Regelwerk

SpruchG - Spruchverfahrensgesetz
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

Vom 12. Juni 2003
(BGBl. I Nr. 25 vom 17.06.2003 S. 838; 22.12.2004 S. 3675 04;14.08.2006 S, 1911 06; 10.11.2006 S. 2553 06a; 19.04.2007 S. 542 07; 17.12.2008 S. 2586 08); 22.12.2011 S. 3044 11; 23.07.2013 S. 2586 13 .; 22.02.2023 Nr. 51 23; 11.12.2023 Nr. 354 23a)
Gl.-Nr.: 315-23



§ 1 Anwendungsbereich 04 06 07 23 23a

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung

  1. der Ausgleichszahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien für Aktionäre bei Kapitalerhöhungen ( § 255 Absatz 4 bis 7 und § 255a des Aktiengesetzes);
  2. des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);
  3. der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);
  4. der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);
  5. er Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern ( §§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes);
  6. der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE ( §§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes);
  7. der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).

§ 2 Zuständigkeit 08 23

(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverfahren anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 1, so ist § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(3) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer.

(4) Die Länder können vereinbaren, dass Entscheidungen in Verfahren nach diesem Gesetz für mehrere Länder den Landgerichten eines Landes zugewiesen werden.

(5) Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet

  1. über die Abgabe von Verfahren;
  2. im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachungen;
  3. über Fragen, welche die Zulässigkeit des Antrags betreffen;
  4. über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Beweisaufnahme und in den Fällen des § 7;
  5. in den Fällen des § 6;
  6. über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen;
  7. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
  8. über die Verbindung von Verfahren.

Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.

§ 3 Antragsberechtigung 04 06 23 23a

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

  1. der Nummer 1 jeder Aktionär, dessen Bezugsrecht ganz oder teilweise ausgeschlossen worden ist;
  2. der Nummer 2 jeder außenstehende Aktionär;
  3. der Nummern 3 und 4 jeder ausgeschiedene Aktionär;
  4. der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
  5. der Nummer 6 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber,
  6. der Nummer 7 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.

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