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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

UmwG - Umwandlungsgesetz

Vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I 1994, 3210, ber. 1995, S. 428; 1998, S. 590, 1998, S. 1242, 1998, S. 1474, 1998, S. 1878; 2001, S. 123, 2001, S. 1542, 2001, S. 1852, 2001, S. 3138; 2002, S. 1163; 12.06.2003 S. 838 03; 09.12.2004 S. 3214 04; 14.08.2006 S. 1911 06; 10.11.2006 S. 2553 06a; 19.04.2007 S. 542 07; 23.10.2008 S. 2026 08; 17.12.2008 S. 2586 08a; 25.05.2009 S. 1102 09; 30.07.2009 S. 2479 09a; 24.09.2009 S. 3145 09b; 11.07.2011 S. 1338 11; 22.12.2011 S. 3044 11a; 01.04.2015 S. 434 15; 24.04.2015 S. 642 15a; 23.06.2017 S. 1693 17; 17.07.2017 S. 2434 17a; 19.12.2018 S. 2694 18; 03.06.2021 S. 1534 21; 05.07.2021 S. 3338 21a; 10.08.2021 S. 3436 21b i.K.; 22.02.2023 Nr. 51 23; 22.12.2023 Nr. 411 23a)
Gl.-Nr.: 4120-9-2


Erstes Buch
Möglichkeiten von Umwandlungen

§ 1 Arten der Umwandlung, gesetzliche Beschränkungen 06

(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden

  1. durch Verschmelzung;
  2. durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);
  3. durch Vermögensübertragung;
  4. durch Formwechsel.

(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.

Zweites Buch
Verschmelzung

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt
Möglichkeit der Verschmelzung

§ 2 Arten der Verschmelzung 06

Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden

  1. im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
  2. im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger

gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.

§ 3 Verschmelzungsfähige Rechtsträger 21b

(1) An Verschmelzungen können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger beteiligt sein:

  1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften) und Partnerschaftsgesellschaften;
  2. Kapitalgesellschaften (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien);
  3. eingetragene Genossenschaften;
  4. eingetragene Vereine (§ 21 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
  5. genossenschaftliche Prüfungsverbände;
  6. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

(2) An einer Verschmelzung können ferner beteiligt sein:

  1. wirtschaftliche Vereine (§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), soweit sie übertragender Rechtsträger sind;
  2. natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.

(3) An der Verschmelzung können als übertragende Rechtsträger auch aufgelöste Rechtsträger beteiligt sein, wenn die Fortsetzung dieser Rechtsträger beschlossen werden könnte.

(4) Die Verschmelzung kann sowohl unter gleichzeitiger Beteiligung von Rechtsträgern derselben Rechtsform als auch von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsform erfolgen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Zweiter Abschnitt
Verschmelzung durch Aufnahme

§ 4 Verschmelzungsvertrag 07

(1) Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger schließen einen Verschmelzungsvertrag. § 311b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für ihn nicht.

(2) Soll der Vertrag nach einem der nach § 13

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