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Änderungstext
ZuFinG - Zukunftsfinanzierungsgesetz
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen
Vom 11. Dezember 2023
(BGBl. I Nr. 354 vom 14.12.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Spruchverfahrensgesetzes
Das Spruchverfahrensgesetz vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. der Ausgleichszahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien für Aktionäre bei Kapitalerhöhungen (§ 255 Absatz 4 bis 7 und § 255a des Aktiengesetzes);".
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die Nummern 2 bis 7.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. der Nummer 1 jeder Aktionär, dessen Bezugsrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist;".
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Angabe "1" wird durch die Angabe "2" ersetzt.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe "2 und 3" wird durch die Angabe "3 und 4" ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe "4" wird durch die Angabe "5" ersetzt.
ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe "5" wird durch die Angabe "6" ersetzt.
ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe "6" wird durch die Angabe "7" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "1, 3, 4 und 5" durch die Angabe "1, 2, 4, 5 und 6" ersetzt.
3. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. der Nummer 1 die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung;".
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Angabe "1" wird durch die Angabe "2" ersetzt.
c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe "2" wird durch die Angabe "3" ersetzt.
d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe "3" wird durch die Angabe "4" ersetzt.
e) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe "4" wird durch die Angabe "5" ersetzt.
f) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe "5" wird durch die Angabe "6" ersetzt.
g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Angabe "6" wird durch die Angabe "7" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. der Nummer 1 gegen die Gesellschaft, deren Kapital erhöht worden ist;".
bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und die Angabe "1" wird durch die Angabe "2" ersetzt.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe "2" wird durch die Angabe "3" ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe "3" wird durch die Angabe "4" ersetzt.
ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe "4" wird durch die Angabe "5" ersetzt.
ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe "5" wird durch die Angabe "6" ersetzt.
gg) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Angabe "6" wird durch die Angabe "7" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"In den Fällen des § 1 Nummer 1 ist auf Antrag der Gesellschaft der neue Aktionär als Beteiligter hinzuzuziehen."
c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.
5. In § 6 Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe "3" durch die Angabe "4" und die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.
6. § 10a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10a Gewährung zusätzlicher Aktien
(1) Soweit gemäß § 72a des Umwandlungsgesetzes zusätzliche Aktien zu gewähren sind, bestimmt das Gericht
(2) In den Fällen des § 72a Absatz 1 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes hat das Gericht den zusätzlich zu gewährenden Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Aktien unter Zugrundelegung des Umtauschverhältnisses des nachfolgenden Umwandlungsvorgangs zu bestimmen. Antragsgegner ist die Gesellschaft, auf die die Pflicht zur Gewährung zusätzlicher Aktien übergegangen ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Gewährung zusätzlicher Aktien gemäß § 248a des Umwandlungsgesetzes entsprechend. |
" § 10a Gewährung zusätzlicher Aktien
(1) Soweit gemäß § 72a des Umwandlungsgesetzes oder § 255a des Aktiengesetzes zusätzliche Aktien zu gewähren sind, bestimmt das Gericht |
(Stand: 05.04.2024)
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