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Artikel 69
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:
1. In § 8a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter " § 125 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 387 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
2. In § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter " § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
3. § 318 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 8 und Absatz 4 Satz 4 wird jeweils das Wort "sofortige" gestrichen.
b) Absatz 5 Satz 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:
alt | neu |
Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. | "Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen." |
4. § 324 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
bb) Die Sätze 4 bis 10 werden durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung zugelassen hat. Es soll sie nur zulassen, wenn dadurch die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist. Die Beschwerde kann nur durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden. Über sie entscheidet das Oberlandesgericht; § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Beschwerde für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. | "Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung zugelassen hat. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 70 Abs. 1 und 2, § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "den zweiten Rechtszug" durch die Wörter "das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter "die Beschwerde" durch die Wörter "das Rechtsmittel" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter "die Beschwerde" durch die Wörter "das Rechtsmittel" ersetzt.
5. § 335 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " §§ 16, 17, 18, 132, 133 Abs. 2, § 134 Abs. 2, §§ 135 bis 137 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter " §§ 15 bis 19, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "Beschwerde nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Über die sofortige Beschwerde entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht. | "Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamts zuständige Landgericht." |
bb) 09a In Satz 5 wird jeweils das Wort "sofortige" gestrichen.
cc) 09a In Satz 6 werden die Wörter "weitere Beschwerde" durch das Wort "Rechtsbeschwerde" ersetzt.
Artikel 70
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:
(Stand: 06.09.2023)
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