § 107 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4, § 124 Abs. 3 Satz 2, § 171 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes, § 12 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 52 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 36 Abs. 4, § 38 Abs. la des Genossenschaftsgesetzes, § 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des SCE-Ausführungsgesetzes, § 27 Abs. 1 Satz 4, § 34 Abs. 4 Satz 4 und 5 des SE-Ausführungsgesetzes, §§ 40a, 43, 51b Abs. 4 und 4a, § 57 Abs. 9 Satz 5, § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung, §§ 1 und 2 der Konzernabschlussbefreiungsverordnung sowie § 37v Abs. 2, § 37y Nr. 1 und § 39 Abs. 2 Nr. 19 und 20 des Wertpapierhandelsgesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) und in
Artikel 1 Nr. 19, 30 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, ee, Nr. 33, 34, 35, 39, 53, 54, Artikel 5 Nr. 9 (§§ 267, 293, 285 Nr. 3, 3a, 16, 21, §§ 288, 289, 289a, 314 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 8, 13, § 315 des Handelsgesetzbuchs, § 161 des Aktiengesetzes) der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. EU Nr. L 224 S. 1).
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 69 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:
" § 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars
Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, brauchen die §§ 238 bis 241 nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen schon ein, wenn die Werte des Satzes 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden."
"(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden."
(1) Der Jahresabschluß hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände, die unter Eigentumsvorbehalt erworben oder an Dritte für eigene oder fremde Verbindlichkeiten verpfändet oder in anderer Weise als Sicherheit übertragen worden sind, sind in die Bilanz des Sicherungsgebers aufzunehmen. In die Bilanz des Sicherungsnehmers sind sie nur aufzunehmen, wenn es sich um Bareinlagen handelt.
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